TOP V: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

Freitag, 14. Mai 2010, Vormittagssitzung

Vizepräsident Dr. Montgomery: Wir kommen zum Antrag V-95:

Erfassung der Tätigkeit von Honorarärzten

Der Antragstext lautet:

Aufnahme von Angaben zur Tätigkeit als „Honorararzt“ in die Meldedaten nach technischer Richtlinie der Landesärztekammern.

Das ist vielleicht etwas kryptisch für Sie. In den Datensatz, den jede Landesärztekammer erhebt, der in einem bestimmten Umfang zwischen allen Landesärztekammern harmonisiert ist, soll die Tatsache, dass sich jemand selbst als „Honorararzt“ bezeichnet, als ein Berufskriterium aufgenommen werden, damit wir eine statistische Übersicht darüber bekommen, wer in der Bundesrepublik als Honorararzt tätig ist.

(Zuruf)

– Zur Geschäftsordnung? Wollen Sie Vorstandsüberweisung beantragen?

(Zuruf)

– Sie wünschen eine Begriffserklärung?

(Zuruf: Ja!)

– Ich interpretiere das so, dass Sie jetzt die Vorstandsüberweisung beantragen, damit uns der Antragsteller den Begriff erklären kann.

(Heiterkeit)

Sie können hinterher die Vorstandsüberweisung wieder ablehnen. Das ist Ihr gutes Recht, denn Sie haben es ja dann begriffen. – Das Wort hat nun Herr Schimanke.

Dr. Schimanke, Mecklenburg-Vorpommern: Das ist nicht meine primäre Intention. Ich wollte eigentlich begründen, warum man diesen Antrag an den Vorstand überweisen sollte. Ich sehe das Ganze als sehr viel komplexer an. Honorarärzte greifen jedenfalls in unserer Region fast seuchenartig um sich. Viele Aufgaben, die normalerweise durch angestellte Ärzte tarifvertraglich fundiert geregelt werden, werden von Honorarärzten erfüllt. Honorarärzte befinden sich nicht in einem festen Arbeitsverhältnis. Aus Kammersicht sind sie oftmals auch nicht als Kammermitglieder erfasst.

Vizepräsident Dr. Montgomery: Doch!

Dr. Schimanke, Mecklenburg-Vorpommern: Bei uns nicht. Das Ganze ist so komplex, dass ich deshalb die Vorstandsüberweisung haben möchte.

Vizepräsident Dr. Montgomery: Vielen herzlichen Dank. – Vielleicht erklärt uns Theo Windhorst, was ein Honorararzt ist. Ich bitte Sie, lieber Herr Schimanke, „seuchenartig“ zu streichen. Es sind nämlich Kolleginnen und Kollegen. Diese sind nie eine Seuche.

(Beifall)

Dr. Windhorst, Vorstand der Bundesärztekammer: Gemeint ist der Leiharzt auf Honorarbasis. Gemeint ist nicht der Honorararzt, den es als Belegarzt in den Kliniken nach der neuen Definition gibt. Gemeint ist der Leiharzt auf Honorarbasis.

Vizepräsident Dr. Montgomery: Es geht also um Kollegen, die sehr oft über einen Facharztvermittlungsdienst Lücken in Kliniken auffüllen. Das war früher durchaus einmal vernünftig. Herr Schimanke hat darauf hingewiesen, dass dieses Recht inzwischen sehr vehement ausgenutzt wird.

Wir wissen jetzt, worüber wir abstimmen können. Wir stimmen zuerst über die Vorstandsüberweisung ab. Wünscht jemand, diesen Antrag an den Vorstand zu überweisen? – Das sind relativ viele. Die Gegenprobe! – Nur einige wenige. Enthaltungen? – Dann ist dieser Antrag an den Vorstand überwiesen. Wenn Sie den Antrag angenommen hätten, wäre er ebenfalls dort angekommen.

© Bundesärztekammer 2010