ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VIII – 05
Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer
(Drucksache VIII-05) fasst der 108. Deutsche Ärztetag folgende
Entschließung:
Der 108. Deutsche Ärztetag begrüßt den Erlass des
Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 zur Mitwirkung
von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen. Der Erlass beinhaltet die
verbindliche Vorgabe für die nordrhein-westfälischen Ausländerbehörden, den
Informations- und Kriterienkatalog "Medizinische Begutachtung bei der
Rückführung von Ausländerinnen und Ausländern" anzuwenden.
Der 108. Deutsche Ärztetag ersucht die
Innenminister der Länder, dem Beispiel Nordrhein-Westfalens zu folgen und den
Informations- und Kriterienkatalog bei der ärztlichen Mitwirkung bei
Rückführungsfragen ebenfalls zu erlassen.
Der 108. Deutsche Ärztetag bittet die
Landesärztekammern den Kriterienkatalog an ihre Kreis- bzw. Bezirksstellen, an
die Gesundheitsämter des zuständigen Kammerbezirkes und weitere relevante
Institutionen und Personen zu versenden.
Der 108. Deutsche Ärztetag begrüßt das von der
Bundesärztekammer erarbeitete Fortbildungscurriculum zur "Begutachtung
psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei
Erwachsenen“ und bittet die Landesärztekammern, verstärkt Fortbildungsmaßnahmen
auf diesem Gebiet anzubieten.
Begründung:
Im Regelfall beschränkt sich der medizinische
Prüfauftrag bei der Rückführung nicht freiwillig ausreisender Ausländerinnen
und Ausländer auf geltend gemachte gesundheitliche Gründe durch den Vorgang der
Abschiebung, sprich: im wesentlichen die Flugreise.
Die Frage der medizinischen Versorgungslage im Zielstaat
der Abschiebung hat keine Entscheidungsrelevanz, wenn die entsprechenden Fragen
in den vorangegangenen Verfahren bereits geklärt worden sind. Medizinische
Abschiebungshindernisse, die im Laufe des Verfahrens seitens des Antragstellers
jedoch nicht erwähnt wurden, weil sie zum Beispiel noch gar nicht existierten
(Erkrankung, die sich während des Aufenthaltes in Deutschland ergeben hat und
die im Zielstaat nicht adäquat behandelt werden kann) oder Abschiebungshindernisse,
die sich ergeben aus ethisch-religiösen Gründen (z. B. Ehescheidung einer
Frau aus islamistisch-fundamentalistischen Zielstaat), die zur Gefährdung des
Lebens im Falle der Abschiebung führen, bleiben somit unberücksichtigt.
Der Kriterienkatalog sorgt dafür, dass – bislang nur in
Nordrhein-Westfalen – der ärztliche, ggf. psychologisch-psychotherapeutische
Sachverständige im Rahmen der Untersuchung nunmehr eine Grundlage dafür hat,
neben der Prüfung der Flugreisetauglichkeit auch eine Einschätzung zu
eventuellen zielstaatsbezogenen und in den vorausgegangenen asylrechtlichen
Verfahren noch nicht geprüften Abschiebungshindernissen abzugeben. Diese werden
dann, gemäß dem neuen Informations- und Kriterienkatalog, dem wegen des
Zielstaatsbezugs zuständigen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vorgetragen.
Der Kriterienkatalog erlaubt eine den Bestimmungen der
Berufsordnung gerechte Beteiligung von Ärzten and den o. g.
Verfahren, da unter den nunmehr festgelegten Verfahren die Ärztin
oder der Arzt gegenüber der Patientin, dem Patienten in der Gesamtwürdigung
seiner gesundheitlichen Umstände ärztlich korrekt handeln kann.
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