Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP VI: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 02
ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 02a
ÄNDERUNGSANTRAG ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 02b

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache VI-02) unter Berücksichtigung der Anträge von Dr. Bolay, Frau Dr. Berendes, Prof. Dr. Kunze (Drucksache VI-02a) sowie Frau Dr. Berendes und Dr. Bolay (Drucksache VI-02b) fasst der 107. Deutsche Ärztetag einstimmig folgende Entschließung:

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sichert allen Menschen unabhängig von Ursache, Art und Schwere einer Behinderung in gleicher Weise die Beachtung ihrer Menschenwürde, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, die Beachtung des Sozialstaatsgrundsatzes und die gleiche Behandlung durch die öffentliche Gewalt zu. Dieses allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, das die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz gewährleistet, wurde durch eine 1994 in Kraft getretene spezielle Regelung zu Gunsten Behinderter ergänzt, indem Artikel 3 Abs. 3 folgender Satz angefügt wurde: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Auch wenn behinderte Menschen bereits zuvor gegen Benachteiligungen verfassungsrechtlich geschützt waren, hat diese Ergänzung des Grundgesetzes die Stellung der Behinderten gestärkt - allein schon deshalb, weil sie zugleich Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung ist und den Auftrag an den Staat enthält, auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft hinzuwirken.

Chancengleichheit behinderter Menschen immer noch nicht erreicht

Unvermindert ist dies eine wichtige sowohl politische als auch gesellschaftliche Aufgabe, da trotz vieler unbestreitbarer Fortschritte in den letzten Jahren eine tatsächliche Chancengleichheit von behinderten und nicht behinderten Menschen noch nicht erreicht ist. Immer noch fühlen sich behinderte Menschen mitunter von einer Behindertenfeindlichkeit sowie von einer „Verwertungs-“ und „Brauchbarkeits“-Diskussion bedroht. Schon die Begriffsdefinition bzw. -abgrenzung von behinderten Menschen als denjenigen, die von Auswirkungen einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung betroffen sind, die auf einem von dem für das jeweilige Lebensalter typischen Zustand abweichenden körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht, weist auf das Spannungsfeld zwischen behinderten Menschen und der Gesamtgesellschaft sowie die in diesem Spannungsfeld notwendigerweise entstehenden Probleme - übrigens auch zwischen behinderten Menschen untereinander - hin. Menschen mit Behinderung beurteilen die tatsächliche Lösung dieser Probleme nicht immer als zufriedenstellend und bezeichnen sie oft sogar dann als Benachteiligung gegenüber nicht behinderten Menschen, wenn niemand eine derartige Absicht hatte, Chancengleichheit und Integration tatsächlich jedoch trotz aller Bemühungen noch nicht verwirklicht werden konnten.

Für die Teilhabe behinderter Menschen am Leben der Gesellschaft ist insgesamt von wesentlicher Bedeutung die gegenseitige Akzeptanz, die als wechselseitiger Prozess verstanden und vollzogen werden muss. Das im Grundgesetz verankerte Menschenbild fordert in seiner Konsequenz Integration, Partnerschaft und Mitwirkung. Die Solidarität mit behinderten Menschen und die Achtung ihrer Menschenwürde sind jedoch in der täglichen Lebenspraxis noch keine Selbstverständlichkeit. Wenn die Menschenwürde und das Lebensrecht behinderter Menschen in Frage gestellt werden, ist dies immer auch Ausdruck einer allgemeinen Gefährdung des gesellschaftlichen Wertebewusstseins.

Aufgabe von Staat und Gesellschaft ist es, dazu beizutragen, dass die Lebensumstände behinderter Menschen von ihnen selbst nicht als benachteiligend empfunden, gleichwertige Chancen so weit wie möglich hergestellt und noch bestehende tatsächliche Benachteilungen abgebaut werden. Grundprinzip und Ziel aller Bemühungen muss sein, dass Menschen mit Behinderungen nicht Adressat oder gar Objekt von Hilfen sind, sondern eigenverantwortliche Akteure und meist selbst die besten Experten in Bezug auf ihre Behinderung und insbesondere darauf, wie sie ihre Fähigkeiten so weitgehend wie möglich nutzen und ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft so vollwertig wie möglich gestalten können.

Rehabilitationsleistungen als Hilfen zur Integration behinderter Menschen

Zusammenfassend werden die Hilfen zur Eingliederung behinderter Menschen oder von Behinderung bedrohter Menschen ins Arbeitsleben und in die Gesellschaft üblicherweise als Rehabilitation bezeichnet. In einem weiten Verständnis umfassen diese Hilfen alle Leistungen und Gestaltungen von Lebensumständen, die auf die Erreichung der in § 10 Sozialgesetzbuch I (SGB I) genannten Ziele ausgerichtet sind, nämlich die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern sowie dem behinderten Menschen einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gesellschaft, in Schule und Ausbildung sowie insbesondere im Arbeitsleben zu sichern. Im Einklang mit dem in fünf Dimensionen aufgebauten Behindertenbegriff der Weltgesundheitsorganisation zur Behinderung (Körperfunktionen, Körperstrukturen, Aktivitäten der Person und Partizipation in der Gesellschaft sowie Umweltfaktoren) sind Hilfen bzw. Rehabilitationsmaßnahmen ausgerichtet auf unterschiedliche Ansatzpunkte

- im Bereich der drohenden oder vorliegenden Schädigungen durch Prävention wie z. B. gesundheitsgerechtes Verhalten, Unfallverhütung und andere Formen der Vermeidung oder Senkung von Risiken, durch Vorsorgemaßnahmen oder durch Maßnahmen der medizinischen Behandlung und Rehabilitation,

- im Bereich der Funktionsbeeinträchtigungen durch Hilfen zur Kompensation der Beeinträchtigungen z. B. orthopädische Hilfsmittel, Funktionstraining oder technische Hilfen in Schule und Ausbildungsstätte sowie zur Arbeitsplatzausstattung,

- im Bereich der Behinderungen z. B. dadurch, dass Barrieren vermieden oder abgebaut werden oder dass ein Schul- und Bildungsweg oder ein Beruf gewählt wird, welcher trotz Funktionseinschränkungen die Berufsausübung ermöglicht oder erleichtert.

Die Leistungen zur Rehabilitation und Eingliederung bzw. Integration behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht einem eigenständigen Sozialleistungsbereich übertragen, sondern eingebettet in die Aufgaben einer Vielzahl von Sozialleistungsträgern mit teils gleichen, teils aber auch unterschiedlichen Rehabilitationszielen. Erbracht werden die in § 29 SGB I zusammenfassend angeführten Sozialleistungen, und zwar

- medizinische Leistungen durch die Kranken-, die Renten- und die Unfallversicherung sowie die Träger der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden,

- berufsfördernde Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit, die Renten- und die Unfallversicherung sowie die Träger der sozialen Entschädigungen bei Gesundheitsschäden,

- Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung durch die Unfallversicherung, die Träger der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden sowie die Jungend- und die Sozialhilfe.

Insbesondere bei der Erbringung medizinischer Rehabilitationsleistungen, aber auch bei der Initiierung beruflicher und sozialer Rehabilitationsleistungen ist es eine wesentliche Aufgabe der in Klinik und Praxis tätigen Ärztinnen und Ärzten, diesen ganzheitlichen Rehabilitations- und Integrationsansatz zur Richtschnur ihres ärztlichen Handelns zu machen.

Vorrang ambulanter Hilfen sowohl für den medizinischen wie den sozialen und beruflichen Bereich

Möglichkeiten und Probleme der Rehabilitation und Integration behinderter Menschen betreffen jedoch nie nur einzelne Bereiche allein, wie etwa den medizinischen oder beruflichen Bereich. Vielmehr müssen die einzelnen Maßnahmen den konkreten Lebensumständen des behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit Rechnung tragen, in deren Rahmen sich Rehabilitation und Integration vollziehen sollen und mit denen sich die behinderten Menschen aufgrund ihrer Behinderung in anderer Weise als nicht behinderte Menschen auseinandersetzen. So ist es z. B. einerseits notwendig, behinderte Menschen für eine Berufstätigkeit fachlich zu qualifizieren, andererseits muss durch behinderungsgerechte Wohnmöglichkeiten und Verkehrsmittel sichergestellt werden, dass die erlernten Qualifikationen auch tatsächlich beruflich genutzt werden können. Erfolge bei diesen Integrationsbemühungen stellen sich vor allem dort ein, wo nicht Teilprobleme isoliert betrachtet und gelöst, sondern „Rehabilitationsketten“ ineinandergreifender Konzepte durchdacht und konkret organisiert werden. Wichtig ist hierbei ebenso, die zur Eingliederung in die Gesellschaft notwendige Förderung möglichst mit einer Erhaltung und Fortentwicklung der bisherigen sozialen Bezüge in Einklang zu bringen. Immer dort, wo eine wirkungsvolle Förderung durch ambulante Hilfen möglich ist, soll diesen der Vorzug gegeben werden, zumal sie dem Betroffenen mehr Möglichkeiten zur eigenverantwortlichen Gestaltung seiner Lebensumstände belassen. Auch haben Fördermaßnahmen, welche eine Gemeinsamkeit mit nicht behinderten Menschen ermöglichen, Vorrang. In jedem Einzelfall muss die konkret benötigte Förderung gewährleistet sein, und zwar mit speziellen Diensten und Einrichtungen, wenn nur durch sie wirksam geholfen und in vielen Fällen eine wirkliche Integration erst dadurch ermöglicht werden kann.

Integration nicht allein Verpflichtung des Staates, sondern Aufgabe aller

Die Aufgabe, Menschen mit Behinderungen zu integrieren und am Leben der Gesellschaft teilhaben zu lassen, ist jedoch nicht allein Verpflichtung des Staates, sondern Aufgabe aller. War es für Familien, Freunde und Nachbarn immer schon selbstverständlich, auf nahestehende behinderte Menschen Rücksicht zu nehmen, sie ins Leben einzubeziehen und ihnen nach besten Kräften Pflege und die benötigten Hilfen zukommen zu lassen, wird immer mehr auch in den unterschiedlichen Bereichen des privaten, gesellschaftlichen und öffentlichen Lebens - z. B. Bildung, Verkehr, Arbeit und Freizeit - diese Aufgabe erkannt und zunehmend erfüllt. Soweit dies geschieht - nicht zuletzt auch durch Aktivitäten von Selbsthilfegruppen sowie kirchlichen und freigemeinnützigen Organisationen - wird das Ziel der Eingliederung um so eher erreicht. Je selbstverständlicher die menschlich gebotene Einbeziehung behinderter Menschen in die üblichen Lebensabläufe wird, um so besser können sich externe Hilfen zumeist von Seiten der öffentlichen Hand auf diejenigen Bereiche konzentrieren, in denen eine so erreichbare Teilhabe behinderter Menschen noch nicht möglich ist. Sozialleistungen können die Integration behinderter Menschen in die Gesellschaft nicht ersetzen, sondern nur erleichtern und fördern. Wo sie durch persönliches und gesellschaftliches Engagement entbehrlich gemacht werden, wird nicht nur die Eingliederung unmittelbar vollzogen, sondern mindert sich zugleich der Umfang der staatlicherseits zu gewährenden Hilfen. Für diese Subsidiarität sind Selbsthilfegruppen- und Organisationen behinderter Menschen im sozialen Gefüge der Bundesrepublik Deutschland ein unverzichtbarer Faktor.

Selbsthilfeorganisationen als engagierte Interessenwalter behinderter Menschen

Zahlreiche Fortschritte, die in den vergangenen Jahren im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe, z. B. bei Freizeit, Urlaub oder beim Wohnen erreicht werden konnten, beruhen wesentlich auf dem engagierten und sachkundigen Einsatz von Selbsthilfe- oder Behindertenorganisationen. In einem stetigen Prozess der Weiterentwicklung formulieren und erproben sie Konzepte für individuelle und flexible Hilfeformen, die behinderten Menschen eine selbstbestimmte und selbstständige Lebensführung ermöglichen. Die Aktivitäten der Selbsthilfe sind somit eine wichtige Ergänzung im Rahmen der breiten Rehabilitationskette. Durch die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Verwaltungen, vor Gericht und in der Politik verschaffen die Selbsthilfeorganisationen so dem Anspruch behinderter Menschen auf ein selbstbestimmtes und eigenständiges Leben Geltung und leisten auch für die gesellschaftliche Eingliederung von Menschen mit Behinderung einen überaus wichtigen Beitrag. In ihnen verkörpert sich eindrucksvoll das gewachsene Selbstbewusstsein behinderter Menschen. Selbsthilfeorganisationen werden weitgehend in Planungen und Entscheidungen im außerparlamentarischen und parlamentarischen Raum auf kommunaler, Landes- und Bundesebene eingebunden, so dass immer mehr nicht über behinderte Menschen, sondern mit behinderten Menschen entschieden wird. Das Motto des von der Europäischen Kommission in 2003 durchgeführten Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen „Nichts über uns ohne uns“ wird somit zunehmend mehr gelebtes Motiv für die Gleichstellung und Integration behinderter Menschen.

Barrierefreie Gestaltung der Lebensbereiche als Antwort auch auf Herausforderungen des demographischen Wandels

Das ein Jahr zuvor in 2002 als weitere gesetzliche Umsetzung des Benachteilungsverbotes des Grundgesetzes verabschiedete Gleichstellungsgesetz für behinderte Menschen ist Ausdruck dieses Paradigmenwechsels bei der Integration behinderter Menschen und stellt einen weiteren Meilenstein auf dem Weg dar, aus diesem Grundsatz gelebte gesellschaftliche Wirklichkeit werden zu lassen. Vom Kernstück dieses Gleichstellungsgesetzes, nämlich der barrierefreien Gestaltung der Lebensbereiche, profitieren zudem alle in unserer Gesellschaft - nicht nur Menschen mit Behinderung, sondern auch andere Personen, die in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind, wie z. B. Mütter und Väter mit Kinderwagen sowie vor allem alte Menschen. Damit bieten das Gleichstellungsgesetz und alle darauf ausgerichteten Bemühungen nicht nur ein Fundament für die Veränderung der Alltagswirklichkeit von behinderten Menschen, sondern sind zugleich auch eine Antwort auf die zunehmenden Fragen und Herausforderungen des demographischen Wandels.

Appell an die Ärzteschaft

Auch die Ärzteschaft als Teil der Gesamtgesellschaft ist sich ihrer besonderen Aufgabe bewusst, zu einer wirkungsvollen Integration behinderter Menschen ihren Beitrag zu leisten. Der Deutsche Ärztetag appelliert an alle in Klinik und Praxis tätigen Ärztinnen und Ärzte, ihre ärztliche Tätigkeit im Rahmen von Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation bei behinderten Menschen in besonderem Maße auf deren spezifischen Belange auszurichten.

© 2004, Bundesärztekammer.