TOP V: (Muster-)Weiterbildungsordnung – Sachstandsbericht

Donnerstag, 21. Mai 2009, Nachmittagssitzung

Prof. Dr. Dr. habil. Hahn, Bayern: Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zunächst möchte ich Herrn Koch recht herzlich dafür danken, dass er dieses Programm aufgelegt hat. Die Evaluierung unserer Weiterbildung ist sicherlich sehr dringend. Wir alle sind auf die Ergebnisse gespannt.

Ich möchte jetzt zu drei Anträgen Stellung nehmen: 02, 09 und 14. Ich empfehle Ihnen, den Antrag 09 nicht anzunehmen, denn dort wird gefordert, so schnell wie möglich eine Verarbeitung der Problemfelder vorzulegen. Die Evaluierung kommt 2010. Auch wenn Herr Koch gesagt hat, er möchte einige Problemfelder schnell lösen, wäre es aus meiner Sicht sicherlich wesentlich sinnvoller, wenn wir warten, was bei der Evaluierung herauskommt, als jetzt schnell etwas zu machen. Schnell war noch nie gut. Wir müssen es gründlich tun und die Strukturen in der Weiterbildung so festlegen, dass wir sie an Änderungen anpassen können.

Mir kann keiner erzählen, dass von einem Ärztetag zum nächsten eine völlig neue Medizin entsteht, die nicht in der Weiterbildungsordnung enthalten ist.

(Beifall)

Sie müssen auch an die vielen Assistenten denken. Ich habe momentan Assistenten, die drei unterschiedliche Weiterbildungsordnungen haben. Wir haben die letzte Änderung 2007 vorgenommen. Es kann nicht sein, dass wir 2009 schon wieder etwas machen. Dann hat bald jeder Assistent seine eigene Weiterbildungsordnung.

Wir sollten für etwas mehr Kontinuität und Verlässlichkeit sorgen und nicht die Geschwindigkeit als das Maß aller Dinge ansehen.

(Beifall)

So viel zum Antrag 09. Das bezieht sich zugleich auf den Antrag 14, den ich Ihnen zur Annahme empfehle, weil genau das – mit einigen Zusätzen – empfohlen wird.

Im Antrag V-02 werden die Kriterien für die persönliche Eignung der Weiterbildungsberechtigten besprochen. Im zweiten Absatz heißt es, dass die Verletzung des Arbeitszeitgesetzes gegenüber den Weiterbildungsbefugten eine fehlende Eignung darstellt. Ich sehe keinen Zusammenhang zwischen dem Arbeitszeitgesetz und der Weiterbildung. Ich denke, dies gehört nicht in die Weiterbildungsordnung, sondern das muss die Klinikverwaltung regeln. Wenn die Klinikverwaltung dazu nicht in der Lage ist, dann ist derjenige, der weiterbildet, sowieso in der schlechteren Position und kann keinen ausbilden.

Besten Dank.

(Beifall)

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe: Vielen Dank, Herr Hahn. – Der nächste Redner ist Dr. Beck aus Bayern.

© Bundesärztekammer 2009