Prof. Dr. Dr. h. c.
Grifka, Bayern: Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die
(Muster-)Weiterbildungsordnung und die daraus entwickelten Weiterbildungsordnungen
der Landesärztekammern haben sehr viel Mühe gemacht. Es ist von den
Verantwortlichen in der Bundesärztekammer und in den Landesärztekammern mit
enormem, unglaublichem Engagement umgesetzt worden. Wir wissen, welche immensen
Wünsche von Fachgesellschaften und Berufsverbänden immer wieder anstehen.
Unser Ziel muss die hohe Qualität
der Weiterbildung sein. Dabei haben wir aber auch die Verantwortung, auf das
wirklich fachlich Notwendige zu achten. Manche Änderungen durch die Weiterbildungsordnung
werden im vollen Ausmaß der Konsequenz erst bei der Umsetzung vergegenwärtigt.
Meine Damen und Herren, ich spreche
zu dem Ihnen vorliegenden Antrag 24. Es geht um die Teilgebietsradiologie, also
um die Zusatzweiterbildung Radiologische Diagnostik in Orthopädie und
Unfallchirurgie bei dem neuen Facharzt. Ich möchte Ihnen erläutern, welche
Konsequenz dies im Einzelnen hat. Im täglichen Leben ist es so, dass
unverändert die Bildbesprechung sowohl bei der Indikation der radiologischen Diagnostik,
bei dem Bild, mit dem der Patient in der Ambulanz oder in der Besprechung
vorstellig wird, und präoperativ im weiteren Verlauf stattfindet. Das gilt auch
bei den Befundungen, die man vornimmt, unabhängig von dem, was natürlich auch
radiologisch geschieht. Das hat sich im Ablauf unserer Weiterbildung nicht
geändert.
Was sich aber geändert hat, ist
diese Zusatzweiterbildung, die nun zusätzlich stattfinden muss. Das führt bei
denjenigen Kollegen, die den neuen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie
haben – von denen gibt es mittlerweile einige, die niedergelassen sind –, dazu,
dass sie in der Praxis nicht mehr röntgen können. Was bedeutet das für uns, für
Sie als Patient? Im Antrag ist das Beispiel der distalen Radiusfraktur, des
Verdachts auf Fraktur aufgeführt. Der Patient muss damit zum Radiologen
geschickt werden. Es wird ein Termin ausgemacht, der Patient kommt zurück mit
der Indikationsstellung zur konservativen Therapie mit Reposition und Anlegen
des Gipses. Danach ist unbedingt eine radiologische Kontrolle erforderlich. Das
ist vom Orthopäden, Unfallchirurgen neuer Prägung, der diese spezielle
Zusatzweiterbildung nicht hat – das ist für die allermeisten der Fall –, nicht
zu leisten. Der Patient muss also noch einmal zum Radiologen, er kommt nochmals
zurück.
Dieser Zustand ist für den
Patienten unzumutbar. Das kann nicht der Sinn unserer Weiterbildungsordnung
sein.
(Beifall)
Sie finden dazu einen Antrag, der
abgewogen ist. Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen. Es hilft nichts, wenn
wir ihn an den Vorstand überweisen.
Schnell noch ein Wort zu dem Ihnen
vorliegenden Antrag 23. Wir führen eine ausführliche Erhebung zur Evaluation
der Weiterbildung durch. Aber wir wissen heute gar nicht, welche Ärzte Konsiliar-
und Belegärzte sind und damit auch die Weiterbildung, die vor Ort stattfindet,
prägen. Dies sollte mit in den Fragebogen aufgenommen werden.
Vielen Dank.
(Beifall)
Präsident Prof. Dr. Dr. h.
c. Hoppe: Vielen Dank, Herr Grifka. – Jetzt Herr Kaplan vom Vorstand,
Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer.
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