Schirmer, Referent: Herr Präsident! Meine Damen
und Herren! Ich darf Sie zunächst auf die Vorlage V-1 hinweisen. Sie finden
außerdem in den ausgeteilten Unterlagen eine Synopse, die sich auf diesen
Vorschlag bezieht.
Ich möchte folgende Vorbemerkung machen. § 9 Abs. 2 der
Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage lautet:
Anträge auf Änderung der Satzung der Bundesärztekammer
oder der Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage dürfen nur verhandelt werden,
wenn eine Beratung über diese Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen und
der Inhalt der beantragten Änderung den Landesärztekammern mindestens drei
Monate vor dem Ärztetag bekannt gegeben wurde.
Dies schließt natürlich nicht aus - um das gleich vorab zu
bemerken -, dass Änderungsanträge oder Modifikationen eines entsprechend
eingebrachten Antrags beantragt werden können.
Wie Sie Nr. 1 der Vorlage V-1 entnehmen, ist es wichtig,
festzuhalten, dass eine inhaltliche Festlegung des Vorstands der
Bundesärztekammer nicht erfolgt ist. Der Vorstand hat, weil er praktisch der
Türöffner für Satzungsverhandlungen auf dem Deutschen Ärztetag ist,
beschlossen, dass er die Beratung der hier eingebrachten Grundidee nicht
behindern will. Er hat dementsprechend diese Vorlage unterbreitet. Sie können
den Anmerkungen entnehmen, dass die Vorlage auch mit dem Berufsverband
abgestimmt ist, der Initiator dieser Idee gewesen ist und der das auch schon
auf dem vorjährigen Ärztetag hat einbringen wollen.
Es liegen auch die Änderungsanträge 1 bis 1 f zum Antrag 1
vor.
Wenn man die Anträge analysiert, kommt man zu drei
Grundmodellen. Die sonstigen Änderungen sind relativ technischer Art und
brauchen hier eigentlich nicht näher erläutert zu werden. Das erste Grundmodell
findet sich in Antrag V-1: In den Vorstand der Bundesärztekammer sollen
zusätzlich zwei Ärztinnen/Ärzte aus den Reihen der Hausärzte (Praktische Ärzte,
Ärzte für Allgemeinmedizin, Ärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Hausarzt)
gewählt werden. Wie Sie wissen, ist der Vorstand der Bundesärztekammer derzeit
zusammengesetzt aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, den Präsidenten der
Landesärztekammern und zwei weiteren Ärztinnen/Ärzten. Der Präsident, die zwei
Vizepräsidenten und die zwei weiteren Ärztinnen/Ärzte werden vom Deutschen
Ärztetag gewählt. Die Präsidenten der Landesärztekammern gehören dem Vorstand
kraft ihres Amtes an.
Präsident und Vizepräsidenten könnten theoretisch Ärzte sein,
die nicht Präsident einer Landesärztekammer sind. Es ist aber traditionell so,
dass bis auf die eine oder andere Ausnahme das meistens faktisch so ist.
Das Modell V-1 schlägt wie beschrieben vor, dass zwei
Ärztinnen/Ärzte aus den Reihen der Hausärzte zusätzlich in den Vorstand gewählt
werden sollen. Es gibt nach den Vorstellungen der mittelbaren Antragsteller
einen besonderen Wahlmodus. Das finden Sie in der Synopse unter Abs. 3 a. Damit
werden diese Vorstandsmitglieder aus einer von der Deutschen Akademie für
Allgemeinmedizin aufgestellten Vorschlagsliste für vier Jahre gewählt. Die
Kandidatenliste soll mindestens vier Namen enthalten. Gewählt sind die beiden
Kandidaten mit den meisten Stimmen. Dann gibt es den Änderungsantrag 1 a von
Herrn Stagge aus Nordrhein. Das ist sozusagen das Modell 2. Herr Stagge schlägt
vor, dass es die zwei weiteren Ärztinnen/Ärzte als Vorstandsmitglieder
weiterhin geben soll. Hinzu kommen sollen zwei niedergelassene hausärztlich
tätige Ärztinnen/Ärzte und zwei niedergelassene fachärztlich tätige
Ärztinnen/Ärzte. Ein besonderer Wahlmodus ist in diesem Antrag nicht zu finden.
Die Wahl würde also nach der Prozedur erfolgen, die für die zwei weiteren
Ärztinnen/Ärzte gilt.
Dann gibt es das Modell 3, das von Herrn Dr. Calles durch den
Änderungsantrag 1 c eingebracht worden ist. Diesem Antrag liegt eine andere
Vorstellung über diese Problematik zugrunde. Der Vorschlag möchte eine
Repräsentanz der Versorgungsbereiche durch drei zusätzlich hinzugewählte Ärzte.
Versorgungsbereiche in diesem Sinne sind die stationäre Versorgung, die
ambulante fachärztliche Versorgung und die hausärztliche Versorgung.
Diese drei Vorstandsmitglieder sollen nicht direkt in dieser
Funktion in den Vorstand kommen, sondern der Vorschlag sieht vor, dass der
amtierende Vorstand in Gestalt der Präsidenten der Landesärztekammern daraufhin
analysiert wird, welche Versorgungsbereiche er vertritt: Sind die
Kammerpräsidenten aus dem Bereich der stationären Versorgung, aus dem Bereich
der ambulanten fachärztlichen Versorgung oder aus dem Bereich der
hausärztlichen Versorgung? Je nach Repräsentanz wird verglichen, wie die reale
Verteilung der stationären Versorgung, der ambulanten fachärztlichen Versorgung
und der hausärztlichen Versorgung aussieht. Wenn man feststellt, dass im
Vorstand der Bundesärztekammer ein Versorgungsbereich im Vergleich zur
tatsächlichen Verteilung überrepräsentiert ist, findet ein
Ausgleichsmechanismus statt, indem drei zusätzliche Ärzte aus dem unterrepräsentierten
Bereich hinzugewählt werden.
Ich kann das einmal an einem akademischen Modell erläutern.
Angenommen, die Präsidenten der Landesärztekammern wären alle niedergelassene
Fachärzte. Dann würde man feststellen, dass 100 Prozent niedergelassene Fachärzte
im Vorstand der Bundesärztekammer repräsentiert sind. Man kann durch Denken
herausfinden, dass die Versorgungsbereiche stationäre Versorgung und
hausärztliche Versorgung stark unterrepräsentiert wären. Die reale Verteilung
liegt wahrscheinlich bei ungefähr 60 : 20 : 20; ganz genau kann ich es jetzt
nicht sagen.
Es müsste entschieden werden, dass die drei Sitze, die
zusätzlich geschaffen werden, auf die Krankenhausärzte und auf die Hausärzte je
nach der Unterrepräsentanz verteilt werden. Das muss man vor den Wahlen durch
Zuordnung der Sitze feststellen.
Das ist der Vorschlag, den Herr Dr. Calles eingebracht hat. Er
wird sicher erläutern, warum er das so sieht.
Ich gehe davon aus, dass die Antragsteller ihren Gedankengang
hier erläutern. Ich würde das anschließend noch einmal zusammenfassen.
Ich habe diese Ausführungen vorweg gemacht, damit Sie erkennen
können, dass im Grunde genommen drei Grundmodelle zur Diskussion stehen. Die anderen
Änderungsanträge betreffen leichte Modifikationen innerhalb dieser Grundmodelle.
Ich will Sie damit im Augenblick noch nicht verwirren. Es müsste erst einmal
allgemein diskutiert werden.
Herr Präsident, ich denke, dass das als Einführung in die
Satzungsdiskussion zunächst einmal ausreicht.
(Beifall)
Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe: Das ist der
Fall. Vielen Dank, Herr Rechtsanwalt Schirmer. - Wir werden jetzt in die
Diskussion einsteigen. Herr Schirmer wird freundlicherweise hier oben Platz
nehmen, damit wir zu mehreren Personen genau verfolgen können, welche
Entwicklung sich anbahnt und welche Konsequenzen wir daraus ziehen müssen und
in welcher Reihenfolge wir die Anträge abstimmen müssen, damit wir schließlich
zu einem guten Ergebnis kommen und dadurch vor allen Dingen keine
Streitigkeiten provoziert werden, die uns möglicherweise noch in juristische
Auseinandersetzungen bringen, was ja auch passieren könnte. Aber ich bin
sicher, wir werden das gut bewältigen.
Es gibt eine Reihe von Wortmeldungen. Wir beginnen mit Herrn
Dr. Zollner aus Baden-Württemberg. Bitte schön.
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