ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II – 06
Auf Antrag von Frau Dr. Goesmann, Dr. Kaplan und
Herrn Kötzle (Drucksache II-06) fasst der 108. Deutsche Ärztetag folgende
Entschließung:
Im Moment gilt die
quantitative Gesamtsituation der ambulanten ärztlichen Versorgung zwar noch
nicht unmittelbar gefährdet, jedoch ist eine Gefährdung der vertragsärztlichen,
insbesondere der hausärztlichen Versorgung in einigen Regionen Deutschlands
bereits gegeben und wird sich verschärfen.
Bei einem ermittelten Bedarf
von 2 200 Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmedizinern pro Jahr bis
2010 ergibt sich ein jährliches Defizit von 300 weitergebildeten Ärztinnen und
Ärzten. Erschwerend kommt dazu, dass von den Weitergebildeten nur 2/3 ihre
berufliche Tätigkeit aufnehmen.
Dem absehbaren
Hausärztemangel, der unweigerlich zu einer wachsenden Belastungssituation der
verbleibenden Hausärzte führt, ist mit folgenden Maßnahmen entgegenzuwirken:
1.
Änderung des § 101
Absatz 1 Ziffer 5 SGB V dergestalt, dass
a)
in nicht überversorgten
Gebieten, wobei Nachbargebiete mit zu berücksichtigen sind, die Anstellung von
Ärzten nicht mit einer Leistungsbegrenzung einhergeht;
b)
eine gleitende Praxisübergabe
ermöglicht wird, bei der ein ruhestandswilliger Hausarzt einen potenziellen
Nachfolger anstellen kann;
c)
Teilzeitstellen auch im
ambulanten Versorgungsbereich geschaffen werden, um gerade Ärztinnen nach
Familienauszeit den Einstieg in das Berufsleben zu ermöglichen. Aus Analysen
wird deutlich, dass die Zahl der zurzeit nicht berufstätigen Ärztinnen, die
sich nicht im Ruhestand befinden, gut 20 000 beträgt.
2.
Ergänzen der Regelung
in § 95 Absatz 5 SGB V
und § 26 Ärztezulassungsverordnung, die das Ruhen der Zulassung
eines Vertragsarztes regeln, um folgende Vorschrift: Ein Hausarzt
(Vertragsarzt) hat Anspruch auf das Ruhen der Zulassung für einen
zusammenhängenden Zeitraum bis zu einem Jahr, sofern die Sicherstellung
dadurch nicht gefährdet ist (Sabbatjahr).
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