Auf
Grund der von der Bundesärztekammer wiederholt angemahnten Problemfelder wurde
bereits am 30. Tag der Anwendung des neuen DRG-Vergütungssystems durch
freiwillige Krankenhäuser der Referentenentwurf eines
Fallpauschalenänderungsgesetzes (FPÄndG) vom 30. Januar 2003 durch das BMGS zur
Diskussion gestellt. Dieses Gesetzesvorhaben soll bis Juli 2003 verabschiedet
werden und umfasst folgende Schwerpunkte:
Änderung
der Entscheidungsabläufe zur Weiterentwicklung und Pflege des G-DRG-Systems
durch Mehrheitsabstimmungen innerhalb der Selbstverwaltung
Erweiterte Ersatzvornahmekompetenz des BMGS
Verschiebung der Ausgliederung der Ausbildungsfinanzierung auf 2005
Verlängerung der Ablauf-Frist für „sonstige Entgelte“ nach § 6 Absatz
1 KHEntgG bis Ende 2006
Möglichkeit auch unbefristeter Vergütungsregelungen für nicht DRG-gängige
Leistungen und besondere Einrichtungen via Rechtsverordnung nach
§ 17 b Absatz 7 KHG sowie
Regelungen zur Vereinheitlichung der Datenübermittlung.
Das BMGS
zieht damit offensichtlich die Konsequenz aus dem letztjährigen Scheitern der
Verhandlungen der Selbstverwaltung zum Optionsmodell 2003 und will sich durch
die Ermächtigung zur Änderung selbst erlassener Vergütungsregelungen wie z. B.
Abrechnungsbestimmungen auch ohne die Erklärung des Scheiterns der
Verhandlungen durch die Selbstverwaltung sowie dem Vorbehalt eigenständiger
Regelungen nach ergebnislosem Ablauf von der Selbstverwaltung gegenüber
ausgesprochenen Fristen zur Abwicklung bestimmter Arbeitsschritte eine größere
Handlungsfreiheit verschaffen.
Um die
Entscheidungsfindung innerhalb der bisher an die Herstellung eines Konsens
zwischen nahezu allen dort vertretenen Institutionen gebundenen
Vertragsparteien der Selbstverwaltung (Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie
die GKV-Spitzenverbände und der Verband der privaten Krankenversicherung
gemeinsam) zu erleichtern, soll dort künftig eine Dreiviertelmehrheit (15 von
insgesamt 20 Stimmen) genügen, um Beschlüsse herbei zu führen. Weiterhin soll
die geplante Ausgliederung der Ausbildungsfinanzierung der
Gesundheitsfachberufe aus den Entgelten für die Fallkostenvergütung auf das
Jahr 2005 verschoben werden, um die Selbstverwaltung für die Revision des
G-DRG-Systems für das Jahr 2004 zu entlasten.
Aus Sicht
der Ärzteschaft sind insbesondere die geplanten Regelungen des neuen § 17 b
Absatz 7 KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz) sowie die vorgesehenen Änderungen
von § 6 Absatz 1 KHEntgG (Krankenhausentgeltgesetz) hervorzuheben: Auf Grund
der sich vielfach abzeichnenden Probleme der nur unzureichend genauen Abbildung
besonderer Leistungen oder Leistungsbereiche soll die bislang auf die
budgetneutralen Einführungsjahre 2003 und 2004 begrenzte Möglichkeit zur
Vereinbarung ortsindividueller Vergütungen für von der Selbstverwaltung oder
dem BMGS aus dem DRG-System ausgeschlossener Leistungen bis einschließlich 2006
verlängert werden. Während für solche Leistungen vor Ort bislang entweder fall-
oder tagesbezogene Entgelte vereinbart werden konnten, sollen künftig auch
ortsindividuelle Zusatzentgelte möglich werden. Darüber hinaus sollen auch
ganze Einrichtungen, deren Fallspektrum über das DRG-Vergütungssystem nicht
sachgerecht abbildbar sind, aus dem System
herausgenommen werden können. Das BMGS soll nach § 17 b Absatz 7 KHG solche
Ausnahmeregelungen auch jenseits der Ablauffrist der Entgelte nach § 6 Absatz 1
KHEntgG per Rechtverordnung festlegen können. Mit den geplanten Änderungen der
Ausnahmeregelungen würde der Gesetzgeber wichtigen Forderungen der Ärzteschaft
entgegenkommen und einen entscheidenden Mangel des bisherigen Systems angehen.
Abgesehen
von dem genannten positiven Ansatz im Bereich der geplanten ergänzenden
Regelungen für durch das neue Fallpauschalensystem nicht oder noch nicht
sachgerecht abbildbare Leistungen oder besondere Einrichtungen bleiben in dem
Gesetzentwurf jedoch wesentliche von der Bundesärztekammer wiederholt benannte
Problemfelder unbeachtet. Neben Lob für die positiven Ansätze des
Gesetzentwurfes hat die Bundesärztekammer in ihrer diesbezüglichen
Stellungnahme die noch in großem Umfang bestehenden Problemfelder kritisiert
und detaillierte Lösungsvorschläge unterbreitet:
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