Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP VI: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 18

Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache VI-18) fasst der 107. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 107. Deutsche Ärztetag lehnt die Einstufung ärztlicher Sachverständigenleistungen in die Vergütungsgruppen des am 12.03.2004 vom Bundesrat verabschiedeten Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) mit Nachdruck ab. Ärztliche Gutachtenleistungen - z. B. zur Begutachtung einer Erwerbsminderung, Haftfähigkeit, zur Schuldfähigkeit von Erwachsenen oder von Kindern und Jugendlichen - werden geringer vergütet als Gutachten zu materiellen Schäden, z. B. bei Kfz-Unfällen oder Möbeln. Dies stellt nicht nur eine Missachtung der Leistung qualifizierter ärztlicher Gutachter, sondern auch von deren Entscheidungen betroffener Menschen dar. In Anbetracht der Fortschreibung der bisherigen Benachteiligung ärztlicher Sachverständiger im Vergleich zu anderen Sachverständigen fordert der 107. Deutsche Ärztetag alsbald eine Überprüfung der Zuordnung ärztlicher Gutachtenleistungen zu den Honorargruppen des Gesetzes - M1 50,00 Euro, M2 60,00 Euro und M3 85,00 Euro pro Stunde - sowie eine Gleichstellung mit Gutachtern im Hochbau, Ingenieurwesen, Fahrzeugbau, grafischem Gewerbe, bei Kfz-Schäden und zur Kfz-Bewertung und Unfallschäden.

Die Neuregelung der Vergütung medizinischer Gutachten, die am 01.07.2004 in Kraft tritt, verfehlt das von der Politik propagierte Ziel des Gesetzes, an Stelle der Entschädigung von Sachverständigenleistungen zeitgemäße und leistungsgerechte Vergütungsbedingungen zu setzen. Die erste Anpassung der Vergütungssätze für ärztliche Sachverständige an die wirtschaftliche Entwicklung seit 10 Jahren wird diesem Anspruch und vor allem der hochqualifizierten Tätigkeit ärztlicher Gutachter nicht gerecht. Maßstab für die Vergütung sollte die vom Bundesrat in der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung beschlossene Höhe des Durchschnittshonorars für eine Arbeitsstunde von 81,00 Euro sein. Notfalls wird die Ärzteschaft eine verfassungsrechtliche Prüfung der Zuordnung medizinischer Gutachtenleistungen in diesem Gesetz vornehmen lassen.

© 2004, Bundesärztekammer.