Anhang B
Beschlüsse und Entschließungen

TOP III: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung

BESCHLUSSANTRAG III - 08

Von: Prof. Dr. Doench

als Delegierter der Ärztekammer Niedersachsen

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

In § 18 Abs. 3 S. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

„Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften ist zulässig, wobei der Arzt oder die Ärztin an einer Stelle, an der sie oder er tätig ist, nur einer Berufsausübungsgemeinschaft angehören darf.“

Begründung:

Der Antrag geht auf einen Antrag der Fraktionen der SPD und der Grünen im Niedersächsischen Landtag zurück und dient vor allem der Transparenz des Leistungsgeschehens - einem Grundsatz, der zwischen den Landesärztekammern konsentiertes Leitbild für die Änderung der (Muster-) Berufsordnung ist. Der Patient muss jederzeit wissen, wer sein Vertragspartner ist. Das ist nur gewährleistet, wenn der Arzt an einem Ort seiner ärztlichen Tätigkeit nur einer Berufsausübungs­gemeinschaft angehört.

Der Einschub räumt zugleich Bedenken der AOLG gegen die Bestimmtheit der Regelungen der (Muster-)Berufsordnung aus, denen der Vorstand der Bundesärztekammer in § 17 Abs. 2 bereits teilweise Rechnung getragen hat.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

© 2004, Bundesärztekammer.