TOP III: (Muster-)Weiterbildungsordnung

Donnerstag, 13. Mai 2010, Nachmittagssitzung

Michaelis, Thüringen: Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zwei kurze Sätze zunächst zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Gebiet Chirurgie: Da gibt es in der gegenwärtigen Weiterbildungsordnung gefühlte Defizite, weil die Behandlung von Patienten im Alter von 1 bis 18 Jahren in Krankenhäusern der Maximalversorgung und in Universitätskliniken entsprechend der Weiterbildungsordnung erfolgt und deshalb Erfahrungen teilweise nur im geringen Umfang vorhanden sind. In den sechs Monaten Weiterbildungszeit in der Notfallambulanz im Rahmen des Common trunk werden Erfahrungen mit der entsprechenden Altersgruppe gesammelt.

Eine Regelung diesbezüglich sieht die Weiterbildungsordnung, soweit ich es erkennen kann, nicht vor. Ich möchte nur mündlich dieses gefühlte Defizit in der chirurgischen Weiterbildung mitteilen.

Zum Antrag III-45 möchte ich bemerken, dass ich ihn als peinlich und überregulatorisch empfinde. Wenn wir festlegen, dass Beschränkungen der ärztlichen Tätigkeit auf die tatsächlich erlernten Inhalte und Fertigkeiten administrativ festgeschrieben werden, wird die Individualität der Weiterbildung gefährdet. Damit wird praktisch gesagt: Wenn es nicht auf dem Zettel steht, darfst du es nicht mehr machen. Das machen wir als Kammer – und das auch noch freiwillig! In dieser Form kann ich das nur ablehnen. Ich möchte meine Bedenken zum Ausdruck bringen. Das wäre nicht gut für die Weiterbildung.

Danke.

(Vereinzelt Beifall)

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe: Schönen Dank, Herr Michaelis. – Jetzt Herr Kollege Handrock aus Berlin.

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