Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP VI: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 08

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache VI-08) fasst der 107. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 107. Deutsche Ärztetag begrüßt die von der Politik bekundete Absicht, der Prävention im Gesundheitswesen und in allen gesellschaftlichen Bereichen eine größere Bedeutung beizumessen und zu diesem Zweck ein eigenes Präventionsgesetz zu schaffen. Durch die Förderung der Gesundheit und gezielte Präventionsmaßnahmen lassen sich Krankheiten vermeiden, mögliche Risikofaktoren für Erkrankungen positiv beeinflussen, Erstmanifestationen von Krankheiten rechtzeitig erkennen und behandeln sowie Krankheitsverläufe stabilisieren und verbessern.

Zur Stärkung der Prävention im Gesundheitswesen fordert der 107. Deutsche Ärztetag daher:

1. Gesundheitsförderung und Prävention muss auf allen gesellschaftlichen Ebenen gestärkt und weiterentwickelt werden:

Die Gesundheit des Einzelnen kann sowohl durch eine allgemeine Verbesserung der Lebensbedingungen, eine Stärkung des öffentlichen und betrieblichen Gesundheitsschutzes wie auch durch individuumsbezogene Maßnahmen der Prävention verbessert werden. Gesundheitsförderung und Prävention sind daher eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

2. Das Präventionsgesetz muss die Aufgabenfelder, Grenzen, Akteure und Finanzierungsgrundlagen der Prävention klar definieren:

Um die Prävention in unserem Gesundheitswesen zu stärken, bedarf es einer Konkretisierung ihrer Aufgabenfelder, ihrer Akteure und ihrer Finanzierungsgrundlagen. Da die Grenzen zwischen Gesundheit und Krankheit fließend sind, lässt sich alles, was dem Erhalt von Leben und der Verbesserung von Lebensqualität dient, unter dem Begriff der „Prävention“ subsumieren. Umso notwendiger ist es, eine klare Grenzziehung zwischen dem vorzunehmen, was Aufgabe der Solidargemeinschaft der Versicherten, was Aufgabe des Staates und seiner Organe im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflichten gegenüber dem Bürger ist und was darüber hinaus durch Dritte organisiert und finanziert werden soll. Das geplante Präventionsgesetz muss daher zu einer Klärung der jeweiligen Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten beitragen.

3. Das Präventionsgesetz muss dazu beitragen, bestehende Präventionsprogramme zu stärken und weiter zu entwickeln:

Das Präventionsgesetz darf nicht dazu dienen, bereits bestehende und bewährte Maßnahmen vor allem im Bereich der Sekundär- und Tertiärprävention zu schwächen oder Prävention und Kuration gegeneinander auszuspielen. Vielmehr sollte das Gesetz auch dazu beitragen, dass bestehende Maßnahmen der Prävention flächendeckend und dauerhaft gestärkt und ergänzende, neue Aufgabenbereiche benannt werden.

4. Prävention darf durch das Gesetz nicht zum Ausfallbürgen bei der Streichung von Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens und der allgemeinen Gesundheitsvorsorge des Bundes, der Länder und der Kommunen werden:

Der öffentliche Gesundheitsdienst, aber auch der Bund, die Länder und die Kommunen insgesamt halten für die Bürger viele Leistungen vor, die direkt oder indirekt der allgemeinen Gesundheitsvorsorge und Förderung der Gesundheit dienen. Das Präventionsgesetz und die Leistungen der geplanten Stiftung Prävention dürfen nicht dazu missbraucht werden, nun die genannten öffentlichen Leistungen über andere Quellen zu finanzieren.

5. Prävention ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die sowohl über die Sozialversicherungen, als auch über Steuermittel und private Zuwendungen finanziert werden muss:

Prävention betrifft die unterschiedlichsten Gesellschaftsbereiche. Präventive Maßnahmen können sowohl zur Entlastung der Sozialversicherungen beitragen, haben aber auch Auswirkungen auf andere Bereiche des persönlichen und gesellschaftlichen Lebens. Deshalb darf die geplante „Nationale Stiftung Prävention“ nicht ausschließlich durch Mittel der Sozialversicherungen, sondern muss zu einem großen Teil auch über Steuergelder, wie z. B. über die Tabak- und Alkoholsteuer, sowie über private Zustiftungen finanziert werden. Dabei sind dem Deutschen Forum Prävention und Gesundheitsförderung als nationaler Plattform der in der Prävention tätigen Organisation Mitentscheidungsrechte über die inhaltliche Ausrichtung und die Verwendung der Stiftungsgelder einzuräumen.

6. Die durch das Präventionsgesetz und die „Nationale Stiftung Prävention“ initiierten und geförderten Maßnahmen müssen auf einen flächendeckenden Nutzen für die gesamte Bevölkerung bzw. spezifischer Zielgruppen abzielen:

Prävention darf nicht durch punktuelle und befristete Modellversuche zu einer symbolhaften Geste werden, die v. a. legitimatorische Funktionen erfüllt, letztlich aber nur wenigen nützt. Vielmehr müssen alle über das Gesetz und die Stiftung initiierten und geförderten Maßnahmen darauf abzielen, sie zukünftig allen angesprochenen Zielgruppen flächendeckend und qualitätsgesichert zur Verfügung zu stellen. Eine „Nationale Stiftung Prävention“, wie sie über das Präventionsgesetz aufgebaut werden soll, muss vor allem der Weiterentwicklung einer bevölkerungs-, betriebs- und individuumsbezogenen Gesundheitsförderung und Prävention dienen. Über die Stiftung müssen v. a. neue Bereiche der Prävention aufgezeigt und Gelder zu ihrer Erforschung, Finanzierung und Qualitätssicherung bereitgestellt werden.

7. Das Präventionsgesetz muss dazu beitragen, dem Individuum eine stärker präventionsorientierte Lebensweise zu ermöglichen:

Zentraler Akteur der Prävention ist das Individuum, das für seine gesundheitliche Entwicklung und die Vermeidung von Krankheitsrisiken Sorge trägt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Einzelne nicht immer frei ist, seine Lebensbedingungen gesundheitsgerecht zu gestalten. Begrenzt wird er durch fehlendes Wissen, durch fehlende Ressourcen oder durch Lebensbedingungen, die einem gesundheitsförderlichen Verhalten entgegenstehen. Während die Fürsorgepflicht des Staates sich v. a. auf die Gestaltung gesunder Lebensbedingungen und dem Schutz vor gesundheitlichen Gefahren erstreckt, fällt insbesondere dem Arzt die Aufgabe zu, den einzelnen über Gesundheit und Krankheit zu informieren, ihn hinsichtlich seines Verhaltens zu beraten und auf mögliche Risiken und Krankheitsanzeichen aufmerksam zu machen.

8. Stärkung der Arztpraxis in der Gesundheitsberatung und Prävention:

90 % der erwachsenen Bundesbürger suchen mindestens einmal pro Jahr ihren Arzt auf. Durchschnittlich hat jeder Bundesbürger 12 Arztkontakte pro Jahr. Schon allein dadurch ist die Arztpraxis ein geeigneter Ort, Versicherte in Fragen der Gesundheit und der Prävention von Erkrankungen zu beraten. Hinzu kommt, dass der Arzt für den Bürger weiterhin der vertrauenswürdigste Ansprechpartner in gesundheitlichen Fragen ist. Indem er den Arzt aktiv aufsucht, ist hier auch seine Motivation besonders hoch, sich zu gesundheitlichen Fragen beraten zu lassen. Der Arzt hat die Möglichkeit, gesundheitliche Risiken zu identifizieren, gezielt geeignete Maßnahmen einzuleiten, ihren Nutzen zu beobachten und ihre Wirkung zu bewerten. Die Arztpraxis besitzt somit das Potenzial, für den Einzelnen zu einer zentralen Informations- und Schaltstelle in Sachen Prävention zu werden, in der Gesundheitsberatung und Prävention stattfindet und über die an andere relevante Stellen weitergeleitet wird.

Um dieses Potenzial auszuschöpfen, muss der Arzt in seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Wahrnehmung der beschriebenen präventiven Aufgaben gestärkt werden. Insbesondere sind seine interaktions- und verhaltensbezogenen Kompetenzen in Fortbildungen zu stärken. Zudem ist er mit einem Zeit- und Vergütungsbudget auszustatten, durch das ihm eine wirksame Wahrnehmung der beschriebenen Aufgaben ermöglicht wird.

9. Die Arztpraxis als Ort, sozial ungleiche Chancen in Gesundheitsförderung und Prävention auszugleichen:

Studien haben ergeben, dass mit geringerer sozialer Schichtzugehörigkeit gesundheitliche Risiken in fast allen Lebensbereichen zunehmen, präventive Angebote hingegen seltener genutzt werden. Da der Arzt gleichermaßen von Angehörigen aller sozialer Schichten aufgesucht wird, stellt die ärztliche Praxis ein geeignetes Setting dar, um sozialer Ungleichheit in der Gesundheitsförderung und Prävention entgegenzuwirken. Bislang sind die Anreize in der Praxis so gesetzt, dass insbesondere die Gesundheitsmotivierten und die finanziell besser Gestellten gesundheitliche Beratungs- und Vorsorgeleistungen nachfragen und wahrnehmen. Ein Präventionsgesetz muss jedoch auch dafür Sorge tragen, dass die Arztpraxis zu einem Raum wird, in dem gesundheitliche Benachteiligung in besonderem Maße angegangen und ausgeglichen werden.

10. Die Ärzteschaft muss in der Prävention zentrale Aufgaben der Qualitätssicherung übernehmen:

Maßnahmen der primären Prävention sind nur dann gerechtfertigt, wenn ihre Qualität und ihr Nutzen für die Gesundheit ihrer Zielgruppe wissenschaftlich begründet und überprüfbar sind. Dazu ist es erforderlich, dass eine problemgerechte Zuweisung von Versicherten in die für sie geeigneten Maßnahmen erfolgt, die Qualität der Intervention gesichert ist und ihre Ergebnisse auf der gesundheitlichen Ebene nachvollziehbar sind.

Der Arzt hat die Kompetenz, gesundheitliche Risiken abzuklären, über geeignete Maßnahmen aufzuklären und deren Erfolg zu überprüfen. Dies ist bei der Formulierung des Präventionsgesetzes zu berücksichtigen.

© 2004, Bundesärztekammer.