TOP V: Änderung des § 5 Abs. 1 der Satzung der Bundesärztekammer

3. Tag: Donnerstag, 25. Mai 2006 Vormittagssitzung

SchirmerSchirmer, Referent: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf Sie zunächst auf die Vorlage V-1 hinweisen. Sie finden außerdem in den ausgeteilten Unterlagen eine Synopse, die sich auf diesen Vorschlag bezieht.

Ich möchte folgende Vorbemerkung machen. § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage lautet:

Anträge auf Änderung der Satzung der Bundesärztekammer oder der Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage dürfen nur verhandelt werden, wenn eine Beratung über diese Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen und der Inhalt der beantragten Änderung den Landesärztekammern mindestens drei Monate vor dem Ärztetag bekannt gegeben wurde.

Dies schließt natürlich nicht aus - um das gleich vorab zu bemerken -, dass Änderungsanträge oder Modifikationen eines entsprechend eingebrachten Antrags beantragt werden können.

Wie Sie Nr. 1 der Vorlage V-1 entnehmen, ist es wichtig, festzuhalten, dass eine inhaltliche Festlegung des Vorstands der Bundesärztekammer nicht erfolgt ist. Der Vorstand hat, weil er praktisch der Türöffner für Satzungsverhandlungen auf dem Deutschen Ärztetag ist, beschlossen, dass er die Beratung der hier eingebrachten Grundidee nicht behindern will. Er hat dementsprechend diese Vorlage unterbreitet. Sie können den Anmerkungen entnehmen, dass die Vorlage auch mit dem Berufsverband abgestimmt ist, der Initiator dieser Idee gewesen ist und der das auch schon auf dem vorjährigen Ärztetag hat einbringen wollen.

Es liegen auch die Änderungsanträge 1 bis 1 f zum Antrag 1 vor.

Wenn man die Anträge analysiert, kommt man zu drei Grundmodellen. Die sonstigen Änderungen sind relativ technischer Art und brauchen hier eigentlich nicht näher erläutert zu werden. Das erste Grundmodell findet sich in Antrag V-1: In den Vorstand der Bundesärztekammer sollen zusätzlich zwei Ärztinnen/Ärzte aus den Reihen der Hausärzte (Praktische Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin, Ärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Hausarzt) gewählt werden. Wie Sie wissen, ist der Vorstand der Bundesärztekammer derzeit zusammengesetzt aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, den Präsidenten der Landesärztekammern und zwei weiteren Ärztinnen/Ärzten. Der Präsident, die zwei Vizepräsidenten und die zwei weiteren Ärztinnen/Ärzte werden vom Deutschen Ärztetag gewählt. Die Präsidenten der Landesärztekammern gehören dem Vorstand kraft ihres Amtes an.

Präsident und Vizepräsidenten könnten theoretisch Ärzte sein, die nicht Präsident einer Landesärztekammer sind. Es ist aber traditionell so, dass bis auf die eine oder andere Ausnahme das meistens faktisch so ist.

Das Modell V-1 schlägt wie beschrieben vor, dass zwei Ärztinnen/Ärzte aus den Reihen der Hausärzte zusätzlich in den Vorstand gewählt werden sollen. Es gibt nach den Vorstellungen der mittelbaren Antragsteller einen besonderen Wahlmodus. Das finden Sie in der Synopse unter Abs. 3 a. Damit werden diese Vorstandsmitglieder aus einer von der Deutschen Akademie für Allgemeinmedizin aufgestellten Vorschlagsliste für vier Jahre gewählt. Die Kandidatenliste soll mindestens vier Namen enthalten. Gewählt sind die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Dann gibt es den Änderungsantrag 1 a von Herrn Stagge aus Nordrhein. Das ist sozusagen das Modell 2. Herr Stagge schlägt vor, dass es die zwei weiteren Ärztinnen/Ärzte als Vorstandsmitglieder weiterhin geben soll. Hinzu kommen sollen zwei niedergelassene hausärztlich tätige Ärztinnen/Ärzte und zwei niedergelassene fachärztlich tätige Ärztinnen/Ärzte. Ein besonderer Wahlmodus ist in diesem Antrag nicht zu finden. Die Wahl würde also nach der Prozedur erfolgen, die für die zwei weiteren Ärztinnen/Ärzte gilt.

Dann gibt es das Modell 3, das von Herrn Dr. Calles durch den Änderungsantrag 1 c eingebracht worden ist. Diesem Antrag liegt eine andere Vorstellung über diese Problematik zugrunde. Der Vorschlag möchte eine Repräsentanz der Versorgungsbereiche durch drei zusätzlich hinzugewählte Ärzte. Versorgungsbereiche in diesem Sinne sind die stationäre Versorgung, die ambulante fachärztliche Versorgung und die hausärztliche Versorgung.

Diese drei Vorstandsmitglieder sollen nicht direkt in dieser Funktion in den Vorstand kommen, sondern der Vorschlag sieht vor, dass der amtierende Vorstand in Gestalt der Präsidenten der Landesärztekammern daraufhin analysiert wird, welche Versorgungsbereiche er vertritt: Sind die Kammerpräsidenten aus dem Bereich der stationären Versorgung, aus dem Bereich der ambulanten fachärztlichen Versorgung oder aus dem Bereich der hausärztlichen Versorgung? Je nach Repräsentanz wird verglichen, wie die reale Verteilung der stationären Versorgung, der ambulanten fachärztlichen Versorgung und der hausärztlichen Versorgung aussieht. Wenn man feststellt, dass im Vorstand der Bundesärztekammer ein Versorgungsbereich im Vergleich zur tatsächlichen Verteilung überrepräsentiert ist, findet ein Ausgleichsmechanismus statt, indem drei zusätzliche Ärzte aus dem unterrepräsentierten Bereich hinzugewählt werden.

Ich kann das einmal an einem akademischen Modell erläutern. Angenommen, die Präsidenten der Landesärztekammern wären alle niedergelassene Fachärzte. Dann würde man feststellen, dass 100 Prozent niedergelassene Fachärzte im Vorstand der Bundesärztekammer repräsentiert sind. Man kann durch Denken herausfinden, dass die Versorgungsbereiche stationäre Versorgung und hausärztliche Versorgung stark unterrepräsentiert wären. Die reale Verteilung liegt wahrscheinlich bei ungefähr 60 : 20 : 20; ganz genau kann ich es jetzt nicht sagen.

Es müsste entschieden werden, dass die drei Sitze, die zusätzlich geschaffen werden, auf die Krankenhausärzte und auf die Hausärzte je nach der Unterrepräsentanz verteilt werden. Das muss man vor den Wahlen durch Zuordnung der Sitze feststellen.

Das ist der Vorschlag, den Herr Dr. Calles eingebracht hat. Er wird sicher erläutern, warum er das so sieht.

Ich gehe davon aus, dass die Antragsteller ihren Gedankengang hier erläutern. Ich würde das anschließend noch einmal zusammenfassen.

Ich habe diese Ausführungen vorweg gemacht, damit Sie erkennen können, dass im Grunde genommen drei Grundmodelle zur Diskussion stehen. Die anderen Änderungsanträge betreffen leichte Modifikationen innerhalb dieser Grundmodelle. Ich will Sie damit im Augenblick noch nicht verwirren. Es müsste erst einmal allgemein diskutiert werden.

Herr Präsident, ich denke, dass das als Einführung in die Satzungsdiskussion zunächst einmal ausreicht.

(Beifall)

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe: Das ist der Fall. Vielen Dank, Herr Rechtsanwalt Schirmer. - Wir werden jetzt in die Diskussion einsteigen. Herr Schirmer wird freundlicherweise hier oben Platz nehmen, damit wir zu mehreren Personen genau verfolgen können, welche Entwicklung sich anbahnt und welche Konsequenzen wir daraus ziehen müssen und in welcher Reihenfolge wir die Anträge abstimmen müssen, damit wir schließlich zu einem guten Ergebnis kommen und dadurch vor allen Dingen keine Streitigkeiten provoziert werden, die uns möglicherweise noch in juristische Auseinandersetzungen bringen, was ja auch passieren könnte. Aber ich bin sicher, wir werden das gut bewältigen.

Es gibt eine Reihe von Wortmeldungen. Wir beginnen mit Herrn Dr. Zollner aus Baden-Württemberg. Bitte schön.

© 2006, Bundesärztekammer.