Referentenentwurf eines Fallpauschalenänderungsgesetzes (FPÄndG) vom 30. Januar 2003

Auf Grund der von der Bundesärztekammer wiederholt angemahnten Problemfelder wurde bereits am 30. Tag der Anwendung des neuen DRG-Vergütungssystems durch freiwillige Krankenhäuser der Referentenentwurf eines Fallpauschalenänderungsgesetzes (FPÄndG) vom 30. Januar 2003 durch das BMGS zur Diskussion gestellt. Dieses Gesetzesvorhaben soll bis Juli 2003 verabschiedet werden und umfasst folgende Schwerpunkte:

Änderung der Entscheidungsabläufe zur Weiterentwicklung und Pflege des G-DRG-Systems durch Mehrheitsabstimmungen innerhalb der Selbstverwaltung
Erweiterte Ersatzvornahmekompetenz des BMGS
Verschiebung der Ausgliederung der Ausbildungsfinanzierung auf 2005
Verlängerung der Ablauf-Frist für „sonstige Entgelte“ nach § 6 Absatz 1 KHEntgG bis Ende 2006
Möglichkeit auch unbefristeter Vergütungsregelungen für nicht DRG-gängige Leistungen und besondere Einrichtungen via Rechtsverordnung nach § 17 b Absatz 7 KHG sowie
Regelungen zur Vereinheitlichung der Datenübermittlung.

Das BMGS zieht damit offensichtlich die Konsequenz aus dem letztjährigen Scheitern der Verhandlungen der Selbstverwaltung zum Optionsmodell 2003 und will sich durch die Ermächtigung zur Änderung selbst erlassener Vergütungsregelungen wie z. B. Abrechnungsbestimmungen auch ohne die Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen durch die Selbstverwaltung sowie dem Vorbehalt eigenständiger Regelungen nach ergebnislosem Ablauf von der Selbstverwaltung gegenüber ausgesprochenen Fristen zur Abwicklung bestimmter Arbeitsschritte eine größere Handlungsfreiheit verschaffen.

Um die Entscheidungsfindung innerhalb der bisher an die Herstellung eines Konsens zwischen nahezu allen dort vertretenen Institutionen gebundenen Vertragsparteien der Selbstverwaltung (Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die GKV-Spitzenverbände und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam) zu erleichtern, soll dort künftig eine Dreiviertelmehrheit (15 von insgesamt 20 Stimmen) genügen, um Beschlüsse herbei zu führen. Weiterhin soll die geplante Ausgliederung der Ausbildungsfinanzierung der Gesundheitsfachberufe aus den Entgelten für die Fallkostenvergütung auf das Jahr 2005 verschoben werden, um die Selbstverwaltung für die Revision des G-DRG-Systems für das Jahr 2004 zu entlasten.

Aus Sicht der Ärzteschaft sind insbesondere die geplanten Regelungen des neuen § 17 b Absatz 7 KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz) sowie die vorgesehenen Änderungen von § 6 Absatz 1 KHEntgG (Krankenhausentgeltgesetz) hervorzuheben: Auf Grund der sich vielfach abzeichnenden Probleme der nur unzureichend genauen Abbildung besonderer Leistungen oder Leistungsbereiche soll die bislang auf die budgetneutralen Einführungsjahre 2003 und 2004 begrenzte Möglichkeit zur Vereinbarung ortsindividueller Vergütungen für von der Selbstverwaltung oder dem BMGS aus dem DRG-System ausgeschlossener Leistungen bis einschließlich 2006 verlängert werden. Während für solche Leistungen vor Ort bislang entweder fall- oder tagesbezogene Entgelte vereinbart werden konnten, sollen künftig auch ortsindividuelle Zusatzentgelte möglich werden. Darüber hinaus sollen auch ganze Einrichtungen, deren Fallspektrum über das DRG-Vergütungssystem nicht sachgerecht abbildbar sind, aus dem System herausgenommen werden können. Das BMGS soll nach § 17 b Absatz 7 KHG solche Ausnahmeregelungen auch jenseits der Ablauffrist der Entgelte nach § 6 Absatz 1 KHEntgG per Rechtverordnung festlegen können. Mit den geplanten Änderungen der Ausnahmeregelungen würde der Gesetzgeber wichtigen Forderungen der Ärzteschaft entgegenkommen und einen entscheidenden Mangel des bisherigen Systems angehen.

Abgesehen von dem genannten positiven Ansatz im Bereich der geplanten ergänzenden Regelungen für durch das neue Fallpauschalensystem nicht oder noch nicht sachgerecht abbildbare Leistungen oder besondere Einrichtungen bleiben in dem Gesetzentwurf jedoch wesentliche von der Bundesärztekammer wiederholt benannte Problemfelder unbeachtet. Neben Lob für die positiven Ansätze des Gesetzentwurfes hat die Bundesärztekammer in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme die noch in großem Umfang bestehenden Problemfelder kritisiert und detaillierte Lösungsvorschläge unterbreitet:

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