TOP II: Arbeitssituation der niedergelassenen Ärzte

2. Tag: Mittwoch, 4. Mai 2005 Vormittagssitzung

Schirmer, Justiziar der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:
Nach Art. 20 Grundgesetz ist Widerstand nur zulässig, wenn die Verfassung außer Kraft gesetzt wird. Ich weiß nicht, was der Antragsteller unter dem Begriff „ziviler Widerstand“ versteht. Soll der Widerstand zivil vor sich gehen? Oder ist das ein Aufruf zum Widerstand? Ich halte den Aufruf für unzulässig.

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe:
Danke schön. Jetzt hat sich Herr Peters aus Mainz zur Geschäftsordnung gemeldet. Bitte schön.

 

© 2005, Bundesärztekammer.