Deutsche Kodierrichtlinien

Im April und September 2001 hat die Selbstverwaltung sich in zwei Stufen auf Allgemeine und Spezielle Kodierrichtlinien zur Verschlüsselung der Diagnosen und Prozeduren nach der ICD-10-SGBV bzw. dem OPS-301 verständigt (Deutsche Kodierrichtlinien, http://www.G-DRG.de; vgl. auch Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer 2001/2002). Die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) wurden unter der Berücksichtigung von Unterschieden zwischen den deutschen und australischen Klassifikationen aus den der Falldokumentation für das AR-DRG-System zu Grunde liegenden Australian Coding Standards (1st Edition) abgeleitet. Die DKR sollen abrechnungsrelevante Ermessensspielräume bei der Diagnosen- und Prozedurenverschlüsselung möglichst weit reduzieren. Die seit dem 01.01.2002 verbindlich von allen DRG-relevanten Krankenhausabteilungen anzuwendenden DKR sind ein unverzichtbares Instrument, um deutschlandweit eine einheitliche Falldokumentation, -kalkulation und -abrechnung im DRG-System zu ermöglichen. Während der Allgemeine Teil sich mit Grundsatzfragen wie der nicht unumstrittenen einheitlichen Definition der Hauptdiagnose beschäftigt, enthält der zweite Teil Anweisungen für die Kodierung spezieller Erkrankungen, Leistungen oder die Art der Dokumentation besonderer Sachverhalte. Seit Beginn des Jahres befindet sich eine in geringem Umfang modifizierte und fehlerbereinigte DKR Version 2003 in Kraft. Zu der in der Verantwortung der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft liegenden letztjährigen Revision der Deutschen Kodierrichtlinien hat die Bundesärztekammer zugleich im Namen des Deutschen Pflegerats am 14. Oktober 2002 ihre Stellungnahme gemäß§ 17 b Absatz 2 Satz 3 KHG abgegeben (siehe im Dokumentationsteil: BÄK-Stellungnahme zur Revision der deutschen Kodierrichtlinien für das Jahr 2003). Hinsichtlich der DKR sind auch weiterhin jährliche Revisionen geplant.

© 2003, Bundesärztekammer.