BESCHLUSSANTRAG V -
01
ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG V - 01b
ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG V - 01g
ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG V - 01fneu
Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache
V-01) unter Berücksichtigung der Anträge von Dr. Holzborn
(Drucksache V-01b), Dr. Pickerodt (Drucksache V-01g), Herrn Büchner
und Dr. Boie (Drucksache V-01fneu) beschließt der 107. Deutsche
Ärztetag mit großer Mehrheit:
Der 107. Deutsche Ärztetag nimmt die anliegende (Muster-)Satzungsregelung
Fortbildung und Fortbildungszertifikat zustimmend zur Kenntnis und
bittet die Landesärztekammern, die (Muster-)Satzungsregelung
auf der Basis der hier formulierten Rahmenbedingungen einzuführen.
Er beauftragt den Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung,
diese Bemühungen zu begleiten und zu koordinieren.
(Muster-)Satzungsregelung
Fortbildung und Fortbildungszertifikat
§ 1
Ziel der Fortbildung
Fortbildung der Ärzte und der Ärztinnen dient dem Erhalt
und der dauerhaften Aktualisierung der fachlichen Kompetenz.
§ 2
Inhalt der Fortbildung
Durch die Fortbildung soll unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und neuer medizinischer Verfahren das zum Erhalt und
zur Fortentwicklung der Kompetenz notwendige Wissen in der Medizin
und der medizinischen Technologie vermittelt werden. Fortbildung
soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und
fachübergreifende Kenntnisse und die Einübung von klinisch-praktischen
Fähigkeiten umfassen. Die Fortbildung soll sich dabei auf alle
medizinischen Fachrichtungen in ausgewogener Weise erstrecken. Ärztliche
Fortbildung umfasst auch die Verbesserung kommunikativer und sozialer
Kompetenzen. Die ärztliche Fortbildung schließt außerdem
Methoden der Qualitätssicherung, des Qualitätsmanagements
und der evidenzbasierten Medizin ein. Bundeseinheitliche Vorgaben
zum angemessenen Umfang der Fortbildung sind zu beachten.
§ 3
Fortbildungsmethoden
(1) Der Arzt/die Ärztin sind in der Wahl der Art ihrer Fortbildung
frei. Art und Weise des Wissenserwerbs sind auf die individuell
unterschiedlichen Formen des Lernverhaltens auszurichten.
(2) Soweit die Fortbildung insbesondere durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
nach Abs. 3 Nr. 2 erfolgt, soll der Arzt oder die Ärztin der
Fortbildungspflicht durch die Wahrnehmung von Fortbildungsmaßnahmen
entsprechen, welche die Kammer anerkennt.
(3)
(3) Geeignete Methoden der Fortbildung sind insbesondere:
1. Mediengestütztes Eigenstudium (z. B. Fachliteratur, audiovisuelle
Lehr- und Lernmittel, strukturierte interaktive Fortbildung);
2. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (z. B. Kongresse, Seminare,
Übungsgruppen, Kurse, Kolloquien, Qualitätszirkel);
3. Klinische Fortbildung (z. B. Hospitationen, Fallvorstellungen);
4. Curriculär vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curriculärer
Fortbildung, Weiterbildungskurse, die nach der Weiterbildungsordnung
für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Zusatzstudiengänge.
§ 4
Organisation des Fortbildungsnachweises
(1) Die Ärztekammer fördert die Fortbildung der Kammermitglieder
durch das Angebot eigener Fortbildungsmaßnahmen sowie die
Anerkennung der geeigneten Fortbildungsmaßnahmen als Grundlage
eines Nachweises der beruflichen Fortbildungspflicht.
(2) Der Förderung der Fortbildungspflicht und ihres Nachweises
dient insbesondere das Fortbildungszertifikat der Kammer (§
5), welches auf der Grundlage der nachstehenden Vorschriften jedem
Arzt/jeder Ärztin auf deren Antrag nach Maßgabe der Erfüllung
der geregelten Voraussetzungen erteilt wird.
§ 5
Fortbildungszertifikate der Ärztekammer
Ein Fortbildungszertifikat wird erteilt, wenn der Arzt oder die
Ärztin innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums
von [drei] [fünf] Jahren Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen
hat, welche in ihrer Summe die nach den Regeln des § 6 ermittelte
Mindestbewertung von [150] [250] Punkten erreichen.
Für den Erwerb des Fortbildungszertifikats können nur
die in § 6 Abs. 2 geregelten Fortbildungsmaßnahmen wahrgenommen
werden; ferner ist die vorherige Anerkennung der anzurechnenden
Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 7 Voraussetzung.
§ 12 bleibt unberührt. Das Anerkennungsverfahren richtet
sich nach §§ 7 bis 11.
§ 6
Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen
(1) Die Fortbildungsmaßnahmen werden mit Punkten bewertet.
Grundeinheit ist eine 45-minütige Fortbildungseinheit. Die
Kategorien und die Bewertungsskala im Einzelnen ergeben sich aus
Absatz 2.
(2) Folgende Arten von Fortbildungsmaßnahmen sind für
das Fortbildungszertifikat geeignet und werden wie folgt bewertet:
Kategorie A:
Vortrag und Diskussion
1 Punkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag
Kategorie B:
Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland,
wenn kein Einzelnachweis entsprechend Kategorie A bzw. C erfolgt,
3 Punkte pro ½ Tag bzw. 6 Punkte pro Tag
Kategorie C:
Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen
Teilnehmers (z. B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel,
Balintgruppen, Kleingruppenarbeit,
Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen, praktische Übungen)
1. 1 Punkt pro Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt pro Veranstaltung
bis zu 4 Stunden
2. höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag
Kategorie D:
Strukturierte interaktive Fortbildung über Printmedien, Online-Medien
und audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung
des Lernerfolgs in Schriftform.
1 Punkt pro Übungseinheit
Kategorie E:
Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel
Innerhalb der Kategorie E werden höchstens [30] [50] Punkte
für [drei] [fünf] Jahre anerkannt
Kategorie F:
Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge
1. Autoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag
2. Referenten/Qualitätszirkelmoderatoren erhalten 1 Punkt
pro Beitrag/Poster/Vortrag zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer
Kategorie G:
Hospitationen
1 Punkt pro Stunde, höchstens 8 Punkte pro Tag
Kategorie H:
Curriculär vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curriculärer
Fortbildungsmaßnahmen, Weiterbildungskurse, die nach der Weiterbildungsordnung
für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Zusatzstudiengänge
1 Punkt pro Fortbildungseinheit
Lernerfolgskontrolle:
1 Zusatzpunkt bei den Kategorien A und C
(3) Die Ärztekammer erlässt ergänzende Richtlinien
zur Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen, bei denen sie die
bundeseinheitlichen Kriterien zugrundelegt. Die Richtlinien enthalten
auch die Ausnahmen, bei denen die Höchstanrechnung von Bewertungspunkten
in begründeten Ausnahmefällen in den einzelnen Kategorien
bei ansonsten gleichwertiger Fortbildung überschritten werden
darf.
§ 7
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
(1) Grundsätzlich können nur solche Fortbildungsmaßnahmen
der Kategorien A bis D, G und H des § 6 Abs. 2 der Erteilung
des Fortbildungszertifikats zugrundegelegt werden, welche vor ihrer
Durchführung von einer Ärztekammer anerkannt worden sind.
Über Maßnahmen der Kategorie F des § 6 Abs. 2 muss
der Arzt oder die Ärztin bei Stellung des Antrags auf Erteilung
des Fortbildungszertifikats einen geeigneten Nachweis führen.
(2) Fortbildungsmaßnahmen anderer Veranstalter werden nach
Maßgabe der §§ 8 und 9 anerkannt.
§ 8
Voraussetzungen der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
(1) Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus,
dass die zu vermittelnden Fortbildungsinhalte
1. den Zielen der Berufsordnung und dieser Fortbildungsordnung
entsprechen
2. die bundeseinheitlichen Empfehlungen der Ärztekammern für
die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung (in:
"Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen
Fortbildung") berücksichtigen;
3. frei von wirtschaftlichen Interessen sind.
Die Fortbildung soll grundsätzlich arztöffentlich sein.
Veranstalter und Referenten müssen der Ärztekammer ökonomische
Verbindungen offen legen.
(2) Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A bis D,
G und H des § 6 Abs. 2 muss grundsätzlich ein Arzt/eine
Ärztin als wissenschaftlich Verantwortliche/r bestellt sein.
§ 9
Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
(1) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Veranstalters. Im Antrag
ist der Verantwortliche nach § 8 9 Abs. 2 zu benennen.
(2) Zum Anerkennungsverfahren beschließt der Vorstand der
Ärztekammer Richtlinien. Die Richtlinien bestimmen einheitlich
für alle in Betracht kommenden Maßnahmen der Kategorien
A bis D, G und H des § 6 Abs. 2 die Voraussetzungen zur Anerkennung
unter Zugrundelegung der Kriterien der Bundesärztekammer im
Hinblick auf folgende Einzelheiten:
1. Antragsfristen;
2. Inhalt der Anträge;
3. Methoden der Lernerfolgskontrolle;
4. Teilnehmerlisten;
5. Teilnehmerbescheinigungen;
6. Besondere Regelungen für die Anerkennung einzelner Fortbildungsarten.
(3) Der Veranstalter muss schriftlich erklären, dass die Empfehlungen
der Bundesärztekammer nach § 8 (1) 2. beachtet werden.
(4) Der Veranstalter kann durch die Ärztekammer beauftragt
werden, für die teilnehmenden Ärzte und Ärztinnen
mit deren Einwilligung den Nachweis der Teilnahme an der anerkannten
Fortbildungsveranstaltung unmittelbar der Ärztekammer zuzuleiten.
§ 10
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern
Auf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter durch die Ärztekammer
für alle von ihm durchgeführten Veranstaltungen oder bestimmte
Veranstaltungen die Zusage erteilt werden, dass die Fortbildungsveranstaltungen
ohne Einzelprüfung anerkannt werden. Die Zusage wird an Bedingungen
gebunden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Veranstalter bei Auswahl
und Bewertung der Veranstaltungen nachweislich die Bestimmungen
dieser Satzung zugrunde legt.
§ 11
Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
Die Ärztekammer erkennt von einer anderen Heilberufskammer
anerkannte Fortbildungsmaßnahmen als Grundlage der Erteilung
eines Fortbildungszertifikats an.
§ 12
Fortbildung im Ausland
(1) Im Ausland durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen werden
anerkannt, wenn sie den Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung
ihrem Wesen nach entsprechen. Die Notwendigkeit einer vorherigen
Anerkennung kann entfallen.
(2) Der Arzt oder die Ärztin müssen einen Nachweis über
die Art der Fortbildung
führen, der es gestattet, die Einhaltung der Kriterien nach
§ 8 zu prüfen.
|