TOP V: Änderung des § 5 Abs. 1 der Satzung der Bundesärztekammer

3. Tag: Donnerstag, 25. Mai 2006 Vormittagssitzung

Schirmer, Referent: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe mit dem Präsidenten besprochen, dass es am zweckmäßigsten wäre, wenn zunächst über vier Modelle im Grundsatz abgestimmt wird und Binnenänderungsanträge vielleicht nur dann, wenn eines der Modelle eine satzungsändernde Mehrheit erhalten hat, sodass man dann die redaktionellen Änderungsanträge aufruft und dieses Modell, für das sich die Versammlung entschieden hat, möglicherweise noch einmal ändert.

Ich darf zunächst Folgendes anmerken. Es gibt den Antrag V-2:

Die Mitglieder der Deutschen Akademie für Allgemeinmedizin und die Mitglieder der Deutschen Akademie der Gebietsärzte sind "geborene" Mitglieder des Vorstands der Ärztekammer.

(Zurufe)

Unbeschadet der politischen Klugheit, die hinter diesem Antrag stecken mag, ist er rechtlich unzulässig,

(Beifall)

und zwar deswegen, weil die Struktur der Bundesärztekammer als Arbeitsgemeinschaft, deren Mitglieder ja die Landesärztekammern sind, die im Vorstand durch die Präsidenten vertreten sind, in der Weise verändert würde, dass die Präsidenten der Landesärztekammern einer strukturellen Minderheit angehören würden, wenn sie Entscheidungen treffen müssten. Deswegen ist dies schon aus Gründen der inneren Verfassung der Arbeitsgemeinschaft rechtlich unzulässig, auch wenn man sich ansonsten Gedanken darüber machen mag, was der Antrag bezweckt.

Ich nenne jetzt die Reihenfolge, in der Sie sich der Grundstruktur nach mit den einzelnen Anträgen befassen müssen. Im Antrag V-1 f wird vorgeschlagen, dass die Bestimmung, dass zwei weitere Ärztinnen/Ärzte zum Vorstand gehören, gestrichen werden soll, dass es nur noch Präsident, Vizepräsidenten und Vorstandsmitglieder kraft Amtes geben soll. Die heutige Struktur soll also abgeschafft werden.

Nach Antrag V-1 a in Verbindung mit Antrag V-1 d sollen neben den heute vorhandenen zwei Vertretern gemäß der Wahl des Ärztetages zwei - vereinfacht gesagt - hausärztlich tätige Vertreter und zusätzlich zwei fachärztlich tätige Vertreter in den Vorstand kommen, insgesamt also sechs Personen. Das ist das weitestgehende Modell einer Veränderung der jetzigen Vorstandsstruktur durch Hinzufügung weiterer Vertreter.

Dann gibt es das Modell nach dem Antrag V-1 c von Herrn Dr. Calles, den er Ihnen hier auch vorgetragen hat, der Ihnen vorhin ausgeteilt worden ist. Dieser Antrag liest sich etwas kompliziert, dürfte sich aber letztlich handhaben lassen. Es geht um ein, wie ich es nennen möchte, Proporzmodell, das von Amtsperiode zu Amtsperiode die Repräsentanz der drei unterschiedlichen Versorgungsbereiche, die hier beschrieben werden - stationäre Versorgung, ambulante fachärztliche Versorgung und hausärztliche Versorgung -, in ihrer inneren Verteilungsgerechtigkeit mit Blick auf die Funktionen der Präsidenten der Landesärztekammern abbildet und bei einer Unterrepräsentanz eine entsprechende Zuwahl von drei weiteren Ärztinnen/Ärzten in den Vorstand vorsieht. Das ist das dritte Modell mit Variantenvertretungen. Das ist von Amtsperiode zu Amtsperiode möglicherweise unterschiedlich, weil ja auch von Amtsperiode zu Amtsperiode die Präsidenten der Landesärztekammern wechseln und möglicherweise auch eine neue Präsidentin oder ein neuer Präsident in den Vorstand kommt, die von unterschiedlicher funktionaler Herkunft sind.

Dann gibt es das Modell, das, wie hier mehrfach gesagt wurde, nicht das Vorstandsmodell ist, sondern im Grunde genommen das Modell der Hausärzte. Das betrifft die Zuwahl von zwei weiteren Ärztinnen/Ärzten neben dem Bestand von zwei weiteren Ärztinnen/Ärzten aus dem Bereich der Hausärzte. Hierzu gibt es Änderungsanträge, die man vielleicht diskutieren sollte, wenn Sie sich überhaupt erst einmal für die einzelnen Grundmodelle entschieden haben.

Herr Präsident, ich schlage vor, dass Sie zunächst über den Antrag V-1 f abstimmen lassen, also über die Abschaffung aller Vertretungen außerhalb der amtlichen Vertretungen und Präsident und Vizepräsidenten. Dann sollte über den Antrag V-1 a abgestimmt werden. Das ist das Erweiterungsmodell, und zwar Hausarzt und Facharzt. Dann käme der Antrag V-1 c, das, salopp gesprochen - Herr Calles möge es mir verzeihen -, Proporzmodell. Schließlich wäre über den Antrag V-1, das Erweiterungsmodell Hausarzt, abzustimmen.

Falls Sie sich für das eine oder andere entscheiden, brauchen wir jeweils eine Mehrheit von mindestens 167 Stimmen.

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe: Schönen Dank, Herr Rechtsanwalt Schirmer. Ich glaube, jetzt ist es völlig klar.

© 2006, Bundesärztekammer.