Im
April und September 2001 hat die Selbstverwaltung sich in zwei Stufen auf
Allgemeine und Spezielle Kodierrichtlinien zur Verschlüsselung der Diagnosen
und Prozeduren nach der ICD-10-SGBV bzw. dem OPS-301 verständigt (Deutsche
Kodierrichtlinien, http://www.G-DRG.de; vgl. auch Tätigkeitsbericht
der Bundesärztekammer 2001/2002). Die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) wurden
unter der Berücksichtigung von Unterschieden zwischen den deutschen und
australischen Klassifikationen aus den der Falldokumentation für das
AR-DRG-System zu Grunde liegenden Australian Coding Standards (1st Edition)
abgeleitet. Die DKR sollen abrechnungsrelevante Ermessensspielräume bei der
Diagnosen- und Prozedurenverschlüsselung möglichst weit reduzieren. Die seit
dem 01.01.2002 verbindlich von allen DRG-relevanten Krankenhausabteilungen anzuwendenden
DKR sind ein unverzichtbares Instrument, um deutschlandweit eine einheitliche
Falldokumentation, -kalkulation und -abrechnung im DRG-System zu ermöglichen.
Während der Allgemeine Teil sich mit Grundsatzfragen wie der nicht
unumstrittenen einheitlichen Definition der Hauptdiagnose beschäftigt, enthält der
zweite Teil Anweisungen für die Kodierung spezieller Erkrankungen, Leistungen
oder die Art der Dokumentation besonderer Sachverhalte. Seit Beginn des Jahres
befindet sich eine in geringem Umfang modifizierte und fehlerbereinigte DKR
Version 2003 in Kraft. Zu der in der Verantwortung der Spitzenverbände der
gesetzlichen Krankenkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung
gemeinsam sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft liegenden letztjährigen
Revision der Deutschen Kodierrichtlinien hat die Bundesärztekammer zugleich im
Namen des Deutschen Pflegerats am 14. Oktober 2002 ihre Stellungnahme gemäß§ 17 b Absatz 2 Satz 3 KHG abgegeben (siehe im
Dokumentationsteil: BÄK-Stellungnahme zur Revision der deutschen
Kodierrichtlinien für das Jahr 2003). Hinsichtlich der DKR sind auch weiterhin
jährliche Revisionen geplant.
|