Köln,
den 09.02.2003
Allgemeiner
Teil
Unter
Bezugnahme auf ihre Stellungnahmen zum Fallpauschalengesetz vom 23. April 2002
(FPG) sowie zur Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser vom19. September 2002 (KFPV) begrüßt die
Bundesärztekammer die mit der Vorlage des Referentenentwurfes eines
Fallpauschalenänderungsgesetzes (FPÄndG) gezeigte Einsicht des Gesetzgebers in
die Notwendigkeit der Nachbesserung des seit Jahresbeginn zunächst an
freiwilligen Krankenhäusern eingeführten und ab 01.01.2004 für alle
Krankenhäuser verbindlichen DRG-Fallpauschalensystems.
Aus
Sicht der Ärzteschaft sind insbesondere die geplanten Regelungen des neu
gefassten§ 17b Absatz 7
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sowie die vorgesehenen Änderungen von § 6
Absatz 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) hervorzuheben: Auf Grund der von
der Bundesärztekammer immer wieder angemahnten und sich vielfach abzeichnenden
Probleme der nur unzureichend genauen DRG-Abbildung besonderer Leistungen oder
Leistungsbereiche wie
• Dermatologie,
• (Früh-)Rehabilitation,
• Geriatrie,
• Intensivmedizin,
• Pädiatrie und Kinderchirurgie,
• Hämatologie und Onkologie,
• Strahlentherapie,
• Transplantationsmedizin,
• Unfallchirurgie,
• die Behandlung zusätzlicher
Behinderungen und chronischer Erkrankungen insbesondere in der Rheumatologie
und Neurologie sowie
• besonderer Therapiekonzepte und Schwerpunktbildungen
kann die mit dem Gesetzentwurf
geplante
• Flexibilisierung der Möglichkeiten
zur gesonderten Berücksichtigung von nicht DRG-gängigen Leistungen und
Einrichtungen nach § 17b Absatz 7 Satz 1 Nr. 4
• Erweiterung von § 6 KHEntgG um die
Möglichkeit der speziellen Berücksichtigung besonderer Einrichtungen (Absatz 1)
sowie der Vereinbarung von Zusatzentgelten (Absätze 1 und 2)
• ausdrückliche
Orientierung der Regelungen nach § 17b Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 KHG und § 6
KHEntgG an der Sachgerechtigkeit der Vergütung sowie
• die
der notwendigen vollständigen Entfristung näher kommende Fristverlängerung der
Entgelte nach § 6 Absatz 1 KHEntgG
als beträchtlicher Schritt in die richtige
Richtung begrüßt werden. Mit
den geplanten Änderungen der Ausnahmeregelungen würde der Gesetzgeber wichtigen
Forderungen der Bundesärztekammer entgegenkommen und einen wichtigen Mangel des
bisherigen Ansatzes angehen. Weil nach internationaler Erfahrung und angesichts
des bisherigen Fortschritts der Arbeiten in Deutschland nicht damit gerechnet
werden kann, dass alle Krankenhausleistungen bis zum Jahr 2007 sachgerecht
durch DRG-Fallpauschalen abgebildet werden können, muss die Regelung nach § 6
Absatz 1 KHEntgG jedoch dauerhaft angelegt werden. Nur so kann eine
systembedingte Sanktionierung von nicht adäquat über DRGs finanzierbaren
Leistungen oder Einrichtungen auch über das Jahr 2006 hinaus wirksam vermieden
werden. Damit einem speziellen regionalen Versorgungsbedarf flexibler
entsprochen werden kann, sollte den Planungsbehörden der Länder in Ergänzung zu
den geplanten Regelungen in§ 17b Absatz 7
Satz 1 Nr. 4 ebenfalls ausdrücklich die Möglichkeit dazu gegeben werden,
besondere Einrichtungen direkt über Sicherstellungszuschläge zu fördern.
Mit
der geplanten Änderung der Entscheidungsabläufe zur Anpassung und
Weiterentwicklung des neuen Fallpauschalensystems zieht der Gesetzgeber
offensichtlich die Konsequenz aus dem aufgrund des engen Zeitrahmens
unvermeidlichen letztjährigen Scheitern der Verhandlungen der Selbstverwaltung
zum Optionsmodell 2003 und will sich neben der nachvollziehbaren Einführung
eines neuen Mehrheitsprinzips für Entscheidungen der Vertragsparteien
hinsichtlich eigenständiger Verordnungsregelungen eine bedeutend größere
administrative Handlungsfreiheit einräumen. Der seit dem Jahr 2001 zunehmende
Einigungsstillstand der ohne Beteiligung der Ärzteschaft angelegten bisherigen
Konstruktion der Vertragspartnerschaft der Selbstverwaltung aus Krankenhausträgern
und Kostenträgern konnte unter dem gegebenen Zeitdruck die Erwartungen an eine
den Erfordernissen einer patienten- und anwenderfreundlichen, praxisbezogenen,
validen, repräsentativen und transparenten Umsetzung eines Projektes von dieser
Bedeutung in weiten Teilen nicht erfüllen. Die Bundesärztekammer sieht die im
Gesetzentwurf vorgesehene weitere Verstaatlichung der Entscheidungsabläufe
insbesondere auch in Anbetracht der erheblichen qualitativen Mängel des im
Rahmen der letztjährigen Ersatzvornahme unter höchstem Zeitdruck entstandenen
G-DRG-1.0-Fallpauschalensystems allerdings keineswegs unkritisch. Die
Bundesärztekammer kann sich jedweder Festlegung der Entscheidungsstrukturen
eines diagnosen- und leistungsbezogenen Vergütungssystems für Krankenhäuser nur
dann anschließen, wenn eine ausreichende Einbindung und Beteiligung der
Ärzteschaft gewährleistet ist. Eine solche muss auch im Falle einer zur
Selbstverwaltungslösung parallelen Entscheidungsfindung durch das
Bundesministerium gesetzlich verbrieft werden.
Abgesehen
von dem genannten positiven Ansatz im Bereich der geplanten ergänzenden
Regelungen für durch das neue Fallpauschalensystem nicht oder noch nicht
sachgerecht abbildbare Leistungen oder besondere Einrichtungen bleiben in dem
Gesetzentwurf jedoch wesentliche von der Bundesärztekammer wiederholt benannte
Problemfelder wie
• der unangemessene Zeitrahmen für die
Anpassung und Einführung des neuen DRG-Vergütungssystems bis zu dessen
budgetwirksamer Anwendung,
• der mit der angespannten Arbeitssituation
an den Krankenhäusern kaum vereinbare hohe Dokumentationsaufwand der neuen
Fallpauschalen,
• die fehlende Gegenfinanzierung der
zahllosen unbezahlten Überstunden und die nicht umgesetzte Bewertung ärztlicher
Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit statt als Ruhezeit,
• die fehlende Berücksichtigung der
ärztlichen Weiterbildung unter DRG-Bedingungen als
Sonderfinanzierungstatbestand,
• die in entscheidenden Details praxis- und
betroffenenferne Regelungen zur Fallprüfung nach § 17c KHG,
• die zu weit reichende, kaum DRG-konform
umsetzbare und daher kontraproduktive Mindestmengenregelung nach § 137 Absatz 1
Satz 3 Nr. 3 SGB V wie auch
• die fehlende Gegenfinanzierung von
Leistungsverlagerungen zwischen dem stationären und anderen Versorgungsbereichen
nach
wie vor unberücksichtigt. Die Bundesärztekammer unterbreitet daher in
Anknüpfung an ihre bisherigen Äußerungen zum neuen
Krankenhausfinanzierungssystem nach § 17b KHG im speziellen Teil dieser
Stellungnahme konkrete Vorschläge zur Behebung weiterer wesentlicher
Schwachstellen des gegenwärtigen Ansatzes.
Damit
nicht schon in Kürze ein weiteres Änderungsgesetz eingebracht werden muss,
sollten Bundesregierung und Bundestag das weitere Gesetzgebungsverfahren
nutzen, um die Krankenhausvergütung auch in diesen Punkten an die
Arbeitswirklichkeit an den Krankenhäusern anzupassen. Die Bundesärztekammer ist
an der konstruktiven Mitwirkung im weiteren Gesetzgebungsverfahren interessiert
und steht zu weiterführenden Diskussionen gern zur Verfügung.
Spezieller
Teil
Konkretisierend
zum allgemeinen Teil ihrer Stellungnahme zum Referententwurf eines
Fallpauschalenänderungsgesetzes vom 30. Januar 2002 und in Anknüpfung an ihre
bisherigen Äußerungen zum Vergütungssystem nach § 17b KHG fordert die
Bundesärztekammer die Umsetzung der nachfolgenden Änderungsvorschläge:
Anpassung
der budgetneutralen Einführungsphase
In
Anbetracht der in der gegenwärtigen Situation bereits ebenfalls absehbar
problematischen Revision des G-DRG 1.0-Fallpauschalensystems für das Jahr 2004
wird die Verschiebung der zunächst für das Jahr 2004 vorgesehenen Ausgliederung
der Ausbildungsfinanzierung der Gesundheitsfachberufe auf das Jahr 2005 allein
nicht ausreichen, um eine solide Anpassung des Systems bis zur ab 2005
geplanten Konvergenzphase sicher zu stellen. Damit es nicht zu für die
Patientenversorgung nachteiligen Fehlschlüssen aus dem die
Versorgungswirklichkeit nicht korrekt darstellenden
G-DRG-Fallpauschalen-katalog kommt, muss die budgetneutrale Einführungsphase zu
den für das Jahr 2003 geltenden Ausgleichsregelungen bis einschließlich 2005
verlängert werden. Auch die Ausgestaltung der Konvergenzphase und eine
Neujustierung der darin vorgesehenen Umverteilung und Budgetbemessung wird auf
der Grundlage der bis Ende 2004 gesammelten Erfahrungen neu zu diskutieren
sein.
Die
weiteren Änderungsvorschläge sind in entsprechender Zuordnung zu den Artikeln
des FPÄndG-Entwurfs durch unterstrichenen Druck kenntlich gemacht.
Zu Artikel 1 FPÄndG – Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 17b
Absatz 7 Satz 5 KHG des Gesetzentwurfs ist wie folgt zu modifizieren:
Das
Bundesministerium kann lässt sich im Vorlauf seiner Entscheidungen nach
Satz 1 von der Bundesärztekammer, den betroffenen medizinischen
Fachgesellschaften, einem Vertreter der Berufsorganisationen der Pflege sowie
nach Bedarf von unabhängigen Sachverständigen beraten und veröffentlicht die
Gründe und Grundlage seiner Entscheidung allgemein zugänglich in einem
Ergebnisbericht.
Begründung:
Die Bundesärztekammer sieht die im Gesetzentwurf vorgesehene weitere
Verstaatlichung der Entscheidungsabläufe insbesondere auch in Anbetracht der
erheblichen qualitativen Mängel des im Rahmen der letztjährigen Ersatzvornahme
unter höchstem Zeitdruck entstandenen G-DRG-1.0-Fallpauschalensystems keineswegs
unkritisch. Die Bundesärztekammer kann sich daher jedweder Festlegung der
Entscheidungsstrukturen eines diagnosen- und leistungsbezogenen
Vergütungssystems für Krankenhäuser nur dann anschließen, wenn eine
ausreichende Einbindung und Beteiligung der Ärzteschaft gewährleistet ist.
Zudem müssen die Entscheidungsgründe, -grundlagen und -wege im Interesse einer
größtmöglichen Akzeptanz des Verfahrens z. B. als Ergebnisbericht auf der
Homepage des Ministeriums für jedermann nachvollziehbar transparent gemacht
werden.
Zu
Artikel 1 FPÄndG bringt die Bundesärztekammer ergänzend folgende Forderungen
ein:
§ 17b Absatz 1 Satz 7 und Satz 8 KHG
ist wie folgt zu ergänzen.
Die
für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann ergänzende oder
abweichende Vorgaben zu den Voraussetzungen nach Satz 6 erlassen, insbesondere
um die Vorhaltung der für die Versorgung notwendigen Leistungseinheiten und
besonderen Einrichtungen, die Sicherstellung der durch die Regelungen in § 17 a
nicht berührten Belange der für die Versorgung erforderlichen Aus- und
Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und der Ärzte sowie die benötigte
präklinische Notfallversorgung zu gewährleisten; dabei sind die Interessen
anderer Krankenhäuser zu berücksichtigen. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2
prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag im Einzelfall
vorliegen und vereinbaren im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung
zuständigen Landesbehörde die Höhe der abzurechnenden Zuschläge.“
Begründung:
Während die Ausbildung der Gesundheitsfachberufe ab 2005 als gesonderter
Vergütungstatbestand geregelt wird, soll die ärztliche Aus- und Weiterbildung
nach den bisherigen Vorgaben maßgeblich aus dem Volumen der DRG-Vergütungen
heraus finanziert werden. In anderen Staaten, die DRG-Fallpauschalen zum
Hauptelement ihrer Krankenhausfinanzierung gemacht haben, ist die ärztliche
Weiterbildung ein eigenständiger Finanzierungstatbestand. Damit sich aus einer
budgetwirksamen Umsetzung des neuen DRG-Vergütungssystems keine Nachteile für
Krankenhäuser, die sich der Aufgabe stellen, ärztliche Weiterbildung zu
ermöglichen, ergeben, muss im Rahmen der Sicherstellungszuschläge ermöglicht
werden, entsprechend der regionalen Notwendigkeiten Anreize für die
Weiterbildung von Ärzten zu schaffen. Dies muss geschehen, damit neben dem
bereits manifesten Ärztemangel ein zusätzlicher Spezialisierungsmangel
vermieden werden kann. Damit dem speziellen regionalen Versorgungsbedarf
flexibler entsprochen werden kann, sollte den Planungsbehörden der Länder in
Ergänzung zu den geplanten Regelungen in § 17b Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 ebenfalls
ausdrücklich die Möglichkeit dazu gegeben werden, besondere Einrichtungen
direkt über Sicherstellungszuschläge zu fördern. Damit die
Vergütungstatbestände der Sicherstellungszuschläge auch entsprechend der
landesindividuellen Bedürfnisse vorgehalten werden können, darf die Höhe der
hierfür abzurechnenden Zuschläge nicht an der zuständigen Landesbehörde vorbei
festgelegt werden.
§ 17b Absatz 1 Satz 12 KHG ist wie folgt
zu ändern:
„Soweit
dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen
erforderlich ist, können sollen die Vertragsparteien nach Absatz 2
Satz 1 Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel
vereinbaren, insbesondere zum Beispiel für die Behandlung von Blutern
mit Blutgerinnungsfaktoren oder für eine Dialyse, wenn die Behandlung des
Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist.
Begründung:
Die Möglichkeit der Vereinbarung von Zusatzentgelten muss sich an den Notwendigkeiten
der medizinischen Versorgung orientieren und darf nicht der Restriktion des
Begriffs des „eng begrenzten Ausnahmefalls“ unterliegen. Durch die gesetzlich
vorgegebene Priorisierung der Fallpauschalen sowie den Vereinbarungsprozess der
Vertragsparteien ist bereits ausreichend sichergestellt, dass Zusatzentgelte
nur in begründeten Fällen vereinbart werden.
§ 17b Absatz 1 Satz 14 KHG ist wie
folgt zu ergänzen:
Nach
Maßgabe dieses Gesetzes sowie des Krankenhausentgeltgesetzes können
Entgelte für Leistungen, die nicht durch die Entgeltkataloge erfasst sind,
durch die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbart werden.“
Begründung:
Diese Ergänzung ist erforderlich, weil der Gesetzentwurf eines FPÄndG dem BMGS
die Möglichkeit einräumt, per Rechtsverordnung nach § 17 b Absatz 7 Satz 1 Nr.
4 auch jenseits der Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes
Vergütungsregelungen zu treffen.
§ 17c Absatz 3 Satz 4 KHG ist wie
folgt abzuwandeln:
Soweit
nachgewiesen wird, dass Fallpauschalen sowie damit zusammenhängende, auf
Grundlage der Diagnosen- und Prozedurenverschlüsselung bestimmte
Erlösbestandteile grob fahrlässig vorsätzlich zu hoch abgerechnet
wurden, ist der Differenzbetrag und zusätzlich ein Betrag in derselben Höhe
zurückzuzahlen; für die Rückzahlung gilt das Verfahren nach Satz 3.
Begründung:
Nach den Vorgaben des DRG-Fallpauschalen-Katalogs nach Anlage 1 KFPV wird im
Zusammenhang mit der Zuordnung der Fallpauschale nicht nur deren
Bewertungsrelation, sondern auch die anteilig mit dieser Bewertungsrelation zu
verrechnenden Zu- und Abschläge für Kurzlieger, Langlieger und Verlegungsfälle
ermittelt. Während die Abschläge für Kurzlieger und Verlegungsfälle rechtlich
als indirekte Bestandteile der Fallpauschale gewertet werden können, gilt das
Entgelt für den Fall der Überschreitung der Grenzverweildauer nach § 8 Absatz 2
Satz 3 Nr. 3 KHEntgG als von der Fallpauschale unabhängige eigenständige
Entität. Da zum Zeitpunkt der Konzeption des Fallpauschalengesetzes vom 23.
April 2002 noch nicht absehbar war, dass diese Entgelte wie gegenwärtig
geregelt in Abhängigkeit von der jeweiligen DRG-Fallpauschale variieren, müssen
auch diese mit in den Ausgleichs- und Sanktionsmechanismus mit einbezogen
werden. Weil internationale Studien belegen, dass im Rahmen des für alle
Beteiligten in der Einführungsphase von DRG-Systemen zu bewältigenden
Lernprozesses mit einer zum Teil deutlich im zweistelligen Prozentbereich
liegenden Fehlerrate bei der DRG-Abrechnung zu rechnen ist, sollte der bereits
im Gesetzgebungsverfahren des FPG heftig umstrittene Begriff der groben
Fahrlässigkeit nicht zuletzt auch zur Entlastung der Sozialgerichte durch den
Tatbestand der vorsätzlichen Fehlabrechnung ersetzt werden.
§ 17c Absatz 4 KHG ist wie folgt zu
verändern:
Soweit
sich die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 über die Prüfergebnisse nach Absatz
2 und 3 und die sich daraus ergebenden Folgen nicht einigen, können der
Krankenhausträger und jede betroffene Krankenkasse den Schlichtungsausschuss
anrufen. Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist die Schlichtung zwischen den
Vertragsparteien. Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem unparteiischen
Vorsitzenden sowie Vertretern der Krankenkassen und der zugelassenen
Krankenhäuser in gleicher Zahl. Die Vertreter der Krankenkassen werden von den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen und die
Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser von der Landeskrankenhausgesellschaft
bestellt; bei der Auswahl der Vertreter sollen sowohl medizinischer
Sachverstand als auch besondere Kenntnisse in Fragen der Abrechnung der
DRG-Fallpauschalen berücksichtigt werden. Die Landesverbände der Krankenkassen
und die Verbände der Ersatzkassen und die Landeskrankenhausgesellschaft sollen
sich auf den unparteiischen Vorsitzenden einigen. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Schlichtungsausschuss prüft und
entscheidet auf der Grundlage fallbezogener, nicht versichertenbezogener Daten.
Der Schlichtungsausschuss teilt seine Entscheidungen unverzüglich den
Parteien nach § 17 b Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 mit, welche die
Zusammenstellung aller getroffenen und anhängigen Entscheidungen sämtlicher
Schlichtungsausschüsse an geeigneter Stelle im Internet veröffentlichen und
fortlaufend aktualisieren. Hat ein Schlichtungsausschuss insbesondere bei
Abrechnungsprüfungen hinsichtlich der Beachtung der bundeseinheitlichen
Kodierrichtlinien über einen Prüfsachverhalt zu entscheiden, welcher bereits
Gegenstand eines vorherigen Beschlusses eines anderen Schlichtungsausschusses
war, so ist dieser in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen; im Falle
einer davon abweichenden Entscheidung ist diese zu begründen. Im Übrigen
vereinbart der Ausschuss mit der Mehrheit der Stimmen bis zum 31. März
2003 entsprechend der Vorgaben nach Satz 12 das Nähere zum
Prüfverfahren des Medizinischen Dienstes, insbesondere zu der fachlichen
Qualifikation der Prüfer, Größe der Stichprobe, Möglichkeit einer Begleitung
der Prüfer durch Krankenhausärzte und Besprechung der Prüfergebnisse mit den
betroffenen Krankenhausärzten vor Weiterleitung an die Krankenkassen. Die
Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie
die Bundesärztekammer gemeinsam vereinbaren bundeseinheitliche Vorgaben geben
gemeinsam Empfehlungen zum Prüfverfahren ab. Diese gelten
auch unabhängig von bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung
durch den Ausschuss. Kommen Empfehlungen Kommt eine
Vereinbarung bis zum 31. Januar 2003 nicht zustande, bestimmt die um
die Hälfte der Zahl der Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft
verminderte und um Vertreter der Bundesärztekammer in gleicher Zahl ergänzte
Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 auf Antrag der Spitzenverbände der
Krankenkassen gemeinsam oder der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der
Bundesärztekammer gemeinsam das Nähere zum Prüfverfahren.
Begründung:
Da bei Abrechnungsprüfungen insbesondere die Beachtung der bundesweit
einheitlich anzuwendenden Deutschen Kodierrichtlinien zum Prüfgegenstand werden
wird, muss durch eine ergänzende Regelung vermieden werden, dass
Schlichtungsausschüsse verschiedener Länder bei identischen Prüfsachverhalten
unbegründet zu voneinander abweichenden Schiedsregelungen kommen. Ebenso schwer
wäre es vermittelbar, wenn eine bestimmte Fallkonstellation im einen Bundesland
als Fehlbelegung bzw. vorzeitige Entlassung/Verlegung eingestuft wird, im
anderen Bundesland hingegen nicht. Zur Vermeidung unbegründet widersprüchlicher
Einschätzungen unterschiedlicher Schlichtungsausschüsse und der absehbar daraus
resultierenden Belastungen der Sozialgerichte ist ein bundeseinheitliches
Prüfverfahren sowie ein kontinuierlicher wechselseitiger Austausch der
Schlichtungsausschüsse über eine zentrale und öffentlich zugängliche Sammlung
aller getroffenen und anhängiger Entscheidungen sämtlicher Schlichtungsausschüsse
zwingend vonnöten. Durch die stetig aktualisierte Veröffentlichung aller
Entscheidungsstände im Internet kann darüber hinaus die Belastung der
Schlichtungsausschüsse von Doppelanfragen in gleicher Sache schon im Voraus
deutlich reduziert werden. Weil die ärztliche Indikationsstellung bei
Aufnahme-, Entlassungs- und Verlegungsprüfungen zum zentralen Prüfgegenstand
wird und daraus entstehende Kontroversen auf ärztlich-gutachterlicher Ebene
ausgetragen werden, ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass das Nähere zum
Prüfverfahren nach den gegenwärtigen Bestimmungen unter Ausschluss der
Ärzteschaft festgelegt werden. Weil die bisher mit der Abgabe einer Empfehlung
zum Prüfverfahren beauftragten Parteien auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist
noch keine Vereinbarung zustande bringen konnten, sollte der Gesetzgeber die
Gelegenheit nutzen, diesem der Akzeptanz des Verfahrens abträglichen Mangel
endlich abzuhelfen.
Zu Artikel 2 FPÄndG Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
§ 6 KHEntgG des Gesetzentwurfes ist
wie folgt zu modifizieren:
(1)
Für die Vergütung von Leistungen oder von besonderen Einrichtungen, die nach
Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 in den Jahren 2003 bis 2006
noch nicht sachgerecht von den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst
werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 fall- oder tagesbezogene
Entgelte oder in begründeten Fällen in eng begrenzten Ausnahmefällen
Zusatzentgelte. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten. Für Leistungen oder besondere
Einrichtungen, die in einer Verordnung nach § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung des DRG-Vergütungssystems
ausgenommen sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, soweit in der
Verordnung nichts Abweichendes vorgegeben ist.
(2)
Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den
Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 noch nicht
sachgerecht vergütet werden können und die nicht gemäß § 137c des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen
die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2005 zeitlich
befristete, fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte vereinbaren. Die Entgelte
sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
sind zu beachten. Vor der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung hat das
Krankenhaus bis zum 30. November von den Vertragsparteien nach § 9 eine Information
einzuholen, ob die neue Methode mit den bereits vereinbarten Fallpauschalen
sachgerecht abgerechnet werden kann. Nach Vereinbarung eines Entgelts melden
die Vertragsparteien Art und Höhe an die Vertragsparteien nach § 9. Diese
können eine Bewertung der Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach § 137c des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch veranlassen; § 137c Abs. 1 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Für das Schiedsstellenverfahren nach
§ 13 kann eine Stellungnahme des Ausschusses Krankenhaus nach § 137c des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingeholt werden. Die Frist nach § 13 Absatz
2 bleibt hiervon unberührt.
Begründung:
Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Verlängerung der Befristung der Entgelte
nach § 6 Absatz 1 KHEntgG bis einschließlich 2006 ist zu begrüßen. Sie wird
jedoch keinesfalls ausreichen. Bisher nur unzureichend durch DRG-Systeme
erschlossene Leistungsbereiche wie z. B. die in der Begründung des
Gesetzentwurfes aufgeführten Versorgungsbereiche werden auch darüber hinaus
noch gesonderter Vergütungslösungen bedürfen. Daher muss die Befristung dieser
Entgelte gänzlich entfallen und die Selbstverwaltung in die Lage versetzt
werden, anhand bedarfsorientierter Kriterien von Jahr zu Jahr neu über die
Notwendigkeit dieser Vergütungslösung für die jeweilige Leistung zu
entscheiden. Die Möglichkeit der Vereinbarung von Zusatzentgelten muss sich
auch hier an den Notwendigkeiten der medizinischen Versorgung orientieren und
darf nicht der Restriktion des Begriffs des „eng begrenzten Ausnahmefalls“
unterliegen. Durch die gesetzlich vorgegebene Priorisierung der Fallpauschalen
sowie den Vereinbarungsprozess der Vertragsparteien ist bereits ausreichend
sichergestellt, dass Zusatzentgelte nur in begründeten Fällen vereinbart werden.
Im Zusammenhang mit der Innovationsvergütung nach § 6 Absatz 2 KHEntgG darf die
Einholung einer Stellungnahme des Ausschusses Krankenhaus nach § 137 c SGB V
während eines Schiedsstellenverfahrens nicht zu Verzögerungen führen. Daher ist
klarzustellen, dass die Frist nach § 13 Absatz 2 KHEntgG hiervon unberührt
bleibt.
Zu Artikel 2 FPÄndG bringt die
Bundesärztekammer ergänzend folgende Forderungen ein: § 3 Absatz 3 Satz 4
KHEntgG ist wie folgt zu ändern: Der für das Jahr 2004 vereinbarte Gesamtbetrag
ist sachgerecht aufzuteilen auf die Fallpauschalen, die Entgelte, die bei
Überschreitung der Grenzverweildauer der Fallpauschalen abgerechnet werden
können (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3),und Zusatzentgelte nach § 17b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Erlösbudget) einschließlich der noch nicht
ausgegliederten sonstigen Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nr. 4, die
Entgelte, die bei Überschreitung der Grenzverweildauer der Fallpauschalen
abgerechnet werden können (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3), 3.2. die
voll- und teilstationären Leistungen, die nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet, jedoch noch nicht von den
Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden (§ 6 Abs. 1).
Begründung:
Die Notwendigkeit dieser im Ergebnis redaktionellen Änderung ergibt
sich aus dem technischen Umstand, dass die Entgelte für den Fall
der Überschreitung der Grenzverweildauer durch die KFPV
als Zuschläge auf die Bewertungsrelation der jeweiligen DRG-Fallpauschale
ausgestaltet wurden. Durch die mittels des zuvor in Kraft gesetzten
FPG vorgenommene Ausnahme dieser Entgelte aus dem Erlösbudget nach
§ 3 Absatz 3 Satz 4
Nr. 1 KHEntgG kann der krankenhausindividuelle
Basisfallwert nach § 3 Absatz 4 KHEntgG nur behelfsweise ermittelt
werden. Das Formular B1 der AEB ist entsprechend zu modifizieren.
Zu § 3 Absatz 6 und § 4 Absatz 9
KHEntgG:
Satz 7 ist jeweils folgendermaßen zu
ändern:
Soweit
das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen
Mehrerlöse nach Satz 4 in Folge von Veränderungen der Leistungsstruktur oder
des behandelten Fallspektrums mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 6
zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse
entsprechend anzupassen.
Nach
Satz 7 sind jeweils folgende Sätze neu aufzunehmen: Die Spitzenverbände der
Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam
vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum 31. August 2003
das Verfahren für die dem Nachweis nach Satz 7 zu Grunde zu legende
differenzierte Ermittlung der sonstigen Mehrerlöse. Kommt eine Vereinbarung bis
zum 31. August 2003 nicht zustande, bestimmt die Schiedsstelle nach § 18a Abs.
6 auf Antrag der Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam oder der Deutschen
Krankenhausgesellschaft das Verfahren.
Begründung:
Die vereinfachte Ermittlung der sonstigen Mehrerlöse differenziert nicht
zwischen fallzahlneutralen Mehrerlösen auf Grund eines tatsächlichen
Mehraufwandes und fallzahlneutralen Mehrerlösen auf der Basis einer rein
dokumentarisch bedingten Steigerung des Casemixes. Dadurch werden insbesondere
Krankenhäuser der höheren Versorgungsstufen benachteiligt, welche mit einer
anwachsenden Zahl von Komplexfällen konfrontiert werden. Das Gesetz sieht zwar
die Möglichkeit abweichender Ausgleichsregelungen vor. Damit diese bei Bedarf
vor Ort wirksam umgesetzt werden können, bedarf es jedoch dringend einer
einheitlichen Methodik der differenzierten Mehrerlösausgleichsermittlung.
§ 5
Absatz 2 Satz 4 KHEntgG ist wie folgt zu ergänzen:
Die
Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren die Höhe des Zuschlags im Einvernehmen
mit der zuständigen Landesbehörde.
Begründung:
Die Notwendigkeit dieser Änderung ergibt sich aus dem Vorschlag der
Bundesärztekammer zur Modifikation von § 17b Absatz 1 Satz 8 KHG (s. o.).
§ 7
Satz 1 Nr. 5 KHEntgG ist wie folgt zu ergänzen:
Entgelte
für Leistungen und besonderen Einrichtungen, die noch nicht von den auf
Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden (§ 6
Abs. 1),
Begründung:
Die Notwendigkeit dieser Ergänzung ergibt sich aus der Modifikation von§ 17b Absatz 7 KHG sowie von § 6 Absatz 1 KHEntgG
durch den Gesetzentwurf.
Hinter
§ 8 Absatz 2 Satz 3 Nr. 4 KHEntgG ist nachfolgende Nr. 5 einzufügen:
zusätzliche Fallpauschalen und / oder
diesbezügliche Zu- und Abschläge für komplexe oder multidisziplinäre Fälle,
soweit nach den Abrechnungsbestimmungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
zulässig
Begründung:
Damit Krankenhäuser, die Patienten mit zwei oder mehreren voneinander
unabhängigen Hauptdiagnosen multidisziplinär im Rahmen eines zusammenhängenden
stationären Aufenthaltes z.B. mit interner Verlegung zwischen unterschiedlichen
Fachabteilungen behandeln, nicht benachteiligt werden, muss die Möglichkeit
geschaffen werden, dass in begründeten Fällen, die über die Abrechnungsbestimmungen
nach § 9 Absatz 1 Nr. 3 KHEntgG zu definieren sind, die Vergütung dem
entstehenden Mehraufwand sachgerecht angepasst werden kann.
§ 8 Absatz 5 KHEntgG ist wie folgt
zu modifizieren:
Wird
ein Patient wegen Komplikationen aus demselben Anlass
wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine Fallpauschale
berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer
dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut berechnet werden. Ausgangspunkt
für die Ermittlung des Kalendertages des Ablaufes dieser Grenzverweildauer ist
der Tag der Aufnahme des vorhergehenden stationären Aufenthaltes. Wird ein
Patient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschreitung der Grenzverweildauer
auf der Rechnung auszuweisen. Eine erneute Abrechnung der Fallpauschale darf
erst bei Überschreitung der Grenzverweildauer der für den Voraufenthalt in
Rechnung gestellten Fallpauschale erfolgen. Ausschlaggebend für die Ermittlung
der Entgelthöhe ist dabei die nach Erreichen der Grenzverweildauer der für den
Voraufenthalt abgerechneten Fallpauschale anfallende Verweildauer.
Begründung:
Die gegenwärtige Regelung provoziert durch den nicht näher definierten Begriff
der Komplikation sowie den fehlenden Bezugspunkt zur Ermittlung des Ablaufes
der Grenzverweildauer Konflikte durch unterschiedliche Auslegungen. Ebenso
wenig ist derzeit die Frage eindeutig geklärt, wie nach Erreichen der
Grenzverweildauer der für den vorhergehenden Aufenthalt geltend gemachten
Fallpauschale zu verfahren ist. Es besteht daher dringender Bedarf einer in
diesen Punkten klarstellenden Abwandlung und Ergänzung der bisherigen Regelung.
§
10 Absatz 3 Absatz 3 und Absatz 4 KHEntgG sind wie folgt zu modifizieren: (3)
In den Folgejahren sind bei der Vereinbarung insbesondere zu berücksichtigen:
der von den Vertragsparteien nach § 9 Abs. 1 Satz 2 vorgegebene
Veränderungsbedarf auf Grund der jährlichen Kostenerhebung und Neukalkulation,
der nicht mit den Bewertungsrelationen umgesetzt werden kann, voraussichtliche
allgemeine Kostenentwicklungen, einschließlich der Anpassungen der
Tarifverträge und anderer Regelungen des Arbeitsrechts Möglichkeiten zur
Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch
die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst worden sind, die
allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, die Ausgabenentwicklung
insgesamt bei den Leistungsbereichen, die nicht mit Fallpauschalen vergütet
werden, soweit diese die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten; dabei werden
die Zuschläge zur Finanzierung der Ausbildungsstätten und
Ausbildungsvergütungen nicht einbezogen, Kostenwirksame
demographisch-epidemiologische Entwicklungen, Anforderungen aus der Qualitätssicherung
sowie aus der medizinischen Innovation, Kostenwirksame Verlagerungen von
Leistungen in andere Versorgungsbereiche oder Übernahme von Leistungen aus
anderen Versorgungsbereichen, die bei der Bemessung der (Gesamt-)Vergütungen im
jeweiligen Versorgungsbereich zu berücksichtigen sind.
Bei
der Anwendung von Satz 1 Nr. 4 ist sicherzustellen, dass zusätzliche Fälle bei
der Vereinbarung des Basisfallwerts absenkend berücksichtigt werden. Soweit in Folge einer nicht
aufwandsbegründeten veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren
Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese vollständig durch eine entsprechende
Absenkung des Basisfallwerts auszugleichen.
(4)
Die nach Absatz 3 vereinbarte Veränderung des Basisfallwerts darf die sich bei
Anwendung der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2
Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Veränderung des
Basisfallwerts nicht überschreiten, es sei denn, die notwendige medizinische
Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne
Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten.
Begründung:
Die gegenwärtige Regelung zur Anpassung der landesweiten Basisfallwerte
verlagert das Morbiditätsrisiko einseitig auf die Krankenhäuser. Damit eine aus
diesem Umstand heraus drohende Wartelistenmedizin vermieden werden kann, bedarf
es bei der Festlegung dieser Basisfallwerte einer angemessenen Berücksichtigung
der Personalkostenentwicklung, des demographisch-epidemiologischen Wandels
sowie der sich unter dem Aspekt der Qualitätssicherung und medizinischen
Innovation ändernden Gegebenheiten. Weiterhin müssen die aus der Einführung des
DRG-Vergütungssystem ggf. resultierenden wechselseitigen Leistungsverlagerungen
zwischen dem stationären Bereich und den dort anschließenden
Versorgungssektoren sachgerecht gegenfinanziert werden.
§ 11 Absatz 1 Satz 1 KHEntgG ist wie
folgt zu ergänzen:
Nach
Maßgabe der §§ 3 bis 6 Krankenhausentgeltgesetz sowie § 17b Abs. 7
Krankenhausfinanzierungsgesetz und unter Beachtung des Versorgungsauftrags
des Krankenhauses (§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4) regeln die Vertragsparteien nach §
18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Vertragsparteien) in der
Vereinbarung den Gesamtbetrag, das Erlösbudget, die Summe der
Bewertungsrelationen, den krankenhausindividuellen Basisfallwert, die Zu- und
Abschläge, die sonstigen Entgelte und die Mehr- und Mindererlösausgleiche.
Begründung: Die Notwendigkeit dieser
Ergänzung ergibt sich aus der Modifikation von§
17b Absatz 7 KHG durch den Gesetzentwurf.
Zu Artikel 3
Änderung
der Bundespflegesatzverordnung
Zu
Artikel 3 FPÄndG bringt die Bundesärztekammer ergänzend folgende Forderungen
ein: § 6 Absatz 5 BPflV ist wie folgt zu ändern:
Zur
Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen vereinbaren die Vertragsparteien jeweils
für das Jahr 2003 und das Jahr 2004 einen zusätzlichen Betrag bis zur
Höhe von 0,2 vom Hundert 1,0 vom Hundert des
Gesamtbetrags. Voraussetzungen sind, dass das Krankenhaus nachweist, dass auf
Grund des Arbeitsrechts, einer schriftlichen Vereinbarung mit der
Arbeitnehmervertretung oder einer tarifvertraglichen Regelung, die eine
Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen zum Gegenstand hat, zusätzliche
Personalkosten zur Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitrechts zu
finanzieren sind. Der zusätzliche Betrag ist im Gesamtbetrag jeweils in den
Gesamtbeträgen der Jahre 2003 und 2004 zu berücksichtigen; er kann
abweichend von Absatz 1 Satz 4 zu einer entsprechenden Überschreitung der
Veränderungsrate führen. Für das Jahr 2004 vereinbaren die Vertragsparteien
unter den Voraussetzungen nach Satz 1 erstmals oder zusätzlich einen Betrag bis
zur Höhe von 0,2 vom Hundert des Gesamtbetrags, soweit Verweildauerverkürzungen
oder eine verbesserte Wirtschaftlichkeit ansonsten zu einer entsprechenden
Absenkung des Gesamtbetrags führen würden. Der Betrag wird zu dem nach den
Vorgaben des Absatzes 1 verhandelten Gesamtbetrag hinzugerechnet; dabei darf
abweichend von Absatz 1 Satz 4 die Veränderungsrate überschritten werden.
Die für die Jahre 2003 und 2004 vereinbarten Beträge verbleiben in den
Folgejahren im Gesamtbetrag und unterliegen mit dem Erlösbudget nach § 4 des
Krankenhausentgeltgesetzes jeweils zum 1. Januar 2005, 2006 und 2007
der Jahre 2006 bis 2009 der schrittweisen Budgetangleichung. Soweit die in
der Betriebsvereinbarung festgelegten und mit dem zusätzlichen Betrag
finanzierten Maßnahmen nicht umgesetzt werden, ist der Betrag ganz oder
teilweise zurückzuzahlen.“
Begründung:
Die gegenwärtige Regelung vermag insbesondere bei denjenigen Krankenhäusern,
die wegen ihres Verbleibs im bisherigen BPflV-Vergütungssystem von der
„Nullrunde“ des Beitragssatzsicherungsgesetzes betroffen sind, in keiner Weise,
der durch den erhöhten DRG-Dokumentationsaufwand noch verschärften
katastrophalen Arbeitsüberlastung des Krankenhauspersonals Abhilfe zu schaffen.
Unverständlich ist nach wie vor auch der Umstand, dass sich die Krankenhäuser
die diesbezügliche Budgetanpassung für das Jahr 2004 erst auf Kosten der
Patientenversorgung erwirtschaften müssen. Hier gilt es, endlich eine
angemessene Finanzierungsgrundlage für eine menschliche Gestaltung der
Arbeitszeitbedingungen an den Krankenhäusern unter Berücksichtigung des
Investitionsbedarfs bei der Umstellung auf das neue DRG-Vergütungssystem zu
schaffen!
Zur
ergänzenden Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) bringt die
Bundesärztekammer folgende Forderungen ein: § 137 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V
ist wie folgt zu ändern: einen Katalog planbarer Leistungen nach §§ 17 und 17b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes, bei denen die Qualität des
Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten
Leistungen abhängig ist, sowie wissenschaftlich begründete Empfehlungen für
Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus und
Ausnahmetatbestände,
§
137 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 SGB V sind zu streichen.
§ 137 Absatz 1 Satz 6 SGB V ist wie
folgt zu ergänzen:
Zum
Zwecke der Erhöhung von Transparenz und Qualität der stationären Versorgung
können die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen und ihre
Verbände die Vertragsärzte und die Versicherten auf der Basis der
Empfehlungen für Mindestmengen nach Nummer 3 sowie der Qualitätsberichte
nach Nummer 6 auch vergleichend über die Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser
informieren und Empfehlungen aussprechen.
Begründung:
Wegen der für die verantwortungsvolle Umsetzung der weitreichenden
gegenwärtigen Gesetzesregelung unzureichenden Datenlage, der fehlenden
Kompatibilität mit dem einzuführenden DRG-Fallpauschalensystem, der
resultierenden Fehlanreize, der haftungsrechtlich problematischen Situation
hinsichtlich der Ausnahmeregeln für einzelne Krankenhäuser nach Satz 5,der zu
erwartenden Verkomplizierung der Leistungssteuerung und -abrechnung sowie dem
zu befürchtenden erheblichen Zulassungs- und Kontrollbürokratismus wird sich
die zur wirksamen Umsetzung ab dem Jahr 2004 vorgesehene jetzige
Mindestmengenregelung eher als kontraproduktiv erweisen als zu der gewünschten
Verbesserung der Versorgungsqualität führen. Autoren großer Studien zum Zusammenhang
zwischen Qualität und Leistungsmengen sprechen sich hier daher auch immer
wieder gegen eine vorschnelle gesetzliche Überreglementierung aus. Auf der
Basis der geplanten allgemein-zugänglichen jährlichen Veröffentlichung der
DRG-Daten aller Krankenhäuser werden die Patienten und ihre zuweisenden Ärzte
den Mengenfaktor ohnehin transparenter denn je bei der Auswahl des
Krankenhauses einbeziehen können, soweit dies im individuellen Fall notwendig
und gewünscht ist. Die durch die Mindestmengenregelung beabsichtigte Wirkung
wird daher durch regelmäßige Veröffentlichungen von auf der Basis von
Empfehlungen zu Mindestmengen vergleichbaren Frequenzstatistiken der
Krankenhäuser kurzfristiger, nachhaltiger und deutlich kostensparender erzielt werden können als mit der
gegenwärtigen Übermaßregelung.
In
Anbetracht der sehr kurzen Frist zur Vorlage einer Stellungnahme zum
Referentenentwurf eines FPÄndG vom 30.01.2003 behält sich die Bundesärztekammer
weitere Ergänzungen zu den von ihr eingebrachten Forderungen vor. Zu den hier
nicht angesprochenen Punkten sei nochmals auf die Stellungnahmen der
Bundesärztekammer im Zusammenhang mit dem FPG vom 23. April 2002 sowie
hinsichtlich der KFPV vom 19. September 2002 verwiesen.“
Im
Berichtzeitraum des vorliegenden Tätigkeitsberichts wurden von und unter
Beteiligung der Geschäftsstelle verschiedenste Publikationen zu Fragen der
DRG-Einführung veröffentlicht, welche im Anhang aufgeführt sind (siehe im
Dokumentationsteil: Publikationen 2002/2003 zum Themenkomplex DRG).
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