Dr. von Zastrow,
Niedersachsen: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich möchte in Ergänzung der interessanten Ausführungen von Frau Wenker auf
Folgendes hinweisen. § 116 b ist mit sehr heißer Nadel gestrickt und er ist
sehr unausgegoren. Als Beispiel: Es ist völlig undefiniert, ob für eine Klinik,
die nach § 116 b onkologische Patienten behandeln darf, Voraussetzung ist, dass
das Tumorleiden nachgewiesen ist oder ob der bloße Verdacht reicht. Ebenfalls
ist völlig ungeklärt, ob die Klinik nur das Tumorleiden behandeln darf oder
auch eine Begleitkrankheit, die der Patient ebenfalls hat. Eine ganzheitliche
Behandlung ist ja nicht möglich, wenn man die Begleiterkrankungen ausklammert.
Die entsprechende Leistung soll
nach dem EBM abgerechnet werden, aber nicht über die KV. Die Krankenkassen
haben bisher keine Abteilung, die Rechnungen nach dem EBM prüfen kann. Die
Mitarbeiter sind dafür gar nicht geschult. Soll eine Parallelstruktur zur KV
aufgebaut werden, die die Abrechnungsprüfung identisch macht?
Die Kliniken müssen anmelden,
welche Leistungen sie abrechnen wollen. Solche Listen, die die Krankenkassen
erhalten haben, enthalten beispielsweise über 2 000 Abrechnungspositionen.
Wie das Ganze gehandhabt werden soll, hat sich vorher niemand überlegt. Wie es
zu interpretieren ist, bleibt völlig offen.
(Beifall)
Präsident Prof. Dr. Dr. h.
c. Hoppe: Schönen Dank, Herr von Zastrow. – Als nächster Redner Herr
Kollege Zöllner aus Bayern.
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