BESCHLUSSSANTRAG VIII – 62
Auf Antrag von Dr. Lorenzen (Drucksache VIII-62)
beschließt der 108. Deutsche Ärztetag:
Der 108. Deutsche
Ärztetag fordert in Zusammenhang mit der Führung eines Substitutionsregisters
die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Er hält es nicht für zulässig,
dass patienten- oder/und arztbezogene Daten des Registers im Sinne der
Amtshilfe an ermittelnde Behörden weitergegeben werden.
Begründung:
Die
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) schreibt die Einrichtung
eines Substitutionsregisters in § 5 a (BtMVV) vor. Dort ist
festgelegt, dass die Daten des Substitutionsregisters nur verwendet werden
dürfen, um
1.
das Verschreiben eines
Substitutionsmittels durch mehrere Ärzte für denselben Patienten und denselben
Zeitraum frühestmöglich zu verhindern,
2.
die Erfüllung der
Mindestanforderungen nach § 5 zu überprüfen und
3.
das Verschreiben von
Substitutionsmitteln entsprechend den Vorgaben nach § 13 statistisch
auszuwerten.
Die strengen Vorschriften der
BtMVV tragen der möglichen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht Rechnung,
die durch die Weitergabe sensibler Patientendaten entstehen können. Der
behandelnde Arzt und sein substituierter Patient müssen davon ausgehen können,
dass die weitergegebenen Daten nur dazu verwendet werden, wozu sie erhoben wurden.
Sollte der Arzt nicht auf diese Vorschriften und die Datensicherheit bauen
können, macht er sich schuldig nach § 203 StGB (Schweigepflichtverletzung).
Angedrohtes Strafmaß sind 2 Jahre oder Geldstrafe.
Wenn die Bundesopiumstelle
auf Nachfrage mitteilt, dass sie es für angemessen hält, der Staatsanwaltschaft
sowie der Polizei nach § 160/161 Strafprozessordnung (StPO) Auskunft zu erteilen,
verletzt sie das in sie gesetzte Vertrauen.
Wir dürfen in Bereich des Schutzes
der Patientendaten keine Kompromisse eingehen.
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