TOP V: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

Freitag, 14. Mai 2010, Vormittagssitzung

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe: Damit kommen wir zum Antrag V-41:

Der Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzgeber auf, die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass stationär von Belegärzten erbrachte operative Leistungen adäquat zur Honorierung ärztlicher Leistungsanteile im Krankenhaus vergütet werden. Dazu ist die durch das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) eingeführte Regelung des § 18 Abs. 3 KHEntgG zu streichen und sicherzustellen, dass die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) berechneten Arztleistungsanteile für Hauptabteilungen für die Vergütung der belegärztlichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden.

(Zuruf: Vorstandsüberweisung!)

Rudolf Henke hat gebeten, eine Gegenrede halten zu dürfen. Formal muss es als Gegenrede laufen.

Henke, Vorstand der Bundesärztekammer: Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Ich habe mich gemeldet, weil wir dieses Thema im Ausschuss und in der Ständigen Konferenz „Krankenhaus“ ziemlich intensiv beraten haben. Wir haben es unter Beteiligung des Bundesverbands der Belegärzte und seines Vorsitzenden, des Kollegen Schalkhäuser, beraten. Ich finde, die Kollegen, die eine Veränderung in der Vergütungsstruktur der Belegärzte wollen, haben dafür gute Gründe. Man kann das so machen. Man muss aber wissen, dass man damit das Institut der Belegärzte komplett verändern würde. Heute richtet sich die Vergütung der Belegärzte durch die Kassenärztlichen Vereinigungen nach den dort geltenden Honorarmaßstäben. Dafür, dass diese Leistungen aus dem KV-Bereich bezahlt werden, muss das Krankenhaus, das die DRGs abrechnet, eine Minderung bei der Höhe der DRGs dulden. Diese Minderung ist gesetzlich auf pauschal 20 Prozent festgelegt.

Der Antrag zielt darauf ab, diese Minderung zu beseitigen. Das hätte aber zur Folge, dass die Belegärzte nicht mehr aus der KV vergütet würden, sondern dass das Krankenhaus aus den 100 Prozent eine Summe x nähme, die es dann dazu benutzt, sowohl die Vertragsärzte, die als Belegärzte tätig sind, als auch die Leistungen des ärztlichen Dienstes, der hinzugezogen wird, wenn der Belegarzt nicht höchstpersönlich tätig wird, zu bezahlen.

Damit würden die Belegärzte zu einer Sorte von Honorarärzten mutieren. Das kann man wollen oder man kann es lassen. Der Bundesverband der Belegärzte in seiner Mehrheit signalisiert uns, dass er das nicht will. Dem haben sich die Krankenhausgremien angeschlossen.

Deswegen bin ich verpflichtet, Ihnen hier vorzuschlagen, solange das nicht ausdiskutiert ist, entweder Vorstandsüberweisung zu beschließen oder der Empfehlung des Krankenhausausschusses zu folgen und diesen Antrag jedenfalls in der jetzigen Situation nicht anzunehmen.

(Beifall)

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe: Herr Lutz möchte den Antrag verteidigen.

Dr. Lutz, Bayern: Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Was Herr Henke sagte, ist im Prinzip richtig. Auf der anderen Seite ist natürlich auch richtig, dass eine ganz massive Ungleichbehandlung zwischen den Belegärzten und den Ärzten am Krankenhaus durch die Honorierung über die Krankenhausverwaltung erfolgt.

(Beifall)

Genau dieser Unterschied muss aufgehoben werden. Herr Henke verschweigt beispielsweise auch, dass der Unterschied in der Honorierung der Belegärzte durch die Punktwerte natürlich permanent nach oben und unten geht, während die andere Honorierung gleich bleibt.

Ich meine, diese Ungleichbehandlung sollte aufgehoben werden. Deswegen bitte ich Sie, diesem Antrag zuzustimmen.

Vielen Dank.

(Beifall)

Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe: Vielen Dank. – Wir haben jetzt beide Standpunkte gehört. Wer möchte dem Antrag V-41 zustimmen?

(Zuruf: Vorstandsüberweisung!)

– Vorstandsüberweisung ist beantragt. Wer möchte überweisen? – Ziemlich viele. Wer nicht? – Weniger. Wer enthält sich? – Dann ist der Antrag an den Vorstand überwiesen und Rudolf Henke kann sich zusammen mit anderen im Ausschuss Gedanken darüber machen.

© Bundesärztekammer 2010