TOP V: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

Freitag, 14. Mai 2010, Vormittagssitzung

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe: Wir kommen zum Antrag V-37:

Der Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzgeber auf, die Hersteller der Praxisverwaltungssysteme zu einer kompatiblen Schnittstelle zu verpflichten, die elektronische Datentransfers direkt in die jeweilig unterschiedlichen Praxisverwaltungssysteme möglich macht.

Keine Änderungswünsche? – Dann stimmen wir ab. Wer möchte V-37 befürworten? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dann ist auch dieser Antrag angenommen.

 

Dann kommt der Antrag V-55:

Die zurückliegenden Deutschen Ärztetage haben mit ihren bestätigenden Beschlüssen zum eArztausweis eine verlässliche Grundlage für das Handeln der Ärztekammern geschaffen.

Der 113. Deutsche Ärztetag stellt fest, dass Anwendungsszenarien des eArztausweises z. Z. insbesondere im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) entstehen; zuallererst ist dies die elektronische Online-Abrechnung der KVen. Hierbei finden verschiedene Instrumente mit unterschiedlichem Sicherheitsniveau … für die Identifikation des abrechnenden Arztes Verwendung …

(Zuruf: Vorstandsüberweisung!)

– Vorstandsüberweisung ist beantragt. Stimmt jemand gegen Vorstandsüberweisung? – Formal. Wer möchte überweisen? – Wer ist gegen Überweisung? – Das zählen wir lieber aus. Ich frage also noch einmal: Wer möchte den Antrag V-55 überweisen? – Wer ist gegen Überweisung? – Enthaltungen? – Mit 112 : 69 Stimmen ist der Antrag an den Vorstand überwiesen.

Wir kommen nun zum elektronischen Heilberufsausweis. Dazu liegt der Antrag
V-123
vor:

Der Gesetzgeber, die gematik und die ärztlichen Körperschaften werden aufgefordert, die Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen im Sinne von Patienten und Ärzteschaft so zu gestalten, dass der elektronische Heilberufsausweis mit seiner Signatur- und Verschlüsselungsfunktion in allen dafür geeigneten ärztlichen Arbeitsgebieten einschließlich ärztlicher Verwaltungstätigkeit zur rechtssicheren Anwendung genutzt wird. Dabei ist die Freiwilligkeit der Nutzung durch die Ärzte unbedingt zu wahren.

Wer möchte dem zustimmen? – Wer ist gegen den Antrag? – Der Antrag ist mit klarer Mehrheit angenommen.

© Bundesärztekammer 2010