TOP VII: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

3. Tag: Donnerstag, 25. Mai 2006 Nachmittagssitzung

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe: Damit kommen wir zum Kapitel III: Definition. Hier wird im Antrag VII-1 f beantragt, dieses gesamte Kapitel zu streichen. Das ist wohl klar. Wer möchte dem Antrag zustimmen, Kapitel III zu streichen? - Wer möchte das nicht? - Dann bleibt der Text erhalten.

Damit kommen wir zur Seite 3 des Antrags VII-1. Gemäß Antrag VII-1 c soll die Überschrift von Nr. 1 lauten: "Sachliche Information und seriöse Beratung". Die Nr. 4 soll gestrichen werden. Wer möchte dem Antrag zustimmen? - Wer stimmt dagegen? - Dann geschieht das nicht.

Zu Nr. 2 "Zulässige Leistungen" liegt der Änderungsantrag VII-1 b vor. Danach sollen im ersten Satz die Worte "entweder erforderlich oder" gestrichen werden, sodass dieser Satz dann lautet:

Das Angebot individueller Gesundheitsleistungen muss sich beziehen auf Leistungen, die aus ärztlicher Sicht empfehlenswert bzw. sinnvoll, zumindest aber vertretbar sind.

Sollten Sie dem Streichungswunsch nicht entsprechen, gibt es den Änderungsantrag, das Wort "erforderlich" durch das Wort "notwendig" zu ersetzen. Aber zunächst einmal frage ich: Wer möchte die Worte "entweder erforderlich oder" streichen? - Wer möchte das nicht? - Dann werden diese Worte nicht gestrichen.

Damit kommt der Antrag VII-1 a zum Zuge, das Wort "erforderlich" durch das Wort "notwendig" zu ersetzen, weil die Formulierung im SGB V entsprechend lautet. Wer stimmt dem zu? - Wer ist dafür, das Wort "erforderlich" beizubehalten? - Dann ist das Wort "erforderlich" durch das Wort "notwendig" ersetzt. Wir wenden also auch da die Not.

Wir kehren zum Antrag VII-1 b zurück. Danach soll in Nr. 2 der letzte Satz gestrichen werden, der lautet:

Es darf sich nicht um gewerbliche Dienstleistungen handeln.

Wer möchte der Streichung zustimmen? - Wer möchte den Satz bestehen lassen? - Dann bleibt der Satz bestehen.

Damit kommen wir zu Nr. 5: Aufklärung. Entsprechend den Anträgen VII-1 a und VII-1 b soll der dritte Satz gestrichen werden, der lautet:

Eine besondere ärztliche Darlegungslast besteht bei Leistungen, die durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses von der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen sind oder die aus ärztlicher Sicht nicht als empfehlenswert oder sinnvoll zu betrachten sind.

Das ist eine besondere Aufklärung, bei der man auch sagen muss, warum der Gemeinsame Bundesausschuss das nicht als GKV-Leistung anerkennt. Die Begründung könnte durchaus auch lauten: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat das aus Kostengründen gestrichen. Das kommt ja vor, obwohl es vielleicht medizinisch doch in diesem oder jenem Fall indiziert sein kann. Wer möchte diesen Satz streichen? - Wer möchte den Satz bestehen lassen? - Das ist die Mehrheit. Der Satz bleibt bestehen.

Damit kommen wir zu Nr. 6: Angemessene Informations- und Bedenkzeit. Der erste Satz ist unumstritten:

Das Recht der Patientinnen und Patienten, eine zweite Meinung einzuholen, muss nicht nur respektiert werden, ggf. sollten sie sogar aktiv auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.

Umstritten ist der zweite Satz:

Ebenfalls sollten sie darüber informiert werden, dass sie leistungsrechtliche Fragen ggf. mit ihrer Krankenkasse oder mit Dritten klären können.

Es ist beantragt, diesen Satz zu streichen. Wer möchte diesen Satz streichen? - Das sind einige. Wer möchte das nicht? - Das ist doch die Mehrheit. Der Satz bleibt erhalten.

Der dritte Satz lautet:

In jedem Falle muss vor Abschluss des Behandlungsvertrages eine der Leistung angemessene Bedenkzeit gewährt werden.

Gemäß Antrag VII-1 a soll es statt "in jedem Falle" heißen: "Dem Patienten". Gemeint ist natürlich auch die Patientin.

Wer möchte diese Änderung befürworten? - Wer möchte das nicht? - Noch einmal bitte: Wer möchte statt "In jedem Falle" die Formulierung: "Dem Patienten" schreiben? - Wer ist dafür, dass "In jedem Falle" bestehen bleibt? - Das müssen wir zählen. Materiell ist es zwar nicht so bedeutsam, aber "Fälle" und "Patienten" ist ja auch ein Unterschied. Ich frage also noch einmal: Wer ist dafür, die Worte "In jedem Falle" durch die Worte "Dem Patienten" zu ersetzen? - Wer möchte die Worte "In jedem Falle" bestehen lassen? - Enthaltungen? - Dann ist mit 112 : 80 Stimmen entschieden, dass es "Dem Patienten" heißt.

(Beifall)

Eine Auseinandersetzung entwickelt manchmal eine größere Motivationskraft, sich an der Abstimmung zu beteiligen.

Nr. 7 ist nicht umstritten.

Damit kommen wir zu Nr. 8: Koppelung mit sonstigen Behandlungen. Der Text lautet:

Von Ausnahmen abgesehen sollten individuelle Gesundheitsleistungen nicht im Zusammenhang mit Behandlungsmaßnahmen zu Lasten der GKV, sondern grundsätzlich davon getrennt erbracht werden.

Dass eine Blutabnahme nur einmal durchgeführt und nicht dreimal hintereinander gepiekt wird, ist ja klar. Hier sind diese konditionierenden Leistungen gemeint, von denen ich am Anfang gesprochen habe, dass man etwa sagt: Nur dann, wenn Sie bereit sind, eine Ultraschalluntersuchung durchführen zu lassen, die nicht im Katalog enthalten ist, und wenn Sie die entsprechenden Kopeken auf den Tisch legen, kann es mit der Behandlung losgehen. Das ist hier gemeint. Es gibt den Antrag, Nr. 8 völlig zu streichen. Das ist der weitestgehende Antrag. Wer möchte Nr. 8 streichen? - Wer möchte den Text bestehen lassen? - Das ist wohl klar die Mehrheit.

Ferner gibt es den Antrag, folgendermaßen zu formulieren:

Individuelle Gesundheitsleistungen sollten möglichst nicht in Zusammenhang mit Behandlungsmaßnahmen zu Lasten der GKV, sondern grundsätzlich davon getrennt erbracht werden.

So lautet der Antrag VII-1 a. Ich weiß nicht, was der Begriff "möglichst" materiell bedeutet. Was sagen die Juristen? - Die Empfehlung ist die gleiche. Es besteht im juristischen Sinne kein nennenswerter Unterschied. Wer ist für die Einfügung von "möglichst" und für die Streichung von "grundsätzlich"? - Wer möchte den Text unverändert lassen? - Das ist die Mehrheit. Dann bleibt der Text so, wie er dort steht.

Wir kommen nun zu Nr. 9. Ich bin jetzt einmal so mutig und schätze meine lieben Kolleginnen und Kollegen vom Vorstand als damit einverstanden ein, dass wir in der Überschrift statt des Wortes "Qualitätsstandards" auch das Wort "Qualität" akzeptieren. Das Wort "Standard" hat ja immer seine Tücken. Ich glaube, das ist etwas, was wir übernehmen. Darüber brauchen wir nicht abzustimmen. - Alle nicken hier; wunderbar. Die Überschrift von Nr. 9 lautet also: Einhaltung von Gebietsgrenzen und Qualität. Der Text von Nr. 9 lautet:

Ärztinnen und Ärzte müssen die Grenzen ihres jeweiligen Fachgebiets auch bei Erbringen individueller Gesundheitsleistungen beachten. Qualitätsanforderungen der GKV sind zu beachten, wenn sie zugleich dem medizinischen Standard entsprechen.

Es gibt den Antrag, das ganz zu streichen. Falls Sie diesen Antrag, den gesamten Text zu streichen, nicht befürworten, gibt es den Antrag, den zweiten Satz zu streichen. Zunächst einmal frage ich: Wer möchte Nr. 9 "Einhaltung von Gebietsgrenzen und Qualität" ganz streichen? - Einige. Wer möchte ihn bestehen lassen? - Dann bleibt der Text unverändert.

Es gibt den Antrag, den zweiten Satz zu streichen:

Qualitätsanforderungen der GKV sind zu beachten, wenn sie zugleich dem medizinischen Standard entsprechen.

Wer möchte der Streichung dieses Satzes zustimmen? - Wer möchte den Satz so stehen lassen? - Das ist die klare Mehrheit.

© 2006, Bundesärztekammer.