Prof. Dr. Frantz,
Brandenburg: Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich bin auch
für drei Minuten. – Herr Montgomery, Ihren Beitrag will ich ganz anders
bewerten als Kollege Dietrich aus Bayern. Ich fand ihn präzise, umfassend,
bahnbrechend.
(Beifall)
Ich finde, das ist eine
Zusammenfassung des Patient-Arzt-Verhältnisses, wie wir es positiv formulieren
sollten. An dieser Stelle müssen wir nicht unser Hemd aufreißen und sagen: Wir
sind so fehlsam, es passieren so viele Unglücke. Natürlich passiert das. Wir
haben eine ganze Reihe von Regeln und Mechanismen, damit wir dieses
zurückdrängen und transparent machen und damit umgehen. Wir müssen nicht an die
erste Stelle setzen, wie viele Dinge passieren, die wir alle verhindern wollen.
Ich denke, es gibt einen
Schwachpunkt in dem guten Leitantrag des Vorstands. Es ist ein reiner
Abwehrantrag: Wir wollen, dass etwas nicht geregelt wird, weil wir mit dem
jetzigen Zustand zufrieden sind. Ich denke, wir sollten die Materie positiv
angehen: Was wollen wir an einer bestimmten Stelle anders geregelt haben?
Diesen Punkt gibt es. Seit dem 31.
Mai 1894 ist gemäß ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts – vom
Bundesgerichtshof übernommen –, entgegen der gesamten Rechtslehre, der
ärztliche Heileingriff tatbestandsmäßig bis zum heutigen Tag in der
Rechtsprechung Körperverletzung. Wenn wir das Patient-Arzt-Verhältnis mit
rechtlichem Charakter neu regeln wollen, dann müssen wir diesen Punkt angehen.
Es kann nicht wahr sein, dass wir Harakiri begehen, indem der ärztliche
Heileingriff weiterhin eine Körperverletzung darstellt und wir beispielsweise
eine Beweislastumkehr haben. Dann sind wir in einer Situation, wo man mit
strafrechtlicher Konsequenz gegen uns vorgehen kann. Wir haben dann noch nicht
einmal die Basisrechte eines normalen Angeklagten bzw. Beschuldigten im
Strafprozess.
(Beifall)
Es hat seit dem Zweiten Weltkrieg
drei Juristentage gegeben, die Resolutionen angenommen haben, dass das
Strafgesetzbuch ergänzt werden soll, dass in den Körperverletzungstatbestand
mit aufgenommen wird, dass der ärztliche Heileingriff eben keine
Körperverletzung ist. Man muss dann positivrechtlich regeln, dass die
Aufklärung des Patienten natürlich eine geschuldete Nebenpflicht des Arztes
ist. Das Einholen der Einwilligungserklärung ist eine geschuldete Nebenpflicht
des Arztes. Das muss positiv geregelt werden. Das ist auch zu regeln.
Deshalb sollten wir in dieser
Diskussion in die Offensive gehen. Lassen Sie uns die Diskussion um die
Patientenschutzrechte offensiv angehen, indem wir sagen: Wir wollen, dass der
ärztliche Heileingriff tatbestandsmäßig nicht mehr als Körperverletzung gilt,
sondern als ein sozial gewünschter Akt.
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit.
(Beifall)
Präsident Prof. Dr. Dr. h.
c. Hoppe: Schönen Dank, Herr Professor Frantz. – Als nächster Redner Herr
Kollege Werner aus Rheinland-Pfalz.
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