ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VIII – 13
Auf Antrag von Dr. Montgomery, Dr. Mitrenga, Dr.
Ungemach, Frau Dr. Gitter, Dr. Emminger, Herrn R. Henke und
Dr. U. Wolter (Drucksache VIII-13) fasst der 108. Deutsche
Ärztetag folgende Entschließung:
Die Telematik wird einer der
wichtigsten "Motoren" des Gesundheitswesens in den kommenden Jahren.
Mit der Einrichtung der "gematik Gesellschaft für Telematikanwendungen der
Gesundheitskarte gGmbH" wurde die Organisationsstruktur neu geordnet. Die Bundesärztekammer
(BÄK), als eine von 15 Gesellschaftern, ist die einzige Organisation, die auch
die Belange der angestellten Ärztinnen und Ärzte explizit vertreten muss.
Die Auswirkungen der
Einführung der elektronischen Karten auf die ärztliche Berufsausübung im
Krankenhaus oder das Arzt-Patienten-Verhältnis werden bislang bestenfalls nachrangig
betrachtet.
Dabei sollten Ausgangspunkt
der Überlegungen die möglichen Vorteile für die Arbeit der Ärztinnen und Ärzte
und das Patientenverhältnis sein und nicht die technische Machbarkeit oder
monetäre Einspareffekte.
Daher wird die BÄK gebeten,
die Anforderungen der angestellten Ärztinnen und Ärzte in den Krankenhäusern an
den elektronischen Arztausweis (HPC) sowie an die elektronische
Gesundheitskarte und das elektronische Rezept gegenüber Krankenhausträgern und
Krankenkassen stärker zu benennen und durchzusetzen.
Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen:
§
Bei der Einführung der
elektronischen Gesundheitskarte muss die Einhaltung der Vertraulichkeit der
Daten zwischen Arzt und Patient und der Schweigepflicht gewährleistet sein. Es
sind die dafür notwendigen rechtlichen und technischen Vorkehrungen zu treffen.
§
Patient und Arzt müssen
jederzeit in der Lage sein, sich einen Überblick zu verschaffen, welche Daten
welchen dritten Personen zugänglich sind.
§
Es muss vor Inbetriebnahme
sichergestellt werden, dass der Versicherte seinen Löschanspruch ohne
Beeinträchtigung der Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflichten technisch
durchsetzen kann.
§
Es muss geregelt sein, wie
der Versicherte mit einem Arzt seines Vertrauens die Wiederherstellung seiner
Behandlungsdaten auch nach Defekt/Verlust der Karte erreichen kann.
§
Patienten und ihre Ärzte
müssen das Recht haben, besonders vertrauliche Daten (in begrenztem Umfang) auf
den Karten selbst abzulegen oder Verweise auf Daten an nicht technisch
abrufbaren Stellen zu hinterlegen.
§
Es muss dargelegt werden,
welche Anforderungen Krankenhäuser erfüllen müssen, damit sie sicher vor
unerlaubtem Zugriff oder Sabotage (Viren etc.) an einer elektronischen
Datenübermittlung teilnehmen können, und wie die Einhaltung und ihre
Finanzierung gewährleistet wird.
§
Es muss erkennbar
sein, welchen Aufwand Ärzte und Kliniken betreiben müssen, um die
Vorteile für ihre Patienten nutzen zu können, und wie die Finanzierung
erfolgt, ohne unwirtschaftlich zu werden oder gar ihre Existenz
zu gefährden.
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