Mit der
neu geschaffenen Vorschrift des § 137 c SGB V im Rahmen der
GKV-Gesundheitsreform 2000 ist die Bildung bzw. Errichtung eines Ausschusses
zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus –
Ausschuss „Krankenhaus“ vorgesehen worden. Die Bundesärztekammer, die
Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft sollen im Rahmen dieser Ausschusstätigkeit auf Antrag
eines der GKV-Spitzenverbände oder der Deutschen Krankenhausgesellschaft
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen
Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder
angewandt werden sollen, daraufhin überprüfen, ob sie für eine ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter
Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen
Erkenntnisse erforderlich sind. Sofern eine solche Überprüfung ergibt, dass die
Methode nicht diesen Anforderungen entspricht, darf sie im Rahmen einer
Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenkassen nicht erbracht werden.
Fristgerecht
bis zum 30. September 2000 haben die Vertragspartner Deutsche
Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverbände und Bundesärztekammer nach nur
zwei eingehenden Beratungsrunden einen Vertrag über die Bildung dieses
Ausschusses geschlossen und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Kenntnis
übersandt. Verbunden mit der Zuleitung dieses Vertrages haben die
Vertragspartner darüber hinaus das Bundesministerium für Gesundheit in einer
gemeinsamen Initiative zu einer Änderung des § 137 c SGB V mit dem Ziel der
Schaffung der Institution eines eigenständigen und unparteiischen Vorsitzenden
auch des Ausschusses „Krankenhaus“ aufgefordert. Hintergrund für diese
Initiative war die übereinstimmende Auffassung der Vertragspartner, dass gem. §
137 c SGB V der Ausschuss „Krankenhaus“ an entscheidender Stelle unzureichend
konstruiert ist. Aus den in § 137 c Abs. 2 Satz 2 SGB V abschließend
aufgezählten Vertretern, aus denen der Ausschuss besteht, ergibt sich zwingend,
dass der Vorsitzende und der Stellvertreter aus dem Kreise dieser Vertreter
bestimmt werden muss. Insoweit sind der zu bestimmende Vorsitzende des
Ausschuss bzw. sein Stellvertreter automatisch der Kostenträger- oder der
Leistungserbringerseite zuzuordnen. Auf Grund der dann nicht gegebenen
Unparteilichkeit wird das Amt des Vorsitzenden/Stellvertreters damit
ungerechtfertigt und nachhaltig geschwächt. Die Schwächung dieser Position
würde in doppelter Hinsicht gelten, da ein nicht unparteiischer Vorsitzender des
Ausschusses sich dann im Koordinierungsausschuss gemäß § 137 e SGB V zwei
unparteiischen Vorsitzenden der anderen Bundesausschüsse gegenübersähe. Eine
funktionierende Zusammenarbeit im Koordinierungsausschuss erfordert jedoch
allseits unparteiische Ausschussvorsitzende mit gleichen Kompetenzen für die
von ihnen geführten Ausschüsse. Ferner führt die gesetzliche Vorgabe auch dazu,
dass angesichts einer Stimmenverteilung (9 Stimmen auf Kassenseite, 9 Stimmen
auf Leistungserbringerseite und eine Stimme des Vorsitzenden des
Bundesausschusses Ärzte/Krankenkassen) der letztgenannte in der
Entscheidungsfindung ausschlaggebend sein könnte und nicht der Vorsitzende des
Ausschusses „Krankenhaus“, was sachgerecht wäre. Nach dem Willen des
Gesetzgebers wird dem Ausschuss „Krankenhaus“ eine weit reichende Kompetenz zur
Leistungsbestimmung und -steuerung im Krankenhauswesen zugeordnet. Die
Vertragspartner waren daher nachdrücklich der Auffassung, dass vor diesem
Hintergrund der Ausschuss „Krankenhaus“ neben den achtzehn Vertretern einen
eigenen unparteiischen Vorsitzenden und zwei ebenfalls unparteiische
Stellvertreter haben muss, die jeweils über Stimmrecht verfügen. Der Ausschuss
„Krankenhaus“ würde sich dann in die Systematik der anderen Bundesausschüsse
einreihen, die ebenfalls so besetzt sind. Die Vertragspartner brachten in ihrem
Schreiben vom 18. September 2000 an die damalige Bundesgesundheitsministerin
Andrea Fischer ihr hohes Interesse zum Ausdruck, dass der Ausschuss
„Krankenhaus“ mit einem eigenständigen und unparteiischen Vorsitz seine Arbeit
aufnehmen und durchführen kann. Im Rahmen des zum 01. Juli 2002 in Kraft
getretenen Fallpauschalengesetzes (FPG) ist die Vorschrift des § 137 c SGB V
sodann in diesem Sinne geändert worden, so dass die Vertragspartner in ihrer
Sitzung am 18. November 2002 eine entsprechende Änderung des Errichtungs- bzw.
Bildungsvertrages beschließen konnten. Die dadurch bewirkte Neukonstruktion des
Ausschusses „Krankenhaus“ trat zum01. Januar
2003 in Kraft.
Bereits
in der konstituierenden Sitzung des Ausschusses „Krankenhaus“ am 29. August
2001 in Siegburg wählten die Ausschussmitglieder einstimmig Herrn
Staatssekretär a. D. Herwig Schirmer zum Vorsitzenden und Herrn Prof. Dr. Axel
Ekkernkamp, Direktor des Unfallkrankenhauses Berlin-Marzahn, zum
stellvertretenden Vorsitzenden. Schon bei der Wahl waren sich die
Ausschussmitglieder darüber einig, dass die Wahlperiode des Vorsitzenden und
des stellvertretenden Vorsitzenden durch das laufende Gesetzgebungsverfahren
zum Fallpauschalengesetz (FPG) nicht berührt wird, so dass von einer
Wahlperiode von vier Jahren auszugehen ist, wobei nach zwei Jahren ein
entsprechender Vorsitzwechsel vorgesehen ist. Ferner wurde in der
konstituierenden Sitzung beschlossen, sowohl eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung
einer Verfahrensrichtlinie für die Arbeit des Ausschusses als auch einen
Arbeitsausschuss zu gründen, der die gem. § 137 c Abs. 1 SGB V gestellten
Anträge in Vorarbeit für die Entscheidungsfindung im Plenum bearbeiten soll.
Konkret aufgegriffen durch die Bildung entsprechender Arbeitsgruppen wurden
bisher von Vertretern der gesetzlichen Krankenversicherung eingereichte Anträge
zu folgenden Themen: Protonentherapie, Hyperbare Sauerstofftherapie sowie
Autologe Chondrozytenimplantation.
Ferner
beschloss der Ausschuss „Krankenhaus“ – wie erwähnt -, für seine Überprüfung
der Untersuchungs- und Behandlungsmethoden so genannte Verfahrensregeln zu
erstellen, die sich an die BUB-Richtlinien des Bundesausschusses Ärzte und
Krankenkassen anlehnen sollen. In drei Sitzungen wurde nach dieser Maßgabe von
den Beteiligten (GKV-Spitzenverbände, Deutsche Krankenhausgesellschaft und
Bundesärztekammer) ein Entwurf erarbeitet und auf der Fachebene konsentiert. In
seiner Sitzung am 28.1.2002 in Berlin hat der Ausschuss „Krankenhaus“ diesen
Entwurf einstimmig verabschiedet. Die Verfahrensregeln weichen primär in den
Bereichen von denen des Bundesausschusses Ärzte und Krankenkassen ab, in denen
eine differenzierte Betrachtung zwischen niedergelassenem und stationärem
Bereich vorgenommen werden musste. Dies sind insbesondere:
1. § 137 c Abs. 1 SBG V spricht davon, dass Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden daraufhin überprüft werden sollen, ob sie für eine
ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten (...)
erforderlich sind. Es handelt sich hier um eine Konkretisierung des
Wirtschaftlichkeitsgebots gem. § 12 Abs. 1 SGB V. Daher werden in den
Verfahrensregeln nicht nur die gesetzliche Grundlage des § 137 c SGB V, sondern
auch die Bestimmungen der §§ 2 und 12 SGB V zu Grunde gelegt.
2. Im Hinblick auf die Einholung von Stellungnahmen hat
der Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen aus seiner Erfahrung
berichtet, dass insbesondere die nicht ordnungsgemäße Beteiligung
Dritter zu Problemen in der Vergangenheit geführt hat. Daher ist
es notwendig, Dritten umfassend die Möglichkeit zur Stellungnahme
zu geben. Hier sind insbesondere betroffene Dritte wie Hersteller
von Medizinprodukten und Geräten sowie Verbände der Selbsthilfegruppen
und Patientenvertretungen zu nennen. Eine explizite Nennung dieser
Gruppierungen erschien dem Ausschuss „Krankenhaus“
mithin sinnvoll.
3. Die Ablehnung einer Methode als Krankenhausleistung
setzt dem Gesetzeswortlaut zufolge voraus, dass die Methode für eine
ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten (...)
nicht erforderlich ist. Die Begriffe „ausreichend“, „zweckmäßig“ und
„wirtschaftlich“ lassen sich entsprechend den Kommentierungen zum
Wirtschaftlichkeitsgebot definieren. Da der Gesetzgeber die Konstruktion des
Ausschusses „Krankenhaus“ an die des Bundesausschusses Ärzte und Krankenkassen
angelehnt wissen will und mit diesem auch die Arbeitsergebnisse abzusprechen
sind, wird der Begriff der „Erforderlichkeit“ – in Anlehnung an § 135 Abs. 1
Nr. 1 SGB V – als medizinisch notwendig zu verstehen sein.
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