Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe: Damit kommen wir
zum Kapitel III: Definition. Hier wird im Antrag VII-1 f beantragt,
dieses gesamte Kapitel zu streichen. Das ist wohl klar. Wer möchte dem Antrag
zustimmen, Kapitel III zu streichen? - Wer möchte das nicht? - Dann bleibt der
Text erhalten.
Damit kommen wir zur Seite 3 des Antrags VII-1. Gemäß
Antrag VII-1 c soll die Überschrift von Nr. 1 lauten: "Sachliche
Information und seriöse Beratung". Die Nr. 4 soll gestrichen werden. Wer möchte
dem Antrag zustimmen? - Wer stimmt dagegen? - Dann geschieht das nicht.
Zu Nr. 2 "Zulässige Leistungen" liegt der Änderungsantrag VII-1
b vor. Danach sollen im ersten Satz die Worte "entweder erforderlich oder"
gestrichen werden, sodass dieser Satz dann lautet:
Das Angebot individueller Gesundheitsleistungen muss sich
beziehen auf Leistungen, die aus ärztlicher Sicht empfehlenswert bzw. sinnvoll,
zumindest aber vertretbar sind.
Sollten Sie dem Streichungswunsch nicht entsprechen, gibt es
den Änderungsantrag, das Wort "erforderlich" durch das Wort "notwendig" zu
ersetzen. Aber zunächst einmal frage ich: Wer möchte die Worte "entweder
erforderlich oder" streichen? - Wer möchte das nicht? - Dann werden diese Worte
nicht gestrichen.
Damit kommt der Antrag VII-1 a zum Zuge, das Wort
"erforderlich" durch das Wort "notwendig" zu ersetzen, weil die Formulierung im
SGB V entsprechend lautet. Wer stimmt dem zu? - Wer ist dafür, das Wort
"erforderlich" beizubehalten? - Dann ist das Wort "erforderlich" durch das Wort
"notwendig" ersetzt. Wir wenden also auch da die Not.
Wir kehren zum Antrag VII-1 b zurück. Danach soll in
Nr. 2 der letzte Satz gestrichen werden, der lautet:
Es darf sich nicht um gewerbliche Dienstleistungen handeln.
Wer möchte der Streichung zustimmen? - Wer möchte den Satz
bestehen lassen? - Dann bleibt der Satz bestehen.
Damit kommen wir zu Nr. 5: Aufklärung. Entsprechend den
Anträgen VII-1 a und VII-1 b soll der dritte Satz gestrichen
werden, der lautet:
Eine besondere ärztliche Darlegungslast besteht bei Leistungen,
die durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses von der Leistungspflicht
der GKV ausgeschlossen sind oder die aus ärztlicher Sicht nicht als empfehlenswert
oder sinnvoll zu betrachten sind.
Das ist eine besondere Aufklärung, bei der man auch sagen
muss, warum der Gemeinsame Bundesausschuss das nicht als GKV-Leistung
anerkennt. Die Begründung könnte durchaus auch lauten: Der Gemeinsame
Bundesausschuss hat das aus Kostengründen gestrichen. Das kommt ja vor, obwohl
es vielleicht medizinisch doch in diesem oder jenem Fall indiziert sein kann.
Wer möchte diesen Satz streichen? - Wer möchte den Satz bestehen lassen? - Das
ist die Mehrheit. Der Satz bleibt bestehen.
Damit kommen wir zu Nr. 6: Angemessene Informations- und
Bedenkzeit. Der erste Satz ist unumstritten:
Das Recht der Patientinnen und Patienten, eine zweite
Meinung einzuholen, muss nicht nur respektiert werden, ggf. sollten sie sogar
aktiv auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.
Umstritten ist der zweite Satz:
Ebenfalls sollten sie darüber informiert werden, dass sie
leistungsrechtliche Fragen ggf. mit ihrer Krankenkasse oder mit Dritten klären
können.
Es ist beantragt, diesen Satz zu streichen. Wer möchte diesen
Satz streichen? - Das sind einige. Wer möchte das nicht? - Das ist doch die
Mehrheit. Der Satz bleibt erhalten.
Der dritte Satz lautet:
In jedem Falle muss vor Abschluss des Behandlungsvertrages
eine der Leistung angemessene Bedenkzeit gewährt werden.
Gemäß Antrag VII-1 a soll es statt "in jedem Falle"
heißen: "Dem Patienten". Gemeint ist natürlich auch die Patientin.
Wer möchte diese Änderung befürworten? - Wer möchte das nicht?
- Noch einmal bitte: Wer möchte statt "In jedem Falle" die Formulierung: "Dem
Patienten" schreiben? - Wer ist dafür, dass "In jedem Falle" bestehen bleibt? -
Das müssen wir zählen. Materiell ist es zwar nicht so bedeutsam, aber "Fälle"
und "Patienten" ist ja auch ein Unterschied. Ich frage also noch einmal: Wer
ist dafür, die Worte "In jedem Falle" durch die Worte "Dem Patienten" zu
ersetzen? - Wer möchte die Worte "In jedem Falle" bestehen lassen? - Enthaltungen?
- Dann ist mit 112 : 80 Stimmen entschieden, dass es "Dem Patienten" heißt.
(Beifall)
Eine Auseinandersetzung entwickelt manchmal eine größere
Motivationskraft, sich an der Abstimmung zu beteiligen.
Nr. 7 ist nicht umstritten.
Damit kommen wir zu Nr. 8: Koppelung mit sonstigen
Behandlungen. Der Text lautet:
Von Ausnahmen abgesehen sollten individuelle Gesundheitsleistungen
nicht im Zusammenhang mit Behandlungsmaßnahmen zu Lasten der GKV, sondern
grundsätzlich davon getrennt erbracht werden.
Dass eine Blutabnahme nur einmal durchgeführt und nicht
dreimal hintereinander gepiekt wird, ist ja klar. Hier sind diese
konditionierenden Leistungen gemeint, von denen ich am Anfang gesprochen habe,
dass man etwa sagt: Nur dann, wenn Sie bereit sind, eine Ultraschalluntersuchung
durchführen zu lassen, die nicht im Katalog enthalten ist, und wenn Sie die
entsprechenden Kopeken auf den Tisch legen, kann es mit der Behandlung
losgehen. Das ist hier gemeint. Es gibt den Antrag, Nr. 8 völlig zu streichen.
Das ist der weitestgehende Antrag. Wer möchte Nr. 8 streichen? - Wer möchte den
Text bestehen lassen? - Das ist wohl klar die Mehrheit.
Ferner gibt es den Antrag, folgendermaßen zu formulieren:
Individuelle Gesundheitsleistungen sollten möglichst
nicht in Zusammenhang mit Behandlungsmaßnahmen zu Lasten der GKV, sondern
grundsätzlich davon getrennt erbracht werden.
So lautet der Antrag VII-1 a. Ich weiß nicht, was der
Begriff "möglichst" materiell bedeutet. Was sagen die Juristen? - Die
Empfehlung ist die gleiche. Es besteht im juristischen Sinne kein nennenswerter
Unterschied. Wer ist für die Einfügung von "möglichst" und für die Streichung
von "grundsätzlich"? - Wer möchte den Text unverändert lassen? - Das ist die
Mehrheit. Dann bleibt der Text so, wie er dort steht.
Wir kommen nun zu Nr. 9. Ich bin jetzt einmal so mutig und
schätze meine lieben Kolleginnen und Kollegen vom Vorstand als damit
einverstanden ein, dass wir in der Überschrift statt des Wortes
"Qualitätsstandards" auch das Wort "Qualität" akzeptieren. Das Wort "Standard"
hat ja immer seine Tücken. Ich glaube, das ist etwas, was wir übernehmen.
Darüber brauchen wir nicht abzustimmen. - Alle nicken hier; wunderbar. Die
Überschrift von Nr. 9 lautet also: Einhaltung von Gebietsgrenzen und Qualität.
Der Text von Nr. 9 lautet:
Ärztinnen und Ärzte müssen die Grenzen ihres jeweiligen
Fachgebiets auch bei Erbringen individueller Gesundheitsleistungen beachten.
Qualitätsanforderungen der GKV sind zu beachten, wenn sie zugleich dem
medizinischen Standard entsprechen.
Es gibt den Antrag, das ganz zu streichen. Falls Sie diesen
Antrag, den gesamten Text zu streichen, nicht befürworten, gibt es den Antrag,
den zweiten Satz zu streichen. Zunächst einmal frage ich: Wer möchte Nr. 9
"Einhaltung von Gebietsgrenzen und Qualität" ganz streichen? - Einige. Wer
möchte ihn bestehen lassen? - Dann bleibt der Text unverändert.
Es gibt den Antrag, den zweiten Satz zu streichen:
Qualitätsanforderungen der GKV sind zu beachten, wenn sie
zugleich dem medizinischen Standard entsprechen.
Wer möchte der Streichung dieses Satzes zustimmen? - Wer
möchte den Satz so stehen lassen? - Das ist die klare Mehrheit.
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