Schirmer, Justiziar der Bundesärztekammer und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung: Nach Art. 20 Grundgesetz ist Widerstand
nur zulässig, wenn die Verfassung außer Kraft gesetzt wird. Ich weiß nicht, was
der Antragsteller unter dem Begriff „ziviler Widerstand“ versteht. Soll der
Widerstand zivil vor sich gehen? Oder ist das ein Aufruf zum Widerstand? Ich
halte den Aufruf für unzulässig.
Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe: Danke schön.
Jetzt hat sich Herr Peters aus Mainz zur Geschäftsordnung gemeldet. Bitte
schön.
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