Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP V: Ärztliche Fortbildung - Sachstandsbericht

BESCHLUSSANTRAG V - 01
ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG V - 01b
ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG V - 01g
ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG V - 01fneu

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache V-01) unter Berücksichtigung der Anträge von Dr. Holzborn (Drucksache V-01b), Dr. Pickerodt (Drucksache V-01g), Herrn Büchner und Dr. Boie (Drucksache V-01fneu) beschließt der 107. Deutsche Ärztetag mit großer Mehrheit:

Der 107. Deutsche Ärztetag nimmt die anliegende (Muster-)Satzungsregelung Fortbildung und Fortbildungszertifikat zustimmend zur Kenntnis und bittet die Landesärztekammern, die (Muster-)Satzungsregelung auf der Basis der hier formulierten Rahmenbedingungen einzuführen. Er beauftragt den Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung, diese Bemühungen zu begleiten und zu koordinieren.

(Muster-)Satzungsregelung
Fortbildung und Fortbildungszertifikat

§ 1
Ziel der Fortbildung

Fortbildung der Ärzte und der Ärztinnen dient dem Erhalt und der dauerhaften Aktualisierung der fachlichen Kompetenz.

§ 2
Inhalt der Fortbildung

Durch die Fortbildung soll unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und neuer medizinischer Verfahren das zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Kompetenz notwendige Wissen in der Medizin und der medizinischen Technologie vermittelt werden. Fortbildung soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse und die Einübung von klinisch-praktischen Fähigkeiten umfassen. Die Fortbildung soll sich dabei auf alle medizinischen Fachrichtungen in ausgewogener Weise erstrecken. Ärztliche Fortbildung umfasst auch die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen. Die ärztliche Fortbildung schließt außerdem Methoden der Qualitätssicherung, des Qualitätsmanagements und der evidenzbasierten Medizin ein. Bundeseinheitliche Vorgaben zum angemessenen Umfang der Fortbildung sind zu beachten.

§ 3
Fortbildungsmethoden

(1) Der Arzt/die Ärztin sind in der Wahl der Art ihrer Fortbildung frei. Art und Weise des Wissenserwerbs sind auf die individuell unterschiedlichen Formen des Lernverhaltens auszurichten.

(2) Soweit die Fortbildung insbesondere durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach Abs. 3 Nr. 2 erfolgt, soll der Arzt oder die Ärztin der Fortbildungspflicht durch die Wahrnehmung von Fortbildungsmaßnahmen entsprechen, welche die Kammer anerkennt.

(3)

(3) Geeignete Methoden der Fortbildung sind insbesondere:

1. Mediengestütztes Eigenstudium (z. B. Fachliteratur, audiovisuelle Lehr- und Lernmittel, strukturierte interaktive Fortbildung);

2. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (z. B. Kongresse, Seminare,
Übungsgruppen, Kurse, Kolloquien, Qualitätszirkel);

3. Klinische Fortbildung (z. B. Hospitationen, Fallvorstellungen);

4. Curriculär vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curriculärer Fortbildung, Weiterbildungskurse, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Zusatzstudiengänge.

§ 4
Organisation des Fortbildungsnachweises

(1) Die Ärztekammer fördert die Fortbildung der Kammermitglieder durch das Angebot eigener Fortbildungsmaßnahmen sowie die Anerkennung der geeigneten Fortbildungsmaßnahmen als Grundlage eines Nachweises der beruflichen Fortbildungspflicht.

(2) Der Förderung der Fortbildungspflicht und ihres Nachweises dient insbesondere das Fortbildungszertifikat der Kammer (§ 5), welches auf der Grundlage der nachstehenden Vorschriften jedem Arzt/jeder Ärztin auf deren Antrag nach Maßgabe der Erfüllung der geregelten Voraussetzungen erteilt wird.

§ 5
Fortbildungszertifikate der Ärztekammer

Ein Fortbildungszertifikat wird erteilt, wenn der Arzt oder die Ärztin innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von [drei] [fünf] Jahren Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen hat, welche in ihrer Summe die nach den Regeln des § 6 ermittelte Mindestbewertung von [150] [250] Punkten erreichen.

Für den Erwerb des Fortbildungszertifikats können nur die in § 6 Abs. 2 geregelten Fortbildungsmaßnahmen wahrgenommen werden; ferner ist die vorherige Anerkennung der anzurechnenden Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 7 Voraussetzung. § 12 bleibt unberührt. Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach §§ 7 bis 11.

§ 6
Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Die Fortbildungsmaßnahmen werden mit Punkten bewertet. Grundeinheit ist eine 45-minütige Fortbildungseinheit. Die Kategorien und die Bewertungsskala im Einzelnen ergeben sich aus Absatz 2.

(2) Folgende Arten von Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat geeignet und werden wie folgt bewertet:

Kategorie A:
Vortrag und Diskussion

1 Punkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag


Kategorie B:
Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland,

wenn kein Einzelnachweis entsprechend Kategorie A bzw. C erfolgt, 3 Punkte pro ½ Tag bzw. 6 Punkte pro Tag



Kategorie C:
Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers (z. B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Balintgruppen, Kleingruppenarbeit,
Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen, praktische Übungen)

1. 1 Punkt pro Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt pro Veranstaltung bis zu 4 Stunden

2. höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag



Kategorie D:
Strukturierte interaktive Fortbildung über Printmedien, Online-Medien und audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform.

1 Punkt pro Übungseinheit



Kategorie E:
Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel

Innerhalb der Kategorie E werden höchstens [30] [50] Punkte für [drei] [fünf] Jahre anerkannt



Kategorie F:
Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge

1. Autoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag

2. Referenten/Qualitätszirkelmoderatoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag/Poster/Vortrag zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer



Kategorie G:
Hospitationen

1 Punkt pro Stunde, höchstens 8 Punkte pro Tag



Kategorie H:
Curriculär vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curriculärer Fortbildungsmaßnahmen, Weiterbildungskurse, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Zusatzstudiengänge

1 Punkt pro Fortbildungseinheit



Lernerfolgskontrolle:
1 Zusatzpunkt bei den Kategorien A und C

(3) Die Ärztekammer erlässt ergänzende Richtlinien zur Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen, bei denen sie die bundeseinheitlichen Kriterien zugrundelegt. Die Richtlinien enthalten auch die Ausnahmen, bei denen die Höchstanrechnung von Bewertungspunkten in begründeten Ausnahmefällen in den einzelnen Kategorien bei ansonsten gleichwertiger Fortbildung überschritten werden darf.

§ 7
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Grundsätzlich können nur solche Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A bis D, G und H des § 6 Abs. 2 der Erteilung des Fortbildungszertifikats zugrundegelegt werden, welche vor ihrer Durchführung von einer Ärztekammer anerkannt worden sind. Über Maßnahmen der Kategorie F des § 6 Abs. 2 muss der Arzt oder die Ärztin bei Stellung des Antrags auf Erteilung des Fortbildungszertifikats einen geeigneten Nachweis führen.

(2) Fortbildungsmaßnahmen anderer Veranstalter werden nach Maßgabe der §§ 8 und 9 anerkannt.

§ 8
Voraussetzungen der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass die zu vermittelnden Fortbildungsinhalte

1. den Zielen der Berufsordnung und dieser Fortbildungsordnung entsprechen

2. die bundeseinheitlichen Empfehlungen der Ärztekammern für die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung (in: "Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung") berücksichtigen;

3. frei von wirtschaftlichen Interessen sind.

Die Fortbildung soll grundsätzlich arztöffentlich sein. Veranstalter und Referenten müssen der Ärztekammer ökonomische Verbindungen offen legen.

(2) Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A bis D, G und H des § 6 Abs. 2 muss grundsätzlich ein Arzt/eine Ärztin als wissenschaftlich Verantwortliche/r bestellt sein.

§ 9
Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Veranstalters. Im Antrag ist der Verantwortliche nach § 8 9 Abs. 2 zu benennen.

(2) Zum Anerkennungsverfahren beschließt der Vorstand der Ärztekammer Richtlinien. Die Richtlinien bestimmen einheitlich für alle in Betracht kommenden Maßnahmen der Kategorien A bis D, G und H des § 6 Abs. 2 die Voraussetzungen zur Anerkennung unter Zugrundelegung der Kriterien der Bundesärztekammer im Hinblick auf folgende Einzelheiten:

1. Antragsfristen;

2. Inhalt der Anträge;

3. Methoden der Lernerfolgskontrolle;

4. Teilnehmerlisten;

5. Teilnehmerbescheinigungen;

6. Besondere Regelungen für die Anerkennung einzelner Fortbildungsarten.

(3) Der Veranstalter muss schriftlich erklären, dass die Empfehlungen der Bundesärztekammer nach § 8 (1) 2. beachtet werden.

(4) Der Veranstalter kann durch die Ärztekammer beauftragt werden, für die teilnehmenden Ärzte und Ärztinnen mit deren Einwilligung den Nachweis der Teilnahme an der anerkannten Fortbildungsveranstaltung unmittelbar der Ärztekammer zuzuleiten.

§ 10
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern

Auf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter durch die Ärztekammer für alle von ihm durchgeführten Veranstaltungen oder bestimmte Veranstaltungen die Zusage erteilt werden, dass die Fortbildungsveranstaltungen ohne Einzelprüfung anerkannt werden. Die Zusage wird an Bedingungen gebunden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Veranstalter bei Auswahl und Bewertung der Veranstaltungen nachweislich die Bestimmungen dieser Satzung zugrunde legt.

§ 11
Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

Die Ärztekammer erkennt von einer anderen Heilberufskammer anerkannte Fortbildungsmaßnahmen als Grundlage der Erteilung eines Fortbildungszertifikats an.

§ 12
Fortbildung im Ausland

(1) Im Ausland durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen werden anerkannt, wenn sie den Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung ihrem Wesen nach entsprechen. Die Notwendigkeit einer vorherigen Anerkennung kann entfallen.

(2) Der Arzt oder die Ärztin müssen einen Nachweis über die Art der Fortbildung
führen, der es gestattet, die Einhaltung der Kriterien nach § 8 zu prüfen.

© 2004, Bundesärztekammer.