TOP V: (Muster-)Weiterbildungsordnung – Sachstandsbericht

Donnerstag, 21. Mai 2009, Nachmittagssitzung

Prof. Dr. Dr. h. c. Grifka, Bayern: Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die (Muster-)Weiterbildungsordnung und die daraus entwickelten Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern haben sehr viel Mühe gemacht. Es ist von den Verantwortlichen in der Bundesärztekammer und in den Landesärztekammern mit enormem, unglaublichem Engagement umgesetzt worden. Wir wissen, welche immensen Wünsche von Fachgesellschaften und Berufsverbänden immer wieder anstehen.

Unser Ziel muss die hohe Qualität der Weiterbildung sein. Dabei haben wir aber auch die Verantwortung, auf das wirklich fachlich Notwendige zu achten. Manche Änderungen durch die Weiterbildungsordnung werden im vollen Ausmaß der Konsequenz erst bei der Umsetzung vergegenwärtigt.

Meine Damen und Herren, ich spreche zu dem Ihnen vorliegenden Antrag 24. Es geht um die Teilgebietsradiologie, also um die Zusatzweiterbildung Radiologische Diagnostik in Orthopädie und Unfallchirurgie bei dem neuen Facharzt. Ich möchte Ihnen erläutern, welche Konsequenz dies im Einzelnen hat. Im täglichen Leben ist es so, dass unverändert die Bildbesprechung sowohl bei der Indikation der radiologischen Diagnostik, bei dem Bild, mit dem der Patient in der Ambulanz oder in der Besprechung vorstellig wird, und präoperativ im weiteren Verlauf stattfindet. Das gilt auch bei den Befundungen, die man vornimmt, unabhängig von dem, was natürlich auch radiologisch geschieht. Das hat sich im Ablauf unserer Weiterbildung nicht geändert.

Was sich aber geändert hat, ist diese Zusatzweiterbildung, die nun zusätzlich stattfinden muss. Das führt bei denjenigen Kollegen, die den neuen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie haben – von denen gibt es mittlerweile einige, die niedergelassen sind –, dazu, dass sie in der Praxis nicht mehr röntgen können. Was bedeutet das für uns, für Sie als Patient? Im Antrag ist das Beispiel der distalen Radiusfraktur, des Verdachts auf Fraktur aufgeführt. Der Patient muss damit zum Radiologen geschickt werden. Es wird ein Termin ausgemacht, der Patient kommt zurück mit der Indikationsstellung zur konservativen Therapie mit Reposition und Anlegen des Gipses. Danach ist unbedingt eine radiologische Kontrolle erforderlich. Das ist vom Orthopäden, Unfallchirurgen neuer Prägung, der diese spezielle Zusatzweiterbildung nicht hat – das ist für die allermeisten der Fall –, nicht zu leisten. Der Patient muss also noch einmal zum Radiologen, er kommt nochmals zurück.

Dieser Zustand ist für den Patienten unzumutbar. Das kann nicht der Sinn unserer Weiterbildungsordnung sein.

(Beifall)

Sie finden dazu einen Antrag, der abgewogen ist. Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen. Es hilft nichts, wenn wir ihn an den Vorstand überweisen.

Schnell noch ein Wort zu dem Ihnen vorliegenden Antrag 23. Wir führen eine ausführliche Erhebung zur Evaluation der Weiterbildung durch. Aber wir wissen heute gar nicht, welche Ärzte Konsiliar- und Belegärzte sind und damit auch die Weiterbildung, die vor Ort stattfindet, prägen. Dies sollte mit in den Fragebogen aufgenommen werden.

Vielen Dank.

(Beifall)

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe: Vielen Dank, Herr Grifka. – Jetzt Herr Kaplan vom Vorstand, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer.

© Bundesärztekammer 2009