TOP III: Gesundheitsversorgung in Europa

2. Tag: Mittwoch, 24. Mai 2006 Nachmittagssitzung

Dr. WurcheDr. Wurche, Referent: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Unter dem Titel "Aktuelle Positionen der deutschen Ärzteschaft zur Entwicklung der europäischen Gesundheitspolitik" hat der vorige Deutsche Ärztetag in einer Entschließung eine Reihe von Aspekten hervorgehoben, die für die ärztliche Berufsausübung im Rahmen des europäischen Gemeinschaftsrechts maßgeblich sind. Zugleich hat der Deutsche Ärztetag den Vorstand der Bundesärztekammer gebeten, eine Ständige Arbeitsgruppe unter Mitwirkung von Vertretern der Landesärztekammern einzurichten. Der Arbeitskreis soll die schon eingeleiteten und künftigen Initiativen der europäischen Gesundheitspolitik begleiten und rechtzeitig Positionen entwickeln, welche in die Politik sowohl in Deutschland als auch in Europa einfließen können.

Diesen Auftrag hat der Vorstand der Bundesärztekammer im Sommer 2005 in einer Klausurtagung ausgiebig beraten. Er hat beschlossen, eine Ständige Konferenz "Europäische Angelegenheiten" einzurichten, und hat mich - wofür ich mich auch an dieser Stelle herzlich bedanken möchte - zum Vorsitzenden der Ständigen Konferenz bestellt. Dieser Konferenz gehören Vertreter aus allen Landesärztekammern an. Die Konferenz hat bisher zweimal getagt und ein breites Spektrum von Themen abgehandelt. In ihrer ersten Sitzung hat die Ständige Konferenz ihre Zielsetzung wie folgt beschlossen:

Erstens. Die Ständige Konferenz hat die Aufgabe, den Vorstand der Bundesärztekammer und die (Landes-)Ärztekammern in europapolitischen Fragen zu beraten.

Zweitens. Die Ständige Konferenz sollte praktische Anwendungs- und Umsetzungsvorschläge unterbreiten.

Drittens. Die Ständige Konferenz soll den Ständigen Ausschuss der Europäischen Ärzte (CPME) über den Stand der Richtlinienumsetzung in den Kammern informieren.

Der Deutsche Ärztetag befasst sich nicht zum ersten Mal mit europäischer Gesundheitspolitik und ihren Auswirkungen auf die Berufsausübung der deutschen Ärzte.

In einer Entschließung mit dem - möglicherweise wieder aktuell werdenden - Titel "Planwirtschaft oder Strukturqualität - Gesundheitspolitik in Deutschland und in Europa" griff der 95. Deutsche Ärztetag 1992 in Köln unter anderem einen Aspekt auf, der uns seither in Zusammenarbeit mit den Ländern Osteuropas begleitet hat. Er hat uns auch motiviert, Herrn Dr. Jeszenszky aus Rumänien als einem künftigen Beitrittsland zu bitten, in einem Korreferat auf die besonderen Aspekte seines Landes im Hinblick auf die Entwicklung einer freiheitlichen Struktur ärztlicher Organisation aufmerksam zu machen. In der Entschließung von 1992 ist Folgendes ausgeführt:

Nicht nur in den fünf neuen Bundesländern, sondern mehr noch in den Ländern Osteuropas müssen die Weichen für ein leistungsfähiges, selbstverwaltetes und staatsunabhängiges Gesundheitswesen neu gestellt werden. Das freiheitliche System der gesundheitlichen Versorgung in ganz Deutschland kann unter den aufgezeichneten Voraussetzungen in seiner Grundstruktur ein Leitbild für selbstverwaltete, die freie Arztwahl und ärztliche Berufsausübung garantierende Systeme der Gesundheitssicherung auch in Osteuropa darstellen. Neben rasch wirkender Nothilfe, die jedoch nicht durch eine "Konkurrenz" der Helfenden erschwert oder gar gefährdet werden darf, ist deshalb ein Know-how-Transfer für den zügigen Aufbau beitragsfinanzierter und selbstverwalteter Gesundheitssysteme in Osteuropa notwendig. Die positiven Erfahrungen des partnerschaftlichen Aufbaus der Selbstverwaltung in den neuen Bundesländern können hier nützlich sein, um Fehler zu vermeiden und möglichst bald in den Ländern Osteuropas Lebens- und Arbeitsbedingungen zu schaffen, wie sie in den westlichen Demokratien seit langem selbstverständlich sind. Dies liegt nicht nur im Interesse der Menschen dort, sondern in unserem gemeinsamen Interesse. Riesige Wanderungsbewegungen von Ost nach West sind nur zu vermeiden, wenn die Menschen künftig auch in ihrer Heimat in Frieden, Freiheit und sozialer Sicherheit leben können.

Warum müssen wir uns mit der Europäischen Union, ihrer Politik und ihrer Rechtsetzung befassen?

Thema 1: Gesundheitspolitik. Anders als in den meisten völkerrechtlichen Organisationen - zum Beispiel die UN - zeichnet sich die Europäische Union dadurch aus, dass ihr durch partiellen Souveränitätsverzicht ihrer Mitgliedstaaten selbst Rechtsetzungskompetenz und Rechtsprechungskompetenz eingeräumt worden sind. Allerdings ist die Europäische Union nur befugt, dort Recht zu setzen und Maßnahmen zu ergreifen, wo sie eine entsprechende Ermächtigung hat.

Für das Gesundheitswesen - ebenso wie für die Sozialsysteme - hat die Europäische Union keine - ich unterstreiche: keine - Harmonisierungskompetenz. Die Verantwortung liegt vielmehr bei den Mitgliedstaaten, auch heute noch. Für das Gesundheitswesen ist jedoch das so genannte gesundheitspolitische Mandat wichtig, das der Europäischen Union in Art. 152 des Europäischen Gemeinschaftsvertrags eingeräumt ist. Es stellt eine Ergänzungs-, Förderungs- und Koordinierungskompetenz im Hinblick auf die primäre Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gesundheit ihrer Bevölkerung dar. In Art. 152 Abs. 1 Satz 2 EGV ist dies einleuchtend beschrieben:

Die Tätigkeit der Gemeinschaft ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit gerichtet. Sie umfasst die Bekämpfung der weitverbreiteten schweren Krankheiten; dabei werden die Erforschung der Ursachen, der Übertragung und der Verhütung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung gefördert .

Es liegt auf der Hand, dass auf dieser Grundlage die Europäische Union eine europaweite Pandemieplanung der Mitgliedstaaten koordinieren kann, aber auch koordinieren sollte. In diesem Artikel ist allerdings auch eine Regelungskompetenz implementiert, die dem Rat der Europäischen Union die Möglichkeit gibt, Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Art. 152 zu treffen. Dies betrifft "Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs" - ein Bereich, der uns derzeit in Deutschland in der Phase der entsprechenden nationalen Umsetzung nachhaltig befasst und zu kritischen Bemerkungen der Bundesärztekammer Anlass gegeben hat. Festlegen darf die EU außerdem Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Blut und Blutderivate. Für die schon angesprochene Eingrenzung gesundheitspolitischer Maßnahmen der Europäischen Union ist wichtig - und damit möchte ich die Zitate aus dieser Rechtsgrundlage beenden -, was in Abs. 5 dieser Vorschrift aufgeführt ist:

Bei der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung im vollen Umfang gewahrt .

Dennoch sollte die Bedeutung dieses gesundheitspolitischen Mandats nicht unterschätzt werden. Die Koordinationsmöglichkeiten der Kommission, der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, der Informationsaustausch auch zwischen den institutionellen Dienststellen gestaltet sich in der Gemeinschaft zu einem wichtigen Faktor, der diese zu einem europäischen Wissenszentrum für den Bereich der Gesundheit entwickelt. Damit stehen auch die nationalen Gesundheitsbehörden und -einrichtungen unter immer intensiverer Beobachtung der Gemeinschaft. Gleichzeitig wird die Gemeinschaft wissensmäßig in die Lage versetzt, künftige Prioritäten und Ziele einer europäischen öffentlichen Gesundheit, die in die Politiken der Gemeinschaft einfließen kann, zu bilden. Daraus ergeben sich erhebliche Konvergenzeffekte zwischen den verschiedenen nationalen Systemen, insbesondere auch bei der Abstimmung der gesundheitsbezogenen Politik in bestimmten Bereichen wie Forschung und Gesundheit.

Thema 2: Binnenmarkt. Auch wenn Art. 152, den ich erwähnt habe, eine unmittelbar rechtsverbindliche Einwirkung auf die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten nicht zulässt, so ist es der Gemeinschaft nicht verwehrt, Maßnahmen gesundheitspolitischen Inhalts zu treffen. Vor allem kann die EU andere Gemeinschaftsziele für die Rechtsetzung derart in Bezug nehmen, dass dadurch Auswirkungen auch in Form der Rechtsangleichung in Einzelbereichen des Gesundheitswesens entstehen können. Dies geschieht insbesondere vermittels Richtlinien und Verordnungen in Ausschöpfung der Kompetenzen für die Herstellung des Binnenmarkts. Im Verein mit den Zielen der Europäischen Union definiert sich der Binnenmarkt als "ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gewährleistet ist". Der Binnenmarkt soll also einen grenzenlosen Raum umfassen, in dem die so genannten vier Grundfreiheiten des EG-Vertrags voll zum Tragen kommen. Von diesen Grundfreiheiten sind insbesondere die Warenverkehrsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit für das Gesundheitswesen insgesamt von Bedeutung, für die ärztliche Berufsausübung die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit. Damit ist auch schon der Bogen gespannt zu der Thematik der Ärzterichtlinien, die - worauf ich noch eingehen werde - durch die umfassende Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen abgelöst worden ist.

Thema 3: weite Themenfelder europäischer Einflussnahme. Die Wirkungen der europäischen Politik und Gesetzgebung auf die ärztliche Berufsausübung sowie die Bereiche, die mit der ärztlichen Berufsausübung in Verbindung stehen, sind weit und von immer größerer Bedeutung. Einige Stichworte mögen dies verdeutlichen: ärztliche Berufsausübung in anderen Mitgliedstaaten und gegenseitige Anerkennung der Arztdiplome und Facharzttitel; grenzüberschreitende ärztliche Dienstleistungen und Inanspruchnahme durch (versicherte) Patienten; Ausbildung zum Arzt und Weiterbildung und Ausbildung in der Allgemeinmedizin; Arzneimittelversorgung; Medizinprodukte; Gewebe und Zellen; Arbeitszeit (so genannte Arbeitszeitrichtlinie); EG-Vergaberecht und Beihilferecht: Einflüsse auf Rechtsbeziehungen im GKV-Recht sowie Auswirkungen für Krankenhäuser.

Eine umfassende Aufzählung finden Sie in der schriftlichen Fassung meines Vortrags. Aber mein Überblick zeigt deutlich, dass europäisches Handeln heute nahezu alle Bereiche des Gesundheitswesens beeinflusst.

Dazu kommt die rechtsfortbildende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Der Gerichtshof hat in den Bereichen der Berufsanerkennung des Arztes bei Migration, aber auch im Bereich der Patientenmobilität Entscheidungen getroffen, die von hoher Integrationswirkung sind. Ich erinnere nur an die Rechtsprechung, die es im Ergebnis versicherten Patienten in Europa ermöglicht, gegen eine begrenzte Kostenerstattung ihrer Herkunftskrankenkasse ärztliche Leistungen auch in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen.

Wie sieht die aktuelle politische und rechtliche Situation für die Ärzteschaft aus und was kommt auf sie zu?

Aus dem breit gefächerten Themenfeld möchte ich auf drei Bereiche näher eingehen, die mir besonders aktuell erscheinen: zum einen die Berufsanerkennungsrichtlinie, zum anderen die Dienstleistungsrichtlinie mit ihren Vorstellungen zur Patientenmobilität und schließlich die so genannte offene Methode der Koordinierung.

Zur Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG): Sie ist am 20. Oktober 2005 in Kraft getreten, sie ist bis zum 20. Oktober 2007 umzusetzen. Die Richtlinie weist einen sektorübergreifenden Ansatz auf, das heißt wesentliche so genannte reglementierte Berufe wie zum Beispiel Arzt, Zahnarzt, Hebamme, Apotheker, auch Architekten und Bauingenieure werden erfasst. Die Richtlinie ersetzt ab dem 20. Oktober 2007 die bestehenden sektoralen Richtlinien. Für Ärzte gilt daher für den genannten Übergangszeitraum weiterhin die Richtlinie 93/16/EWG "zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome".

Die Berufsanerkennungsrichtlinie erfasst sektorübergreifend sowohl mitgliedstaatliche Regelungen der Berufsausübung als auch solche des Zugangs zur Berufsausübung.

Die Berufsausübung wird von dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie) bestimmt, wonach EU-Ausländer und -Inländer im Aufnahmemitgliedstaat gleich zu behandeln sind. Übereinstimmend mit der bisherigen Richtlinie 93/16/EWG gilt das Zielland- bzw. Bestimmungslandprinzip. Demnach ist das Verhalten der Berufsträger insbesondere auf der Grundlage des Berufsrechts und des Berufsaufsichtsrechts des Landes zu beurteilen, in dem der Beruf ausgeübt wird.

Der Zugang zur Berufsausübung setzt die Anerkennung der Berufsqualifikation im Zielland voraus. Es gilt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die Richtlinie unterscheidet drei Anerkennungsverfahren. Ich werde im Folgenden auf die so genannte "automatische gegenseitige Anerkennung" näher eingehen, die für Ärztinnen und Ärzte gilt.

In den Berufen, in denen die Anforderungen an die Ausbildung auf Gemeinschaftsebene bereits durch bestehende sektorale Richtlinien harmonisiert wurden, zum Beispiel die Richtlinie 93/16/EWG, findet der Grundsatz der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung. Dies betrifft auch den Beruf des Arztes. Dieses Verfahren weicht grundsätzlich nicht von dem in der bisherigen Richtlinie 93/16/EWG geregelten Verfahren ab, das heißt zuständige Behörden sind in Deutschland für den Bereich der Ausbildung und der Approbation die Approbationsbehörden sowie für den Bereich der Weiterbildung die Ärztekammern. Die neue Berufsanerkennungsrichtlinie gebietet die gegenseitige Anerkennung von bestimmten Ausbildungsnachweisen, die geregelten Mindestanforderungen genügen. Auf der Grundlage der Nachweise wird die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit des Arztes mit Grundausbildung oder des Facharztes gestattet und sie werden innerstaatlichen Ausbildungsnachweisen gleichgestellt. Die Anerkennung ist dabei an die bisherigen Stichtagsregelungen gebunden.

Unabhängig vom Grundsatz der automatischen Anerkennung (Art. 21 ff.) wird den Ärztekammern über Art. 15 die Mitarbeit im Rahmen von "gemeinsamen Plattformen" ermöglicht, um wesentliche Unterschiede, die zwischen den Ausbildungsanforderungen der verschiedenen Mitgliedstaaten für einen bestimmten Beruf bestehen, auszugleichen. Dies wird im Wesentlichen neue Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge betreffen.

Für alle Fachrichtungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der neuen Berufsanerkennungsrichtlinie anerkannt waren, wird der Grundsatz der automatischen Anerkennung der medizinischen Fachrichtung, die mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam sind, beibehalten. Die Erweiterung der automatischen Anerkennung auf neue medizinische Fachrichtungen wird nunmehr auf diejenigen beschränkt, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind. Im Übrigen hindert die neue Richtlinie die Mitgliedstaaten aber nicht daran, untereinander für bestimmte medizinische Fachrichtungen, die sie gemeinsam haben und die nicht Gegenstand der automatischen Anerkennung sind, eine automatische Anerkennung nach ihren eigenen Regeln zu vereinbaren.

Der Zugang zur Berufsausübung setzt das Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens voraus. Dazu richten die Mitgliedstaaten so genannte Kontaktstellen zur Information über die Voraussetzungen ein; vergleiche Art. 57. Das Anerkennungsverfahren im Aufnahmestaat ist von der zuständigen Stelle grundsätzlich binnen drei Monaten abzuschließen - Art. 51 Abs. 2 -, zudem sind gegen die Entscheidung und gegen eine nicht rechtzeitige Entscheidung Rechtsbehelfe möglich.

In diesem Rahmen ist es nicht möglich, ausführlicher auf die Richtlinie einzugehen. Insofern verweise ich auch auf ein Arbeitspapier der Bundesärztekammer, das sich ausführlich mit den Auswirkungen der Berufsanerkennungsrichtlinie auseinander setzt und im Einzelfall Hilfestellung für die Anwendung in den einzelnen Kammern gibt.

In der schon erwähnten Ständigen Konferenz "Europäische Angelegenheiten" haben wir über die Konsequenzen aus dieser Richtlinie für die Veränderungen der Kammer- und Heilberufsgesetze, aber auch der Bundesärzteordnung sowie gegebenenfalls Berufs- und Weiterbildungsordnungen diskutiert. Dazu wird eine Position eingenommen, die teilweise auch in der Ihnen vorliegenden Entschließung formuliert wird und für deren Unterstützung ich schon an dieser Stelle werben möchte.

Ich komme zur so genannten Dienstleistungsrichtlinie. Viel diskutiert und problematisiert wurde bis vor kurzem der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, die so genannte Dienstleistungsrichtlinie. Sie hätte, wenn sie von den Gesetzgebungsorganen der Europäischen Union in der Fassung des Vorschlags der Kommission beschlossen würde, weit reichende Auswirkungen auf das Gesundheitswesen, auf die ärztliche Berufsausübung, auf die vertragsärztliche Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Bundesärztekammer hat sich von Anfang an dafür eingesetzt, die so genannten Gesundheitsdienstleistungen, insbesondere die ärztlichen Leistungen, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Denn insbesondere das so genannte Herkunftslandprinzip wäre wegen der Auswirkungen auf die Versorgung im Gesundheitswesen mit den erhöhten Anforderungen an Qualität und Patientensicherheit diesem Sachverhalt nicht gerecht geworden. Nunmehr hat das Europäische Parlament im Verlauf der Beratungen über den Richtlinienvorschlag mehrheitlich dafür plädiert, das Gesundheitswesen vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Die Richtlinie soll also keine Anwendung auf die öffentlichen Gesundheitssysteme finden. Dadurch wird auch der übrige Richtlinienkontext, der zum Beispiel auch zur Einrichtung von singulären Anlaufstellen und zur Frage des Herkunftslandprinzips Regelungen enthielt, für den Bereich der ärztlichen Versorgung in Deutschland entfallen.

Das viel diskutierte Herkunftslandprinzip hätte ohnehin für die Berufsausübung der Ärzte keine Anwendung gefunden, da nach der schon erwähnten Berufsanerkennungsrichtlinie Ärzte aus anderen Mitgliedstaaten, die in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich als so genannte Dienstleistungserbringer ihren Beruf ausüben, an die deutschen Berufsrechtsregeln gebunden sind.

Die Kommission hat nun die Beratungsergebnisse des Europäischen Parlaments aufgegriffen und in ihrem geänderten Vorschlag vom 4. April 2006 die Gesundheitsdienstleistungen aus dem Anwendungsbereich herausgenommen. Sie hat allerdings darauf hingewiesen und sich verpflichtet, eine getrennte Initiative vorzulegen. Gegenstand dieser Initiative wird - wie angekündigt - die Patientenmobilität sein, auf die ich noch kurz eingehen möchte. Wir werden sicherlich ein spezielles Augenmerk darauf zu richten haben, was dort möglicherweise entsteht.

Die Grundlagen zur so genannten Patientenmobilität in Europa hat der Europäische Gerichtshof in seiner berühmten Entscheidung Kohll/Decker aus dem Jahre 1998 gelegt. Seitdem urteilt er in ständiger Rechtsprechung, dass gesetzliche Vorbehalte, welche die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat von einer Genehmigung der zuständigen Krankenkasse abhängig machen, als Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit zu sehen sind. Grund hierfür ist, dass diese Vorbehalte für die vergleichbaren inländischen Sachverhalte nicht gelten. Genehmigungsvorbehalte können in aller Regel auch nicht wegen der Gefährdung der Finanzierbarkeit des Sozialsystems gerechtfertigt werden. Nur für die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen sind Genehmigungsvorbehalte nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs wegen der Notwendigkeit einer Krankenhausbedarfsplanung möglicherweise zu rechtfertigen. Diese Ausnahme erscheint allerdings wegen der schwierigen Abgrenzung zwischen ambulanten und stationären Krankenhausleistungen und wegen der Umstellung auf DRGs zweifelhaft. In der schon erwähnten Dienstleistungsrichtlinie sollte diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in dem Sinne festgeschrieben werden, dass die Mitgliedstaaten entsprechende Regelungen zu treffen hätten. Ob man dagegen einwenden kann, dass dies ein Eingriff in den autonomen Gestaltungsbereich der Mitgliedstaaten dargestellt hätte, mag dahinstehen. Jedenfalls ist die Streichung dieser Vorschrift Anlass, diesen Regelungsgegenstand weiterzuentwickeln.

Die Bundesärztekammer wird sich national ebenso wie im "Ständigen Ausschuss der Europäischen Ärzte" in die weitere Diskussion einbringen und da­rauf achten, dass die Grundregeln der Arzt-Patient-Beziehung beachtet werden. Dunkle Andeutungen führen immer auch zu dem Hinweis, dass mit Patientenmobilität auch eine Angleichung der Arzthaftungssysteme verbunden sein müsse. Dies halten wir nicht für geboten. Dennoch wird auch hier darauf zu achten sein, ob die Kommission wieder Vorschläge aufgreift, die es schon einmal gab, zum Beispiel Beweislastumkehr für Behandlungsfehler, und welche sie seinerzeit wegen des Widerstands der Mitgliedstaaten zurückgezogen hatte.

Weitere Themen: Ständig begleitet sind wir von der Diskussion um die so genannte offene Methode der Koordinierung. Was bedeutet das?

Die Systeme der sozialen Sicherung sind unverzichtbare Bestandteile des europäischen Sozialmodells; sie fallen jedoch in die Zuständigkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten. Institutionell ist mit der Offenen Methode der Koordinierung (OMK) im Bereich der Sozialpolitik ein innovatives Instrument der Umsetzung und der Verbesserung der EU-Governance geschaffen worden. Anhand von vereinbarten Zielen und daraus abgeleiteten Indikatoren werden die nationalen Fortschritte in den verschiedenen Bereichen der sozialen Sicherung beobachtet und die einzelnen Mitgliedstaaten durch den Austausch von Know-how bei der schrittweisen Entwicklung eigener Strategien unterstützt. Für die Bereiche "soziale Eingliederung und Bekämpfung der Armut", "Renten" und "bessere Arbeitsplätze" wird das Instrument bereits angewandt. Die Einbeziehung des Bereichs "Gesundheit und Langzeitpflege" wurde beschlossen und befindet sich ebenso in der Konzeptionsphase wie die Zusammenführung der verschiedenen Anwendungsbereiche in dem gemeinsamen Sozialschutzbericht.

In diesem Zusammenhang gewinnen so genannte Gesundheitsindikatoren zunehmend an Bedeutung. Diese Gesundheitsindikatoren sollten die Gesundheitsberichterstattung in der Gemeinschaft erleichtern. Ihre Entwicklung stellt ein Projekt im Rahmen des Programms "Öffentliche Gesundheit von 2003 - 2008" dar. Aus einem Satz von 40 Gesundheitsindikatoren lassen sich vier Gruppen einteilen: demographische und sozioökonomische Faktoren, Gesundheitszustand, Gesundheitsfaktoren, medizinische Interventionen: Gesundheitsdienstleistungen.

Hier gibt es viele Fragen, die von der Legitimität dieser Methode bis hin zur praktischen Anwendung und Entwicklung und den Zielen gehen. Die Bundesärztekammer wird ihr Augenmerk darauf richten, dass nicht über das Gesundheitsindikatorenmodell europäische Standards für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich gemacht werden, welche mit unseren ärztlichen Vorstellungen über die notwendige und bedarfsgerechte Patientenversorgung nicht in Einklang zu bringen sind.

Allen Mitgliedstaaten sind vermutlich dieselben grundsätzlichen und zukunftsweisenden Themen und Probleme gemeinsam, mit welchen sich der Prozess der Offenen Methode der Koordinierung beschäftigen könnte. Dies ist die Alterung der Bevölkerung, das Problem der Finanzierbarkeit der Langzeitpflege, ihre sozialverträgliche Gestaltung, Ungleichheiten im Zugang zu den Gesundheitssystemen und Umstrukturierung des Gesundheitswesens, wie sie derzeit auch in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Stichwort einer "großen Gesundheitsreform" geprüft werden und wie wir sie kürzlich für Frankreich und die Niederlande erlebt haben.

Dazu gehört die Finanzierung der Gesundheitssysteme auch im Zusammenhang mit den Arbeitskosten. Die Qualität der Versorgungsangebote gehört
ebenfalls zu den Problemen, deren Lösungen meistens darauf abstellen, wie Indikatoren und Qualitätsstandards, die Festlegung von praktischen Leitlinien und die Einführung von Akkreditierungssystemen entwickelt werden können. Auch stellt sich das Problem der Koordinierung der unterschiedlichen Versorgungsangebote, welche bei uns unter dem Stichwort der sektorenübergreifenden integrierten Versorgung oder aber auch der Koordination durch Hausärzte diskutiert werden.

Nach meiner Ansicht sollte auf diesen Feldern den Entwicklungen in den einzelnen Mitgliedstaaten Aufmerksamkeit zugewandt werden, um gegebenenfalls auch "Lernprozesse" auszulösen, aber ohne Harmonisierungsdruck mit Blick auf bestimmte - von wem auch immer für vorbildlich erachtete - Muster. Hier müssen wir ein Warnsystem einrichten, um rechtzeitig erkennen zu können, was eventuell durch die Hintertür an uns übertragen werden soll, obwohl wir dies nicht möchten.

Wir werden auch mit Aufmerksamkeit den hochrangigen Reflexionsprozess beobachten, der in verschiedenen Arbeitsgruppen bei der EU-Kommission geführt wird und zu verschiedenen Feldern diskutiert wird, die Sie in der Entschließungsvorlage des Vorstands aufgeführt sehen. Es liegen derzeit nur Zwischenergebnisse vor. Die Themen und Zielumschreibungen lassen jedoch erkennen, dass hier gegebenenfalls gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden sollen, die ebenfalls Auswirkungen auf unser Gesundheitssystem haben.

Ich komme nun zum Ständigen Ausschuss der Europäischen Ärzte und zu unserer Mitwirkung in den neuen Beitrittsländern nach der Osterweiterung.

Eine wichtige Rolle spielt für uns auch die Mitwirkung der deutschen Bundesärztekammer im Ständigen Ausschuss der Europäischen Ärzte, weil wir auf diese Weise auf die europäische Meinungsbildung und Standpunktbildung in den verschiedenen politischen und legislativen Prozessen einwirken können. Es muss einfach hingenommen werden, dass die europäischen Institutionen auch europäische Organisationen als primäre Ansprechpartner schätzen. Sie werden neuerdings auch stärker - wie bei der Berufsanerkennungsrichtlinie - in Weiterentwicklungsprozesse im Rahmen von Richtlinien einbezogen. So ist es wichtig, dass Vertreter der Bundesärztekammer in verschiedenen Gremien mitwirken, die beiderseitige Kontakte zwischen Dienststellen der EU-Kommission und den europäischen Berufsorganisationen ermöglichen. Wir als Bundesärztekammer legen Wert darauf - ohne dass dies eine Wertung der Arbeit und Betätigung anderer europäischer ärztlicher Organisationen sein soll -, dass der Ständige Ausschuss der Europäischen Ärzte eine Art Schirmorganisation des Europas der Ärzte ist. Er soll und kann die unterschiedlichen Strömungen der speziellen Belange verschiedener Organisationen, die auf europäischer Ebene auch die deutsche Vielfalt von Berufsverbänden widerspiegeln, zusammenfassen. Hierfür möchte die Bundesärztekammer das Forum sein.

Die Bundesärztekammer hat im Zusammenhang mit der Osterweiterung der Europäischen Union und dem Beitritt der neuen Beitrittsländer aus Osteuropa - wie mein Eingangszitat belegt -, aber auch schon viel früher den Aufbau ärztlicher Organisationen entsprechend unseren Prinzipien freiheitlicher und demokratischer Selbstverwaltung und Selbstverantwortung gefördert. Daran werden wir, solange dies gewünscht wird, festhalten. Das stärkt sicherlich die Akzeptanz unserer Art, uns zu organisieren, im Europa der Ärzte.

Ich freue mich daher auch darauf, was Kollege Jeszenszky aus der Sicht des kommenden Beitrittslandes Rumänien, aber auch aus der Sicht anderer europäischer Beitrittsländer hierzu vortragen wird.

Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

(Beifall)

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe: Vielen Dank, Herr Wurche, für diese Einführung und für die Aufklärung. Viele von uns wissen wahrscheinlich gar nicht, was in Europa geschieht, wie es funktioniert und wie wir uns dort aufgestellt haben, wie wir in Brüssel vertreten sind und dort die entsprechende Einflussnahme versuchen und das, was dort passiert, nach hier transportieren. Darüber wissen wir jetzt besser Bescheid.

Wir kommen nun zu dem Referat von Herrn Kollegen Jeszenszky aus Rumänien, der uns in deutscher Sprache vermitteln wird, was in seinem Land geschieht, sozusagen paradigmatisch für die Länder, die bereits EU-Mitglied sind, was ja für Rumänien noch ansteht. Herzlich willkommen, Herr Jeszenszky!

Bevor Sie Ihr Referat beginnen, darf ich den amtierenden Präsidenten des Weltärztebundes begrüßen, Herrn Kollegen Dr. Letlape aus Johannisburg in Südafrika. Herzlich willkommen!

(Beifall)

Ebenfalls anwesend ist der Generalsekretär des Weltärztebundes, der uns gut bekannte Otmar Kloiber, früher Bundesärztekammer. Herzlich willkommen, Otmar Kloiber!

(Beifall)

Bitte schön, Herr Jeszenszky.

© 2006, Bundesärztekammer.