Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP VIII: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

BESCHLUSSSANTRAG VIII – 62

Auf Antrag von Dr. Lorenzen (Drucksache VIII-62) beschließt der 108. Deutsche Ärztetag:

Der 108. Deutsche Ärztetag fordert in Zusammenhang mit der Führung eines Substitutionsregisters die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Er hält es nicht für zulässig, dass patienten- oder/und arztbezogene Daten des Registers im Sinne der Amtshilfe an ermittelnde Behörden weitergegeben werden.

Begründung:

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) schreibt die Einrichtung eines Substitutionsregisters in § 5 a (BtMVV) vor. Dort ist festgelegt, dass die Daten des Substitutionsregisters nur verwendet werden dürfen, um

1.     das Verschreiben eines Substitutionsmittels durch mehrere Ärzte für denselben Patienten und denselben Zeitraum frühestmöglich zu verhindern,

2.     die Erfüllung der Mindestanforderungen nach § 5 zu überprüfen und

3.     das Verschreiben von Substitutionsmitteln entsprechend den Vorgaben nach § 13 statistisch auszuwerten.

Die strengen Vorschriften der BtMVV tragen der möglichen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht Rechnung, die durch die Weitergabe sensibler Patientendaten entstehen können. Der behandelnde Arzt und sein substituierter Patient müssen davon ausgehen können, dass die weitergegebenen Daten nur dazu verwendet werden, wozu sie erhoben wurden. Sollte der Arzt nicht auf diese Vorschriften und die Datensicherheit bauen können, macht er sich schuldig nach § 203 StGB (Schweigepflichtverletzung). Angedrohtes Strafmaß sind 2 Jahre oder Geldstrafe.

Wenn die Bundesopiumstelle auf Nachfrage mitteilt, dass sie es für angemessen hält, der Staatsanwaltschaft sowie der Polizei nach § 160/161 Strafprozessordnung (StPO) Auskunft zu erteilen, verletzt sie das in sie gesetzte Vertrauen.

Wir dürfen in Bereich des Schutzes der Patientendaten keine Kompromisse eingehen.

 

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