Schirmer, Referent:
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch dieser Sachverhalt geht auf einen
Beschluss des 111. Deutschen Ärztetages in Ulm zurück. § 3 der geltenden
Geschäftsordnung lautet:
Zutritt zu den Sitzungen des
Deutschen Ärztetages haben alle deutschen Ärzte und die vom Vorstand der
Bundesärztekammer geladenen Personen.
Es geht um den ersten
Personenkreis, also Ärztinnen und Ärzte. Auf dem Ärztetag in Ulm ist kritisiert
worden, dass der Bezug auf die Nationalität nicht mehr zeitgemäß sei, da es
erstens viele Ärzte gibt, die in Deutschland arbeiten und aus anderen Staaten
kommen und damit Mitglied der Kammer sind, die zweitens in anderen Tätigkeiten
ihren Beruf ausüben.
Der Vorstand der Bundesärztekammer
hat sich mit diesem Auftrag befasst. Der Auftrag lautete:
Für die Tagesordnung des
nächsten Deutschen Ärztetages ist die Änderung des § 3 vorzusehen. Der Vorstand
der Bundesärztekammer wird beauftragt, eine neue Formulierung zu entwerfen, die
den Zutritt nicht von der Nationalität abhängig macht.
Der Vorstand hat das eingehend beraten
und mehrere Varianten diskutiert. Er ist zu dem Schluss gekommen, dass die
Lösung, die Ihnen im Antrag VII-1 vorliegt, die zweckmäßigste sei, nämlich:
Zutritt zu den Sitzungen des
Deutschen Ärztetages haben alle Ärztinnen und Ärzte und die vom Vorstand der
Bundesärztekammer geladenen Personen.
Ich darf der Klarheit halber sagen:
Es geht hier nur um das Zutrittsrecht, um das Recht, hier anwesend zu sein. Das
hat nichts mit Stimmrechten oder Rederechten oder dem Delegiertenstatus und
Ähnlichem zu tun. Es geht darum, wer an den Ärztetagen hörend und sehend – oder
umgekehrt – teilnehmen darf.
Herr Präsident, so viel zur
Einführung in diesen Punkt.
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