TOP IV: Auswirkungen der Telematik und elektronischen Kommunikation auf das Patient-Arzt-Verhältnis

Donnerstag, 22. Mai 2008, Vormittagssitzung

Dr. Friedländer, Nordrhein: Herr Vorsitzender! Meine Kolleginnen und Kollegen! Ich halte diese Entscheidung für so bedeutend für die deutsche Ärzteschaft - wir stehen hier nicht allein für uns, sondern wir stehen für 300 000 Kolleginnen und Kollegen -, dass ich darum bitte, dass namentlich abgestimmt wird, damit jeder nachvollziehen kann, wer welche Entscheidung getroffen hat.

(Beifall)

Vizepräsident Dr. Montgomery: Es ist der Antrag auf namentliche Abstimmung gestellt. Meine Damen und Herren, wollen wir erst noch Herrn Lindhorst mit seiner Geschäftsordnungsäußerung hören? Dann erkläre ich Ihnen, wie das mit der namentlichen Abstimmung geht. Dann können Sie darüber entscheiden. - Bitte, Herr Lindhorst.

PD Dr. Lindhorst, Hessen: Den Antrag hat Frau Friedländer gestellt. Vielen Dank.

Vizepräsident Dr. Montgomery: Die namentliche Abstimmung ist in § 16 der Geschäftsordnung geregelt:

Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Auf Beschluss der Versammlung kann sie namentlich durch Aufruf der Abgeordneten oder schriftlich geheim erfolgen. Namentliche oder schriftliche geheime Abstimmung kann nicht mehr beantragt werden, wenn die Abstimmung durch Handaufheben im Gange ist. Die Abstimmung durch Handaufheben ist im Gange, sobald der Leiter der Versammlung zur Abgabe von Stimmen aufgefordert hat.

Ich habe nicht zur Abgabe von Stimmen aufgefordert. Damit ist die namentliche Abstimmung dann möglich, wenn die Mehrheit der Versammlung dieses wünscht. Wir sind darauf eingerichtet. Wir können dieses Verfahren durch die Bildung einzelner Abstimmungsblöcke vollziehen.

Ich schlage allerdings vor, dass wir gegebenenfalls in der Zwischenzeit essen, weil die Boxen aufgebaut werden müssten und weil andere Vorbereitungen zu treffen sind.

(Widerspruch)

Es geht nur um die zweite Abstimmung zum Antrag 12. Ist das richtig, Frau Friedländer?

Sind Sie alle im Bilde, worüber Sie abstimmen? - Zur Geschäftsordnung Professor Kahlke.

© Bundesärztekammer 2008