Dr. Montgomery, Referent:
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich danke Ihnen
dafür, dass ich in dieser Pause der Antragsberatung zu Ihnen sprechen darf. Wir
wollen den Tagesordnungspunkt „Patientenrechte – Anspruch an Staat und
Gesellschaft“ auf diesem Ärztetag diskutieren, weil wieder einmal eine
intensive politische Debatte zu diesem Thema in der Bundesrepublik läuft. Die
politische Debatte, die wir schon vor zehn Jahren erlebt haben, ist erneut
eröffnet worden. Sie erinnern sich an den Wahlkampf vor der Bundestagswahl.
Damals hat die Patientenbeauftragte der damaligen Bundesregierung, Helga
Kühn-Mengel, vorgeschlagen, ein Patientenrechtegesetz zu verabschieden. Sie
wurde im Wahlkampf getoppt von Annette Widmann-Mauz, die sogar forderte, ein
Patientenschutzgesetz zu verabschieden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, das
war Wahlkampf. Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP finden wir die Aussage:
Die Patientenrechte wollen wir
in einem eigenen Patientenschutzgesetz bündeln, das wir in Zusammenarbeit mit
allen Beteiligten am Gesundheitswesen erarbeiten werden.
Folgerichtig hat der
Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Wolfgang Zöller, die Eckpunkte für
ein Patientenrechtegesetz bis Ende dieses Jahres angekündigt. Die SPD-Fraktion
hat im Deutschen Bundestag einen eigenen Antrag eingebracht, in dem die
Bundesregierung aufgefordert wird, einen Gesetzentwurf zum Schutz der
Patientenrechte einzubringen. In diesem Antrag gibt es Schwerpunkte, die eine
Fülle von Änderungen am geltenden Recht bewirken würden, beispielsweise die
gesetzliche Regelung des Behandlungsvertrags, Erleichterungen der Beweislast im
Arzthaftungsprozess, im Patientenrechtegesetz festgelegte Regelungen zur
Patientensicherheit, Patientenbeteiligung in Gutachterkommissionen und
Schlichtungsstellen der Ärztekammern sowie alternative Entschädigungssysteme
bei Behandlungsfehlern.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
diese Debatte führen wir in Europa und in Deutschland auf verschiedenen Ebenen
seit vielen Jahren. Im Kern geht es dabei immer um zwei Dinge: einmal um
individuelle Patientenrechte, zum anderen immer aber auch um die kollektiven
Rechte der Patienten in gesundheitsrechtlichen und gesundheitspolitischen
Fragen.
Auf der Grundlage eines Gutachtens
aus dem Jahr 1998, welches die Bremer Rechtsprofessoren Francke und Hart im
Auftrag der Gesundheitsministerkonferenz verfasst hatten, entwickelte eine
Arbeitsgruppe der Gesundheitsministerkonferenz Anfang der ersten Dekade dieses
Jahrhunderts in einem Diskussionsprozess ein Arbeitspapier. Dies geschah unter
Beteiligung vieler Organisationen, wozu auch die Bundesärztekammer gehörte. Die
Leitung dieser Gruppe hatte der Bremer Gesundheitsabteilungsleiter Matthias
Gruhl.
Auf dieser Basis wurde dann eine
weitere Arbeitsgruppe gemeinsam mit der Bundesministerin für Justiz, Herta
Däubler-Gmelin, und der Bundesministerin für Gesundheit, Ulla Schmidt,
eingesetzt, der anzugehören ich die Ehre hatte, die die Kodifizierung eines
Patientenrechtegesetzes vorantreiben sollte. Die Debatten wurden 2002 und 2003
geleitet vom ehemaligen Präsidenten des Bundesgerichtshofs, Karlmann Geiß, der
mit souveräner richterlicher Präzision immer wieder zwei Kernfragen anging:
Erstens. Kann man die in vielen Rechtsgebieten verstreuten, teilweise aus
Richterrecht abgeleiteten Ansprüche und Rechte der Patienten gegenüber Leistungserbringern,
Krankenkassen, Staat und Gesellschaft in einem „allumfassenden“ Gesetz
zusammenführen? Zweitens. Kann man dies tun, ohne dabei in die Rechtsmaterien
materiell einzugreifen, ohne etwas substanziell zum Nachteil oder Vorteil eines
der Diskussionsteilnehmer zu verändern?
Es war nämlich damals – wie heute –
klar zu erkennen, dass es vielen Teilnehmern an dieser Debatte überhaupt nicht
um eine Kodifizierung des vorhandenen Rechts allein ging. Viele versuchten
dabei vor allem eine Änderung des Rechts zu ihren Gunsten. So forderten
Patientenverbände und Verbraucherschutzorganisationen immer wieder eine
Beweislastumkehr im Haftungsverfahren, eine verschuldensunabhängige
Haftungslösung oder weitgehende Beratungs- und Betreuungsfunktionen für sich
selbst. Manchmal beschlich mich bei diesen Debatten das Gefühl, es ginge dabei
weniger um „Patientenrechte“ als vielmehr um die materielle Zukunftssicherung
selbst ernannter „Patientenrechtler“.
(Beifall)
Im Ergebnis kam nach zweijähriger
Debatte mit großer Mehrheit – aber nicht einstimmig – klar heraus: Es ist nicht
sinnvoll, ein allumfassendes Patientenrechtegesetz zu verfassen, und es ist
nicht möglich, dieses zu tun, ohne dass im parlamentarischen Verfahren
substanzielle Veränderungen am Recht vorgenommen werden. Man muss heute den
Satz „Auf hoher See und vor Gericht ist man auf den lieben Gott angewiesen“
erweitern zu „Auf hoher See, vor Gericht und im parlamentarischen Verfahren ist
man auf den lieben Gott angewiesen“. Aber solche substanziellen Veränderungen am
Recht machen keinen Sinn.
Folgerichtig haben wir daher in der
Kommission nicht den Entwurf eines Patientenrechtsgesetzes erarbeitet, sondern
eine Informationsbroschüre mit dem Titel „Patientenrechte in Deutschland“
erstellt. Der Kerngrund ist, dass Deutschland nicht etwa über ein schlechtes
Patientenrecht verfügt, sondern über ein stark ausgeprägtes
Patientenrechteniveau, während die Patienten aber teilweise nicht wissen, woher
sie die Informationen über ihre Rechte ungefärbt und unbeeinflusst erfahren können.
Die erwähnte Dokumentation ist eine
Beschreibung des bestehenden Rechtszustands, keine neue normative Entwicklung.
So heißt es in der Präambel dieses Dokuments:
Das Dokument ist eine
Bestandsaufnahme des geltenden Rechts, die weiteren Diskussionen nicht
vorgreift. Es soll die Transparenz im Gesundheitswesen erhöhen und durch eine
breite Unterstützung nachhaltige Wirkungen für alle Beteiligten entfalten.
Meine Damen und Herren, auch heute
gilt noch: Geht es eigentlich um das Zusammenfassen des bestehenden Rechts oder
um die Schaffung neuer Tatbestände? Sollen dabei individuelle Patientenrechte
ausgebaut werden? Oder soll die kollektive Beteiligung von Patienten an
Gesetzgebung und Verwaltung, insbesondere in und gegenüber der gesetzlichen
Krankenversicherung, verstärkt werden? Oder besteht ein – für uns
nachvollziehbares – Unbehagen darin, dass in der gesetzlichen
Krankenversicherung möglicherweise ein anderes Verständnis von Patientenrechten
besteht, als es beispielsweise wir Ärzte selbst haben?
Ziel individueller Patientenrechte
ist die Gewährleistung von
– angemessener
Information und Beratung
– standardgemäßer
Behandlung
– standardgemäßer
Dokumentation
– Einsicht
in die Behandlungsunterlagen
– Vertraulichkeit
und Datenschutz
(Beifall)
Nehmen wir die Berufsordnung für
die deutschen Ärztinnen und Ärzte in die Hand, dann stellen wir fest, dass alle
diese individuellen Patientenrechte in ärztlichen Pflichten sozusagen reziprok
längst geregelt sind.
Schauen Sie sich beispielsweise § 7
der (Muster-)Berufsordnung an, wo Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
bestimmt werden. Dort heißt es:
Jede medizinische Behandlung
hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des
Willens und der Rechte der Patientinnen und Patienten, insbesondere des
Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.
Der Patientenrechtekonzeption
unserer Berufsordnung liegt dabei ein partnerschaftliches Kooperationsmodell
von Patient und Arzt zugrunde. Professor Katzenmeier aus Köln, der uns auf dem
vorjährigen Ärztetag in Mainz mit seinem Vortrag sehr beeindruckt hat, spricht
in seinem Buch „Arzthaftung“ von der Arzt-Patient-Beziehung als einem
therapeutischen Arbeitsbündnis.
Das Selbstbestimmungsrecht des
Patienten verlangt vom Arzt, den Kranken an den oft schwer zu vermittelnden
Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Er hat sich mit dem Patienten über
Krankheit und Behandlung zu verständigen. Diese Interaktion führt dazu, dass
nicht ein von außen bestimmter Behandlungsstandard am Patienten vollzogen wird,
sondern eine individuelle Behandlung stattfindet, bei der – wie Katzenmeier es
ausdrückt – „die Wertewelt des Gegenüber Beachtung und Eingang findet“.
Aus echter Partnerschaft lassen
sich aber nicht nur einseitig Pflichten des Arztes und Rechte des Patienten
ableiten. Arzt und Patient sollten den Behandlungserfolg zu ihrem gemeinsamen
Anliegen machen. Es ist vom Patienten zu erwarten, dass er Heilung nicht aus
passiver Konsumhaltung heraus als vertraglich geschuldete Reparaturleistung des
Arztes nach dem Motto „Ich bin hier Kunde“ betrachtet. Auch der Patient ist
gefordert, Selbstverantwortung für seine Gesundheit und Gesundung zu
übernehmen! Auch der Arzt hat ein Anrecht darauf, dass der Patient dies als
seine Pflicht begreift!
(Beifall)
Im Rahmen ärztlicher Behandlung – und
das sind Diagnose und Therapie – steht die Wiederherstellung der Gesundheit im
Vordergrund. Jedoch: Diese kann vom Arzt nicht garantiert werden.
Damit komme ich zum
Arzthaftungsrecht. Es ist im Wesentlichen richterrechtlich geprägtes Recht. Im
Mittelpunkt steht dabei immer wieder die Frage nach der Einhaltung des
anerkannten medizinischen Standards. Darüber aber entscheidet die Medizin.
Diese Standards können nur von Ärzten sachgerecht definiert werden.
Insbesondere in der retrospektiven
Betrachtung eines Falles sind diese Fragen daher immer von der Expertise der
Ärzte abhängig. Sie können als Einzige beurteilen, ob eine Behandlung nach den
Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wurde. Deswegen haben wir ja bei den
Ärztekammern Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen eingerichtet, damit
der Patient schnell zu seinem Recht kommt, damit aber auch der Arzt schnell
Rechtssicherheit in diesem für jeden Beteiligten hochgradig belastenden
Verfahren hat. Wir dienen hier Patienten- und Arztrechten gleichermaßen, ohne
dass es jemals einer Kodifizierung in einem Patientenrechtegesetz bedurft
hätte.
Unstreitig ist ein weiteres
zentrales Element des Begriffspaars Arztpflichten/Patientenrechte die
Information als Basis der Partnerschaft. Die sinnvolle Wahrnehmung dieses
Rechts sicherzustellen, ist der Hauptzweck der Aufklärungspflicht des Arztes.
Daraus ergibt sich aber auch umgekehrt, dass die Mitwirkung des Patienten an
seiner Behandlung Grundvoraussetzung für einen rechtskonformen Heileingriff
ist.
Der in Deutschland gültige
„ärztliche“ oder „medizinische“ Behandlungsvertrag hat eine medizinische
Leistung durch einen Arzt zum Gegenstand. Der medizinische Behandlungsvertrag
ist auch nach der Schuldrechtsmodernisierung 2002 nicht als eigenständiger
Vertragstyp ausgestaltet und besonders kodifiziert worden. Er wird von der
herrschenden Lehre als Dienstvertrag höherer Art eingeordnet. Grund dafür ist
zunächst, dass der Arzt aufgrund der Unberechenbarkeit des menschlichen Körpers
den durch die Behandlung erhofften Heilungsverlauf nicht garantieren kann und
daher auch für einen Behandlungserfolg nicht einstehen kann. Es kann – leider –
kein Patientenrecht auf Heilung geben, nur eines auf bestmögliche Behandlung
nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst.
(Beifall)
Die Bundesärztekammer hat daher
stets betont, dass der beste Patientenschutz von einer funktionierenden
Berufsordnung ausgeht, und zwar einer Berufsordnung, welche die Ärzteschaft auf
der Grundlage des Auftrags aus den Kammer- und Heilberufegesetzen in Autonomie
und diskursiver Selbstbestimmung ihres Arztbildes entwickelt hat, einer
Berufsordnung, die nach intensiver Beratung in unseren Gremien öffentlich und
ohne Vorbehalte hier auf dem Deutschen Ärztetag, dem höchsten Souverän unseres
Berufs, diskutiert und verabschiedet wird, die dann noch einmal in den
Länderparlamenten diskutiert und verabschiedet wird und schließlich von den
Aufsichtsbehörden genehmigt wird.
Transparenter, nachvollziehbarer,
gerechter und präziser kann man individuelle Patientenrechte überhaupt nicht
verankern, als wir das tun!
(Beifall)
Aber, liebe Kolleginnen und
Kollegen, es geht nicht nur um individuelle Patientenrechte, es geht in der
Diskussion auch um die Rechte der Bürger, der Versicherten – sozusagen als
potenzielle Kranke – und der Patienten gegenüber Staat und Gesellschaft.
Darin liegt auch der Grund für ein
wachsendes Konfliktpotenzial zwischen Ärzteschaft und Politik im Bereich der
gesetzlichen Krankenversicherung und ihrer Entwicklung. Wir alle – Patienten
und Ärzte gemeinsam – leiden seit Jahrzehnten daran, dass die Aufgabe des
Arztes gegenüber seinem Patienten, dessen individuellen Bedürfnissen
entsprechend professionell vorzugehen, zunehmend bürokratisiert, administriert
und reglementiert wird.
Und damit komme ich zu der
eigentlichen Problematik der Patientenrechte, wie wir sie sehen, nämlich dem
Problem der angemessenen Patientenversorgung im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung und der mittelbaren Beeinflussung der Leistungserbringer,
Ärzte und Krankenhäuser, durch entsprechende sozialrechtliche Vorgaben.
Patientenrechte sind heute weniger
durch die Ärzteschaft gefährdet, die sie mittelbar durch ihre in der
Berufsordnung festgeschriebenen Pflichten realisiert; Gefahr droht ihnen aber
im Kontext staatlicher Gesundheitspolitik für die gesetzlich
Krankenversicherten.
(Beifall)
Hier geht es um Versichertenrechte
als Patientenrechte.
In eine ernsthafte Debatte um ein
Patientenrechtegesetz, die auch diese Rechtsmaterie mit umfassen sollte,
gehörten also zwangsläufig auch Teile des sich schnell wandelnden SGB V mit
hinein. Ja, auch Teile der Sozialgesetzbücher IX und XI (Pflege und Rente)
haben hier Wechselwirkungen. Das sind Leistungsansprüche des Patienten
gegenüber den Krankenkassen und anderen Sozialversicherungsträgern, Ansprüche
auf die Qualität der Leistungserbringung und der Verpflichtung des Systems,
diese zur Verfügung zu stellen. Und schließlich geht es natürlich auch um
Beteiligungs- und Mitspracherechte der Patienten und ihrer Organisationen.
Sie sehen: Man begibt sich in eine
ganz gefährliche Diskussion, wenn diese über eine gesetzliche Regelung von
individuellen Patientenrechten auch vor dem Hintergrund der Ressourcen- und
Finanzierungsdiskussionen in unserem Gesundheitswesen geführt wird. Mit
Sicherheit ist sie durch ein einfaches Patientenrechtegesetz – mal so eben –
nicht abschließend und nicht fair im Interesse der Patienten und der
Leistungserbringer zu beenden. Sie wird dann erst richtig anfangen, wenn jede
Änderung im SGB V, jede Änderung in den Sozialgesetzbüchern Pflege und Rente
Auswirkungen auf den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hat,
wenn Beteiligungsregelungen der Patienten zum Beispiel an den Beschlüssen des
Gemeinsamen Bundesausschusses anstehen und wenn richterliche Rechtsprechung im
Haftungsrecht neue Tatsachen schafft.
Ich bin mir nicht sicher, dass sich
die Politik dieser Konsequenzen und der daraus erwachsenden Probleme überhaupt
klar ist.
(Beifall)
Ist die Forderung nach einer
gesetzlichen Regelung in einem Patientenrechtegesetz daher womöglich nur die
Reaktion auf ein Unbehagen der Patientenverbände und Verbraucherschutzverbände
bezüglich einer mangelnden Beteiligung an gesundheitspolitischen
Entscheidungen?
Hier ist zunächst festzuhalten,
dass alle letzten Reformgesetze eine Patientenbeteiligung institutionalisiert
haben, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit der Richtliniengebung im
Gemeinsamen Bundesausschuss, aber auch in anderen Bereichen normativer oder
informationeller Aufgaben. Davon wird auch, wie die Bundesärztekammer, die im
Gemeinsamen Bundesausschuss nicht beteiligt ist, feststellen kann, rege
Gebrauch gemacht. Ob dies als ausreichend angesehen werden kann, ist zunächst
eine Frage, die sich die Politik selbst stellen muss und die auch eine neuartige
Diskussion vor allem für die gesetzliche Krankenversicherung bewirken würde.
Das heißt, diese Debatte sollte innerhalb der Logik des SGB V geführt werden
und nicht durch ein weiteres „Gesetzbuch Patientenrechte“ überlagert werden.
(Beifall)
Wir müssen uns nämlich fragen: Wie
können oder sollten denn von Verbänden entsandte sogenannte professionelle
„Patientenvertreter“ rechtlich verbindlich in Entscheidungen mit rationierender
Wirkung für andere einbezogen werden?
Für die Bundesärztekammer möchte ich
anmerken, dass wir einen Ausbau kollektiver Patientenbeteiligung im
gesundheitspolitischen Kontext für bestimmte Bereiche immer befürwortet haben.
Ich verweise beispielhaft darauf, dass das ärztliche Zentrum für Qualität der
Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bei der
Entwicklung nationaler Versorgungsleitlinien eine Patientenbeteiligung
vorsieht.
Wir wünschten uns nur, dass es im
politischen Prozess gelänge, klarer zu definieren, wer denn als
Patientenvertreter infrage kommt: Sind es die Vertreter der Selbsthilfegruppen?
Und wenn ja, von welchen? Sind es die vom Entscheidungsgegenstand Betroffenen?
Oder sind es die Interessenorganisationen vermeintlich Medizingeschädigter? Ist
es die „Unabhängige Patientenberatung Deutschlands“ oder sind es die
professionellen Vertreter der Verbraucherzentralen, die in alle diese
Institutionen vordringen und dort die Patientenvertreter dominieren? Diese
Frage muss die Politik beantworten, meine sehr verehrten Damen und Herren. Wir
sind bereit, mit allen zu reden. Wir wollen mit allen zusammenarbeiten, aber
wir müssen dabei höllisch aufpassen, dass nicht eine neue
Beteiligungsbürokratie entsteht, die sich für die Fortentwicklung vor allem der
medizinischen Professionalität eher hinderlich als förderlich auswirkt.
(Beifall)
Und damit komme ich zum aktuellen
Debattenstand. Wolfgang Zöller, der schon erwähnte Patientenbeauftragte der
Bundesregierung, hat in mehreren Interviews und Stellungnahmen darauf
hingewiesen, er wolle bis zum Ende dieses Jahres die Eckpunkte für ein
Patientenrechtegesetz vorgelegt haben. Ihm geht es – das hat er mir in einem
Gespräch vor einigen Tagen bestätigt, das ich gesucht habe, weil er heute nicht
hier sein kann – nicht darum, in die bestehenden Rechte einzugreifen und etwas zu
ändern. Er lehnt übrigens den Begriff eines „Patientenschutzgesetzes“ genauso
vehement ab wie wir. Patienten muss man in Deutschland nicht schützen – schon
gar nicht vor ihren Ärzten.
(Beifall)
Patienten sind weder eine rare noch
eine schlecht behandelte Spezies, die man wie im „Vogelschutzgesetz“ oder
„Tierschutzgesetz“ schützen müsste. Vor allem aber darf man Patienten nicht
unter angeblichem Schutz bevormunden, sondern man muss ihre Rechte aus ihrer
Person heraus würdigen und wahren. Das muss unser Ziel in der Debatte sein.
(Beifall)
Zöller versicherte mir weiterhin,
dass mit ihm insbesondere eine Beweislastumkehr im Haftungsprozess nicht zu
machen sei. Sie führe nur zu einer starken Verrechtlichung und Bürokratisierung
medizinischer Verfahren. Davon haben wir aber schon genug, davon brauchen wir
fürwahr nicht mehr! Da ist ihm uneingeschränkt zuzustimmen.
Und er wünscht sich eine aktive
Fehlerkultur, aber nicht auf Zwangsbasis. Ihm ist sehr wohl klar, dass alle
funktionierenden Fehlermeldesysteme auf der Freiwilligkeit, der
Sanktionsfreiheit und dem Willen, aus Fehlern zu lernen, aufbauen. „Für das
Lernen aus unseren Fehlern werden unsere Fehler immer wertvoller“ – dieser Satz
des Philosophen Karl Popper ist das Mantra der Fehlerkultur. Das scheint Zöller
genauso zu sehen wie wir und darin stimmen wir ihm zu.
(Vereinzelt Beifall)
Ihm geht es aber, bildlich
gesprochen, auch noch um etwas anderes, nämlich darum, „gleiche Augenhöhe“
zwischen Patienten und Ärzten herzustellen. Meine Damen und Herren, das begrüßen
wir. Gleiche Augenhöhe ist Ausdruck von Partnerschaft im therapeutischen
Arbeitsbündnis. Man muss sie auch, so meine Meinung, gar nicht erst herstellen,
sie ist in einem funktionierenden Patient-Arzt-Verhältnis vorhanden.
Man darf dabei aber nicht verkennen
– und das kann kein Patientenrecht dieser Erde ändern –, dass das Verhältnis
von Patient und Arzt immer von einer Asymmetrie geprägt sein wird. Auch Herr
Minister Rösler hat das gestern in seiner Rede noch einmal betont. Der eine ist
nun mal gesund und kann helfen, der andere sucht Hilfe und Heilung. Der eine
hat das Wissen des Arztes und kann es anwenden, der andere hat das Wissen
primär nicht und braucht daher Vertrauen und Verständnis. Er muss die
Sicherheit und Gewissheit haben, dass sein Arzt alles medizinisch Sinnvolle,
Nötige, Machbare auch in seinem Interesse anwendet. Er muss vor allem:
Vertrauen haben!
Es geht also nicht nur um
„Augenhöhe“; viel wichtiger scheint mir die „Wellenlänge“, meine Damen und
Herren. Beide – Patient und Arzt – müssen in ihrer verbalen wie nonverbalen
Kommunikation zu einem partnerschaftlichen Verhältnis finden, das von der
gleichen Wellenlänge des Vertrauens und Verständnisses getragen ist. Der Arzt
muss sicher sein, dass die für seinen Patienten individuell medizinisch
erforderlichen Verfahren, Medikamente, Therapieansätze auch möglich und
erbringbar sind. Und der Patient muss vertrauen können, dass der Arzt auch frei
von rationierenden, entindividualisierenden Entscheidungen das Bestmögliche für
seinen Patienten tun kann.
Vertrauen und Dialog sind nun
einmal die Kernelemente einer partnerschaftlichen, erfolgversprechenden
Beziehung zwischen Patient und Arzt. Sie müssen gestärkt werden.
Es nutzt nichts, Verwirrung und
Unsicherheit durch eine Debatte über angeblich fehlende oder schlecht
ausgestaltete Patientenrechte zu stiften. Wichtiger wäre es, die zentralen
Fragen in unserem Gesundheitssystem aktiv anzugehen.
Und hier erinnern wir daran, dass
wir uns auf dem vorjährigen Deutschen Ärztetag sehr intensiv mit den Fragen der
Priorisierung und Rationierung auseinandergesetzt haben. Wir haben eine
Diskussion begonnen, in der viel vordringlicher Patientenrecht gesichert wird
als in einer rechtsdogmatischen Debatte, in der es um die Frage „Kodifizierung
– ja oder nein“ geht. Zumal doch am Ende klar erkennbar ist, dass es vielen,
die sich besonders aktiv an dieser Kodifizierungsdebatte beteiligen, nur um
eine Veränderung der guten Rechtsposition in Deutschland geht. In dieser
Veränderung aber steckt für die Patienten keine Verbesserung!
(Beifall)
Wer etwas zum Wohle der Patienten
verbessern will, der sollte besser folgende acht Forderungen berücksichtigen:
Erstens. Der Patient hat Anspruch
auf eine individuelle, nach seinen Bedürfnissen ausgerichtete Behandlung und
Betreuung.
(Beifall)
Das setzt die Therapiefreiheit des
Arztes ebenso voraus wie die Bereitstellung der notwendigen Mittel. Eine
Rationierung medizinischer Leistungen oder auch der Weg in eine
Checklistenmedizin führen jedoch zu einer schlechten medizinischen Versorgung.
Zweitens. Der Patient hat Anspruch
auf die freie Arztwahl.
(Beifall)
Patientenrechte und
Patientenautonomie bleiben nur Phrasen, wenn dieses Recht auf freie Wahl und
damit auf die individuelle Vertrauensbeziehung zum Patienten aufgehoben wird.
Drittens. Der Patient hat Anspruch
auf Transparenz.
(Beifall)
Die Ärzteschaft setzt sich deshalb
nachdrücklich für eine regelmäßige Information des Patienten über Art, Menge,
Umfang und vor allem die Kosten der für ihn erbrachten Leistungen ein. Zugleich
aber muss der Patient die Möglichkeit erhalten, zwischen Sachleistung und
Kostenerstattung auf der Basis einer amtlichen Gebührenordnung frei zu wählen.
(Beifall)
Viertens. Der Patient hat Anspruch
auf Wahrung des Patientengeheimnisses. Grundlage einer freien und
vertrauensvollen Beziehung zwischen Patient und Arzt ist deshalb die ärztliche
Schweigepflicht. Gesetzliche Mitteilungspflichten müssen auf das medizinisch
unerlässlich Notwendige begrenzt bleiben. Bei der Erfassung und Verwendung von
Patientendaten ist in jedem Einzelfall die Zustimmung des Patienten
unerlässlich.
(Beifall)
Fünftens. Der Patient hat Anspruch
auf die Solidarität der Gesellschaft. Solidarität heißt, dass jeder
entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten seinen Beitrag zur Gesundheitsversorgung
zu leisten hat und die Krankenversicherung auch nur nach Maßgabe des
Notwendigen in Anspruch nimmt. Zugleich muss im Wettbewerb der
Krankenversicherung Raum für die private Krankenversicherung bleiben. Eine
Einheitsversicherung widerspricht den Prinzipien der Eigenverantwortung sowie
der Patientenautonomie und wird deshalb von uns Ärzten abgelehnt.
(Beifall)
Sechstens. Der Patient hat Anspruch
auf eine solidarische Krankenversicherung, die diesen Namen auch verdient.
(Beifall)
Siebtens. Der Patient hat Anspruch
auf ein bürgernahes Gesundheitswesen. Dies ist nur durch eine Selbstverwaltung
der Beteiligten und Betroffenen zu gewährleisten. Wird die Selbstverwaltung
jedoch abgeschafft oder wird den Krankenkassen die alleinige Steuerungsmacht
über das Gesundheitswesen übertragen, dann sind Anonymisierung, Deprofessionalisierung
und weitere Mangelverwaltung nicht mehr aufzuhalten. Dann ist die Rationierung
als Strukturprinzip unausweichlich. Menschlichkeit und medizinischer
Fortschritt werden dann Luxus in einer Mehrklassenmedizin.
Achtens. Der Patient erwartet
Fürsorge und Zuwendung von den im Gesundheitswesen Tätigen. Doch die zunehmende
Reglementierung im Gesundheitswesen, die zum Teil menschenunwürdigen
Arbeitsbedingungen und die überbordende Bürokratie führen zu wachsender
Demotivation der Gesundheitsberufe. Die gesundheitspolitischen und
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen müssen deshalb endlich so gestaltet werden,
dass diese Berufe wieder an Attraktivität gewinnen.
(Beifall)
Meine Damen und Herren, das
sind die acht Prüfsteine einer echten Patientenrechtediskussion. Das ist die
Messlatte, an der sich diejenigen messen lassen müssen, die hier ein neues
Gesetzbuch schreiben wollen. Deswegen werden wir uns dann nicht gegen eine
Eins-zu-Eins-Kodifizierung des geltenden Rechts sperren, wenn dies – trotz
unserer rechtssystematischen Bedenken – ohne eingreifende Veränderungen möglich
ist.
Wer aber, quasi durch das
Hintertürchen, hierbei gravierende Verschlechterungen im
Patient-Arzt-Verhältnis plant, der wird auf unseren erbitterten Widerstand
stoßen!
(Beifall)
Ich möchte jetzt noch kurz auf
einige in der Patientenrechtediskussion vorrangige Schwerpunktthemen eingehen.
Ich meine Qualitätssicherung und Patientensicherheit. Wir setzen auf
Qualitätssicherung und Patientensicherheit. Beide sind Modelle gelebten
Patientenschutzes und dienen Ärzten und Patienten gleichermaßen. Versorgung
nach den bestmöglich erreichbaren Standards ist ein Anrecht, das Patienten von
Politik, Leistungsträgern und Ärzten in einer so reichen und hoch
differenzierten Gesellschaft wie der unseren berechtigt einfordern. Wir liefern
die Modelle, wir haben dazu schon Konzepte entwickelt, lange bevor andere dies
überhaupt als Thema – und als Patientenrecht – begriffen hatten. Es waren Ärzte
wie Friedrich Kolkmann aus Baden-Württemberg oder Günther Jonitz aus Berlin,
die dies gegen alle Widerstände und oft auch aktive Torpedierungsversuche als
einen Ausdruck gelebter Patientenrechte durchgesetzt haben. Für diese
Sisyphusarbeit schulden wir ihnen viel Dank!
(Beifall)
Voraussetzung der
Qualitätssicherung ist die Bereitschaft zur selbstkritischen Überprüfung der
diagnostischen und therapeutischen Prozesse. Qualitätssicherung führt zur
Entdeckung von Qualitätsdefiziten bzw. Verbesserungspotenzialen. Dies kann aber
nur funktionieren, wenn die Qualitätssicherung von den Betroffenen akzeptiert
und von ihnen selbst ein- und durchgeführt sowie weiterentwickelt wird.
Akzeptanz durch die Betroffenen ist die zentrale Voraussetzung und der
Schlüssel zum Erfolg aller eingeleiteten Qualitätssicherungsmaßnahmen.
Als Beispiele institutioneller und
mittelbarer Sicherung – durch die Bundesärztekammer initiiert oder mit
initiiert – darf ich Folgendes erwähnen:
Als Teil der
Qualitätssicherungsmaßnahmen betreibt die Bundesärztekammer gemeinsam mit der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung das internetbasierte Berichts- und Lernsystem
CIRSmedical Deutschland. Es erfasst kritische Ereignisse und Fehler in der
Medizin. Es ist in seinem Ansatz den Fehlerkultursystemen der Luftfahrt
entlehnt. Und es ist letztlich das, was der Patientenbeauftragte fordert. Sie
sehen: Auch in dieser Debatte ist die Ärzteschaft wieder einmal der Politik um
Jahre voraus.
Das gilt auch für unser Medical
Error Reporting System – MERS. Die Tätigkeit der Gutachterkommissionen und
Schlichtungsstellen der Landesärztekammern wird seit 2006 EDV-gestützt
bundesweit einheitlich erfasst und in einer Bundesstatistik zusammengeführt.
Diese Daten geben nicht nur Auskunft über die Anzahl an Anträgen für eine außergerichtliche
Begutachtung von Behandlungsfehlervorwürfen und den entsprechenden Ergebnissen
der Begutachtungsverfahren; sie informieren auch differenziert über den Kontext
von Fehlergeschehen, die betroffenen Fachgebiete, die durchgeführten
Behandlungsmaßnahmen etc. Erst diese Informationen aus vorliegenden
Schadensfällen bzw. Fehlervorwürfen liefern wichtige Hinweise zur
Fehlerprävention, die dann wiederum Eingang in ärztliche Fortbildungsmaßnahmen
finden.
Im April 2005 hat sich das
Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V. gegründet. Unter dem Dach des
Aktionsbündnisses vernetzen sich über 120 Vertreter aus allen Bereichen des
Gesundheitswesens. Übergreifendes Ziel dieses Netzwerks ist es, die
Patientensicherheit im deutschen Gesundheitswesen zu fördern. Günther Jonitz
ist gegenwärtig Vorsitzender dieses Bündnisses. Er leistet dort gute und
wichtige Arbeit für die Patienten und für uns.
(Beifall)
Diese Maßnahmen sind aktive
Bemühungen der Ärzteschaft, Patientenrechte in konkretes Handeln und in
direkten Nutzen für Patienten umzusetzen. Damit kommt man weiter, liebe
Kolleginnen und Kollegen, nicht mit rechtsdogmatischen Debatten über
„Patientenrecht“ oder gar „Patientenschutz“. Nicht Paragrafen haben wir vor
Augen, sondern Handlungen.
Lassen Sie mich abschließend ganz
kurz folgende Thesen formulieren. Wichtiger als eine ausschweifende Debatte
über den Sinn oder Unsinn eines Patientenrechtegesetzes mit dem Risiko
erheblicher Rechtsveränderungen im parlamentarischen Verfahren wäre die
Forderung:
– Die
solidarisch getragene medizinische Versorgung muss auch in Zukunft für
jedermann erreichbar sein, dem aktuellen medizinischen Standort entsprechend
und mit ausreichenden Ressourcen flächendeckend – auch für den Notfall –
ausgestattet sein. Dafür lohnt es zu streiten!
(Beifall)
– Versorgungsstrukturen
müssen primär am medizinischen Bedarf des Patienten ausgerichtet sein und
dürfen nicht von ökonomischen Einsparzielen dominiert werden. Hier müssen
Patienten und Ärzte gemeinsam kämpfen!
– Qualitätsmanagement
und Kompetenzförderung bringen eine stetige Entwicklung und Verbesserung der
ärztlichen Behandlung. Sie nutzen Patienten und Ärzten gleichermaßen. Dabei
kämpfen wir für unsere Überzeugung, dass Anreiz und Motivation
erfolgversprechender sind als Zwang!
– Priorisierung
und Rationierung stehen längst nicht nur als Debattenmodelle im Raum, sondern
sind gegenwärtig in unseren Praxen, Kliniken und Krankenzimmern. Wir wollen
nicht esoterisch über längst geregelte rechtsdogmatische Fragen diskutieren.
Wir brauchen eine klare gesellschaftliche, lösungsorientierte, pragmatische und
vor allem gerechte Debatte über die Priorisierung ärztlicher Leistungen in
einer Zeit, in der die Schere zwischen Ressourcen und Möglichkeiten erkennbar
immer weiter aufgehen wird. Dafür, liebe Kolleginnen und Kollegen, setzen wir
uns ein, das verlangen wir für unsere Patienten!
Vielen Dank, dass Sie mir
zugehört haben.
(Beifall)
Präsident Prof. Dr. Dr. h.
c. Hoppe: Vielen Dank, Frank Ulrich Montgomery, für diesen präzisen Vortrag
und vor allen Dingen auch für die starke politische Aussage, die darin steckt.
Ich glaube, die Botschaft muss in Berlin ankommen. Dann wird man sich
überlegen, ob man auf dem richtigen Weg ist.
Ich begrüße jetzt noch einmal Herrn
Dr. med. Peter Liese, Mitglied des Europäischen Parlaments, Mitglied im
Ausschuss für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Europäischen
Parlaments. Er wird uns aus europapolitischer Sicht darstellen, wie die
Situation in den Mitgliedsländern der Europäischen Union aussieht. Bitte schön,
Dr. Liese.
|