TOP V: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

Freitag, 14. Mai 2010, Vormittagssitzung

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe: Dann kommt der Antrag V-35:

Der 113. Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzgeber auf, den Rettungsdienst mit der Notfallrettung und dem qualifizierten Krankentransport endlich eigenständig im SGB V zu regeln und als Teil der Krankenbehandlung nach § 27 SGB V anzuerkennen.

(Zuruf: Vorstandsüberweisung!)

– Wer möchte Vorstandsüberweisung befürworten? – Wer möchte das nicht überweisen? – Das sind weniger. Wer enthält sich? – Dann ist der Antrag an den Vorstand überwiesen. Das Anliegen ist durchaus gerechtfertigt. Ich denke, wir werden dem wohlwollend gegenüberstehen.

Wir kommen zum Antrag V-40:

Der Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzgeber auf, die aktuell im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung enthaltenen Präventions- und Früherkennungsmaßnahmen auf ihre Wirtschaftlichkeit und medizinische Sinnhaftigkeit hin evaluieren zu lassen.

Der Deutsche Ärztetag steht voll und ganz hinter dem Präventions- und Früherkennungsgedanken, sowohl aus medizinischen Gründen als auch mit Blick auf einen zielgerichteten Einsatz immer knapper werdender Mittel. Gerade aus diesem Grund ist dabei die Überprüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, bezogen auf den betreffenden Personenkreis, und ausgehend davon ggf. eine Neujustierung in inhaltlicher Hinsicht und im Hinblick auf die entsprechende Zielgruppe, besonders wichtig.

Ich benutze den Ausdruck nicht mehr, aber das ist ein richtig schönes Beispiel für das Wort, das mit P anfängt. Das ist ein böses Wort in Deutschland geworden, nämlich Priorisierung. Wer möchte den Antrag 40 befürworten? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dann ist der Antrag klar angenommen.

Damit kommen wir zum Antrag V-50:

Der Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzgeber auf, die Selbstverwaltung in den einzelnen Bundesländern bzw. KV-Bezirken dahingehend zu stärken, dass die Vertragsabschlusskompetenz von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen(verbänden) „vor Ort“ erweitert wird und so regionale Besonderheiten wieder stärker Berücksichtigung finden können.

Wer stimmt dem Antrag zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dann ist der Antrag klar angenommen.

Jetzt kommt der Antrag V-57:

Der Deutsche Ärztetag fordert den Vorstand der Bundesärztekammer auf, aktiv dazu beizutragen, dass Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig … eingelegt werden, und alle Bemühungen einzelner Ärzte oder Verbände zu unterstützen, die das Ziel haben, dieses Urteil zu revidieren.

Jetzt müsste man wissen, was in dem Urteil steht. In der Begründung des Antrags heißt es:

Entgegen der bisher herrschenden juristischen Meinung hat dasOberlandesgericht Braunschweig entschieden, dass ein Arzt „zum Beauftragten der Krankenkassen“ wird, wenn er ein Rezept ausstellt. Von diesem „Gehilfenstatus“ ist es nicht mehr weit zum „Auftragnehmer“ der Krankenkassen.

Die Entscheidung ist nicht nur rechtsdogmatisch fragwürdig, sondern sie stellt die Krankenkassen anstelle des Patienten in den Mittelpunkt ärztlicher Entscheidungen. Dieser Tendenz muss auf allen Ebenen entgegengewirkt werden.

(Beifall)

Damit haben Sie recht.

(Zuruf: Vorstandsüberweisung!)

– Vorstandsüberweisung ist beantragt. Wer ist dafür, dass es an den Vorstand überwiesen wird? – Wer ist dagegen? – Dann frage ich: Wer ist für den Antrag 57? – Ist etwa jemand dagegen? – Enthält sich jemand? – Dann ist der Antrag klar angenommen.

Das ist ein komisches Urteil. Früher sprach man ja auch einmal vom „Kassen­arztamt“.

Wir kommen zum Antrag V-62. Hier hat Herr Kaplan selbst im Antrag 62 a eine Änderung beantragt. Darüber müssen wir also nicht abstimmen. Danach soll der letzte Satz im vierten Absatz gestrichen werden:

Des Weiteren appellieren wir an die Delegierten des 113. Deutschen Ärztetages, dieses Anliegen ebenfalls zu unterstützen.

Dann wird dieser Satz gestrichen. Der Rest wird jetzt zur Abstimmung gestellt:

Nach dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2009 … kann ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mehr als zwei Nebenbetriebsstätten unterhalten, da Normadressat der ärztlichen Berufsordnung ausschließlich der Arzt ist. Deshalb ist § 17 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns „Über den Praxissitz hinaus ist es dem Arzt gestattet, in bis zu zwei weiteren Praxen selbstständig ärztlich tätig zu sein …“ auf ein MVZ selbst auch nicht entsprechend anwendbar. Das Sächsische Landessozialgericht hebt in dem Urteil hervor, dass die Berufsordnung insoweit keine Regelungslücke enthält. Da ein MVZ als ärztlich geleitete Einrichtung nach § 95 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) nicht Mitglied der Sächsischen Landesärztekammer sein kann, unterliegt ihre Tätigkeit somit nicht der Regelungskompetenz der Ärztekammer.

Wir appellieren an den Bundesgesetzgeber, die dadurch entstehende Ungleichbehandlung durch eine entsprechend korrespondierende Regelung im SGB V zu beseitigen …

Das ist sinnvoll, denn die Ärzte, die dort arbeiten, unterliegen der Berufsordnung, aber die Einrichtung selber natürlich nicht, wenn sie nicht ärztlich betrieben wird. Insofern ist da eine Lücke.

Wer möchte dem Antrag 62 zustimmen? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dann ist der Antrag mit klarer Mehrheit angenommen.

Wir bewegen uns zum Antrag V-72:

Die Gesetzlichen Krankenkassen werden gebeten, die im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativmedizinischen Versorgung (SAPV) notwendige Arzneimittelversorgung als Vertragsgegenstand außerhalb der Budgetierung in den Verträgen über die SAPV stets vorzusehen.

Wer möchte dem Antrag 72 zustimmen? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dann ist der Antrag mit Mehrheit angenommen.

Wir kommen jetzt zum Antrag V-88:

Der Deutsche Ärztetag fordert die Bundesregierung auf, die Ausweitung von Festzuschüssen, Festbeträgen und Mehrkostenregelungen als Instrument des Wettbewerbs in weiteren Bereichen zu prüfen. Erfahrungen im zahnmedizinischen Bereich haben gezeigt, dass die Patienten diese Möglichkeiten, die ihnen mehr Entscheidungsfreiraum lassen, gut annehmen. Den Krankenkassen müssen Möglichkeiten eingeräumt werden, entsprechende zusätzliche Versichertenpakete über Satzungsleistungen anzubieten.

(Zuruf: Vorstandsüberweisung!)

– Es ist Vorstandsüberweisung beantragt. Wer möchte Vorstandsüberweisung befürworten? – Wer ist dagegen? – Dann ist der Antrag an den Vorstand überwiesen.

Es geht weiter mit dem Antrag V-97:

Der 113. Deutsche Ärztetag fordert von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, sich im Bewertungsausschuss dafür einzusetzen, die Honorierung der ärztlichen Psychotherapie innerhalb der somatischen Fächer der Honorierung in den psychotherapeutischen Fächern (wieder) gleichzustellen.

(Zuruf: Vorstandsüberweisung!)

– Vorstandsüberweisung ist beantragt. Wer möchte dem Überweisungsantrag zustimmen? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dann ist der Antrag an den Vorstand überwiesen.

Wir kommen zum Antrag V-106 (neu):

Der Deutsche Ärztetag fordert die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf, die geplante Einführung der neuen Diagnose-Kodierrichtlinien umgehend zu stoppen.

Hier werden Daten dazu missbraucht, um Honorarverteilung zu organisieren. Dabei geht man von der irrigen Meinung aus, den Wert und die Intensität der täglichen Arbeit in der Arztpraxis an den kodierten Diagnosen ablesen zu können ...

Das stimmt. Es gibt ja auch Kranke. Es gibt nicht nur Diagnosen, es gibt sogar kranke Leute.

(Beifall)

Wer möchte dem Antrag 106 (neu) zustimmen? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Der Antrag ist angenommen. Dann muss die KBV den Gesetzgeber bitten, das Gesetz zu modifizieren. Sie steht da unter Handlungszwang, weil ihr der Gesetzgeber das vorschreibt. Aber das haben wir ja gestern bereits besprochen.

© Bundesärztekammer 2010