TOP IX: Wahlen

Donnerstag, 17. Mai 2007, Vormittagssitzung

Prof. Dr. Dr. h. c. Vilmar, Wahlleiter: Meine Damen! Meine Herren! Wir treten gemäß Tagesordnungspunkt IX a in die Wahlen zum Amt des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten und zwei weiterer Ärztinnen/Ärzte in den Vorstand der Bundesärztekammer ein. Vor Eintritt in den Wahlgang einige organisatorische Erläuterungen.

Der neu gewählte Vorstand wird nach der Wahl entsprechend § 5 Abs. 5 der Satzung der Bundesärztekammer durch den ältesten Delegierten des Deutschen Ärztetages auf die getreue Amtsführung zum Wohle der deutschen Ärzteschaft verpflichtet. Dies ist nach unseren Unterlagen Herr Dr. Horst Massing. Ich frage Sie: Ist jemand im Saal, der älter ist als Jahrgang 1930? - Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich den Kollegen Dr. Massing, sich direkt nach Abschluss des Tagesordnungspunkts IX a hier auf der Bühne einzufinden, um die Verpflichtung öffentlich vornehmen zu können.

Herr Dr. Massing hat im Übrigen 1956 seinen ersten Ärztetag mitgemacht und verfolgt dieses Spiel nun zum dreißigsten Mal.

Bevor wir mit den Wahlen beginnen, möchte ich Sie darüber unterrichten, dass gemäß früherer Gepflogenheiten bei Bekanntgabe der Wahlergebnisse folgende Angaben gemacht werden, und zwar ausgehend von einer Zahl von 250 Delegierten: erstens die Zahl der abgegebenen Stimmen, zweitens die Zahl der ungültig abgegebenen Stimmen. Ungültig abgegebene Stimmen sind bei einem Kandidaten: falscher Name oder sonstige politische Bemerkungen, bei mehreren Kandidaten: falsche oder mehrere Namen, "ja" oder "nein", sonstige politische Bemerkungen. Drittens wird die Zahl der für die Wahl gültig abgegebenen Stimmen bekannt gegeben. Gültig abgegebene Stimmen sind bei einem Kandidaten: der Name oder Jastimmen bzw. Neinstimmen bzw. Enthaltungen, bei mehreren Kandidaten ein Name oder Enthaltungen. Viertens wird das Quorum bekannt gegeben, also die Mehrheit der gültigen Stimmen.

Wir nehmen nun die Wahl des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten und der weiteren Ärztinnen/Ärzte im Vorstand der Bundesärztekammer vor. Die Satzung sagt dazu in § 5 Abs. 2 Folgendes:

Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden vom Deutschen Ärztetag für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag von Abgeordneten des Ärztetages gewählt. Jeder Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens zehn Abgeordneten. Die Wahl erfolgt für den Präsidenten und jeden der beiden Vizepräsidenten in getrennten Wahlgängen durch geheime, schriftliche Abstimmung. Es ist jeweils die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so findet im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aus dem zweiten Wahlgang statt. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Das gilt auch, wenn aus dem zweiten Wahlgang zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl auszuwählen ist.

Für die zwei Vertreter der weiteren Ärztinnen/Ärzte bestimmt Abs. 4 des § 5 der Satzung Folgendes:

Die in Absatz 1 c genannten Ärztinnen/Ärzte werden vom Deutschen Ärztetag für die Dauer von vier Jahren gewählt. Für das Wahlverfahren gilt Absatz 2 entsprechend.

Ich erteile nun zur Mitteilung über den technischen Ablauf dem Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages, Herrn Professor Fuchs, das Wort. Bitte, Herr Fuchs.

© Bundesärztekammer 2007