Anhang B
Beschlüsse und Entschließungen

TOP III: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung

BESCHLUSSANTRAG III - 05

Von: Prof. Dr. Doench
als Delegierter der Ärztekammer Niedersachsen

 

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

§ 17 Abs. 2 der (Muster-) Berufsordnung wird wie folgt gefasst:

„Dem Arzt ist es gestattet, über den Praxissitz hinaus beschränkt auf einzelne ärztliche Leistungen an weiteren Orten ärztlich tätig zu sein. Die Ärztekammer kann, soweit es die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erfordert, die Genehmigung für eine weitergehende Tätigkeit außerhalb des Praxissitzes erteilen. Der Arzt hat Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten an jedem Ort seiner Tätigkeiten zu treffen.“

Begründung:

Mit der oben vorgeschlagenen Regelung werden Teilberufsausübungsgemeinschaften möglich und sind ausgelagerte Praxisstätten - auch in einem weiteren Umkreis als bisher - erlaubt. Eine erhebliche Liberalisierung der (Muster-) Berufsordnung ist damit sichergestellt. In allen anderen Fällen soll der Arzt jedoch darlegen, wieso er an anderer Stelle umfangreicher ärztlich tätig werden will und wie er die Versorgung der Patienten an seinem Praxissitz sicherstellt. Damit werden die Ärztekammern ihrem ihnen durch die Heilberufe- und Kammergesetze übertragenen Aufgabe gerecht, auf eine ausreichende medizinische Versorgung der Bevölkerung hinzuwirken

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

© 2004, Bundesärztekammer.