Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP VI: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VI - 95

Der Antrag von Frau Dr. Keller (Drucksache VI-95) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Bei der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte muss die Wahrung des Arztgeheimnisses gewährleistet sein. Es ist zu beachten, dass auch scheinbar perfekte Sicherungssysteme zwar einen sehr guten, aber keinen absoluten Schutz vor Missbrauch bieten können, insbesondere sobald Patientendaten auf zentralen Rechnern gespeichert werden. Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass der Patient rechtliche Schritte einleiten kann, wenn der Verdacht besteht, dass seine elektronisch gespeicherten Daten zu nicht-medizinischen Zwecken eingesetzt werden und dass jeder Patient über diese Möglichkeit aufgeklärt wird.

Die Speicherung seiner persönlichen Daten und der Umgang mit diesen Daten muss vom Patienten kontrollierbar und für den Patienten freiwillig sein.

© 2004, Bundesärztekammer.