ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
VI - 69
Der Antrag von Frau Dr. Huber und Dr. Hülskamp (Drucksache
VI-69) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer
überwiesen:
Durch eine Änderung des Transplantationsgesetzes sollten postmortale
Organspenden grundsätzlich zugelassen werden, sofern nicht
ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organspenders vorliegt
(sog. Widerspruchsregelung).
Begründung:
Der Bundesgesetzgeber hat sich im Transplantationsgesetz 1997 für
die „erweiterte Zustimmungslösung“ entschieden
(Transplantation nur zulässig, wenn Patient selbst zu Lebzeiten
oder seine Angehörigen nach dem Ableben zu einer Organentnahme
zugestimmt haben).
Der Bedarf an Organen und Organteilen kann mit der derzeitigen
Regelung nicht ausreichend gedeckt werden. Diese bisherige Rechtslage
hat in der Bevölkerung zu Unsicherheiten und Unklarheiten geführt.
Die Unsicherheit führt tendenziell zu einer Ablehnung der Organentnahme.
Bei der Lösung des dargestellten Problems gilt es, die einander
gegenüberstehenden Güter der Rettung menschlichen Lebens
bzw. der Wiederherstellung der Gesundheit einerseits sowie der Pietät
und der Achtung religiöser und philosophischer Überzeugungen
andererseits abzuwägen und einen Ausgleich zu finden.
In der Mehrzahl der europäischen Länder (z. B. Österreich,
Schweiz, Frankreich, Italien, Belgien) gilt die von uns angestrebte
Widerspruchsregelung. Die Erfahrung zeigt, dass in diesen Ländern
sehr viel mehr Menschen zu einer Organspende bereit sind, als in
denjenigen, die eine explizite Zustimmung zur Organspende verlangen.
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