TOP VIII: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

4. Tag: Freitag, 6. Mai 2005

Prof. Dr. Eckel, Referent:
Copyright baek.de, 2005. Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Das Gesundheitsmodernisierungsgesetz ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten, das unter anderem eine Pflicht zur Dokumentation von Fortbildungsmaßnahmen sowohl bei Vertragsärzten als auch bei Fachärztinnen und Fachärzten an Krankenhäusern vorsieht. Wir haben im Rahmen des letztjährigen Deutschen Ärztetages eine Fortbildungssatzung verabschiedet. Ziel der Fortbildungssatzung ist die Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vorgehens bei der Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen. Auf diese Weise haben wir die Gewähr, dass die von uns gewählten Fortbildungsmaßnahmen auch für den Erwerb des Fortbildungszertifikats angerechnet werden. Mit ihr sind die formalen Vorgaben des Gesetzgebers überprüfbar und die Fortbildungsanstrengungen der Ärzte objektivierbar. Den Landesärztekammern fällt dabei die Aufgabe zu, die beantragten Fortbildungsmaßnahmen zu bewerten und auf ihre Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen zu überprüfen.

Meine lieben Kolleginnen und Kollegen, wir haben die Fortbildungssatzung natürlich nicht geschaffen, um eine „unkritische Jagd“ auf Fortbildungspunkte zu veranlassen, sondern vielmehr um Rahmenbedingungen zu schaffen, die uns Rechtssicherheit geben.

Selbstverständlich ist unsere gemeinsame Arbeit nicht mit der Verabschiedung der Fortbildungssatzung abgeschlossen, denn die Weiterentwicklung von Fortbildung hin zur Kompetenzentwicklung und zur Kompetenzerhaltung ist ja ein kontinuierlicher Prozess, den wir gemeinsam mit den wissenschaftlichen Gesellschaften und den Berufsverbänden führen.

Erlauben Sie mir bitte noch eine Anmerkung. Als wir die Fortbildungssatzung formulierten, hatten wir selbstverständlich alle Ärztinnen und Ärzte vor Augen; so ist es auch in der (Muster-)Berufsordnung niedergelegt. Es wäre ja geradezu grotesk, wenn auf der einen Seite sektorübergreifende Regelungen gefordert werden, andererseits aber über unterschiedliche Qualifikationsnachweise für Vertragsärzte und Krankenhausärzte laut nachgedacht wird.

Das Fortbildungszertifikat der Ärztekammern ist die geeignete und ausreichende Dokumentationsform für alle Ärztinnen und Ärzte und damit auch für die in § 137 SGB V formulierte Anforderung an die Strukturqualität der zu erfüllenden Fortbildungspflichten der Fachärztinnen und Fachärzte an Krankenhäusern. Wir meinen, dass dieser Nachweis gegenüber dem ärztlichen Direktorium erfolgen sollte.

Nun zum Stand der Dinge: Auch 16 Monate nach In-Kraft-Treten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes haben noch keine Beratungen im Unterausschuss Krankenhaus des Gemeinsamen Bundesausschuss zum Thema Fortbildung stattgefunden. In diesem Unterausschuss sollen unter Beteiligung der Bundesärztekammer Maßnahmen der Qualitätssicherung beschlossen werden. Wir haben aber berechtigte Hoffnung, dass wir in den nächsten Wochen in diesen Unterausschuss gebeten werden.

Zu Ihrer Information, liebe Kolleginnen und Kollegen, noch Folgendes: Der
elektronische Informationsverteiler, der die Verwaltung der Fortbildungspunkte erleichtern soll, ist auf gutem Wege. Er wird in Kürze in einigen Ärztekammern erprobt werden. Wir hoffen, dass er bis Ende des Jahres überall eingeführt sein wird.

Wir würden es sehr begrüßen, wenn Gespräche mit diesem Unterausschuss diesbezüglich rasch aufgenommen würden. Wir haben natürlich schon Vorgespräche geführt.

Ich möchte Sie, wie bereits auf dem vorjährigen Ärztetag, herzlich bitten, unsere Position entsprechend dem Antrag VIII-3 zu unterstützen.

Vielen Dank.

(Beifall)

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe:
Vielen Dank, Herr Eckel, kurz und prägnant, klar und deutlich. Jeder weiß Bescheid.

Die Anträge, die zu diesem Themenkomplex zu behandeln sind, habe ich bereits genannt. Wir kommen nun zu den Wortmeldungen. Der erste Redner ist Herr Kollege Mitrenga aus Nordrhein. – Langsam, langsam! Wir sind nicht mehr jung.

 

© 2005, Bundesärztekammer.