ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
VI - 18
Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache
VI-18) fasst der 107. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:
Der 107. Deutsche Ärztetag lehnt die Einstufung ärztlicher
Sachverständigenleistungen in die Vergütungsgruppen des
am 12.03.2004 vom Bundesrat verabschiedeten Justizvergütungs-
und Entschädigungsgesetzes (JVEG) mit Nachdruck ab. Ärztliche
Gutachtenleistungen - z. B. zur Begutachtung einer Erwerbsminderung,
Haftfähigkeit, zur Schuldfähigkeit von Erwachsenen oder
von Kindern und Jugendlichen - werden geringer vergütet
als Gutachten zu materiellen Schäden, z. B. bei Kfz-Unfällen
oder Möbeln. Dies stellt nicht nur eine Missachtung der Leistung
qualifizierter ärztlicher Gutachter, sondern auch von deren
Entscheidungen betroffener Menschen dar. In Anbetracht der Fortschreibung
der bisherigen Benachteiligung ärztlicher Sachverständiger
im Vergleich zu anderen Sachverständigen fordert der 107. Deutsche
Ärztetag alsbald eine Überprüfung der Zuordnung ärztlicher
Gutachtenleistungen zu den Honorargruppen des Gesetzes - M1
50,00 Euro, M2 60,00 Euro und M3 85,00 Euro pro Stunde - sowie
eine Gleichstellung mit Gutachtern im Hochbau, Ingenieurwesen, Fahrzeugbau,
grafischem Gewerbe, bei Kfz-Schäden und zur Kfz-Bewertung und
Unfallschäden.
Die Neuregelung der Vergütung medizinischer Gutachten, die
am 01.07.2004 in Kraft tritt, verfehlt das von der Politik propagierte
Ziel des Gesetzes, an Stelle der Entschädigung von Sachverständigenleistungen
zeitgemäße und leistungsgerechte Vergütungsbedingungen
zu setzen. Die erste Anpassung der Vergütungssätze für
ärztliche Sachverständige an die wirtschaftliche Entwicklung
seit 10 Jahren wird diesem Anspruch und vor allem der hochqualifizierten
Tätigkeit ärztlicher Gutachter nicht gerecht. Maßstab
für die Vergütung sollte die vom Bundesrat in der Verordnung
zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung beschlossene
Höhe des Durchschnittshonorars für eine Arbeitsstunde
von 81,00 Euro sein. Notfalls wird die Ärzteschaft eine verfassungsrechtliche
Prüfung der Zuordnung medizinischer Gutachtenleistungen in
diesem Gesetz vornehmen lassen.
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