Bei der
Integration des ambulanten und des stationären Versorgungsbereiches kommt neben
den bereits dargelegten Vorschlägen zur Förderung der belegärztlichen Tätigkeit
auch der Ermächtigung erfahrener Krankenhausärzte zur Teilnahme an der
ambulanten vertragsärztlichen Versorgung eine besondere Bedeutung zu. Als
Verknüpfung und gegenseitige Ergänzung der ambulanten und stationären Patientenbetreuung
dient die Ermächtigung von Krankenhausärzten dabei nicht nur der Sicherstellung
der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, sondern eröffnet zugleich
Möglichkeiten, Krankenhauseinweisungen zu vermeiden oder Krankenhausaufenthalte
durch den Einsatz der Erfahrungen und technischen Mittel der in Spezialgebieten
qualifizierten Krankenhausärzte zu verkürzen. Nach den Ergebnissen des
Bundesarztregisters sank jedoch die Zahl der ermächtigten Krankenhausärzte zum
30. Juni 2002 im gesamten Bundesgebiet wieder auf nur noch 10.805, nachdem sie
zum gleichen Stichtag im Vorjahr noch 10.994 betrug. Ein stetiger Rückgang ist
damit schon seit 1997 zu verzeichnen. Angesichts dieser Entwicklung der
Ermächtigungen muss auf die schon seit langem von den Krankenhaus-Gremien der
Bundesärztekammer erhobene Forderung hingewiesen werden, dass im Rahmen der von
den – gemeinsam von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen besetzten
– Zulassungsausschüssen vorzunehmenden Überprüfungen, ob Ermächtigungen zur
Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung noch erforderlich sind, die
Bedarfslage nicht allein anhand der Zahl der im jeweiligen Gebiet oder
Schwerpunkt der Medizin zur Verfügung stehenden Ärzte beurteilt werden darf.
Unter qualitativen Gesichtspunkten muss vielmehr auch Gegenstand der
Überprüfung sein, inwieweit das von erfahrenen Krankenhausärzten – und hier
nicht nur leitenden Ärzten – erbrachte Leistungsspektrum im Bereich der freien
Praxis vorhanden bzw. zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung
ergänzend erforderlich ist. Hiermit haben sich frühere Befürchtungen bestätigt,
dass durch die rückläufige Entwicklung der Ermächtigung qualifizierter
Krankenhausärzte dieses wesentliche Bindeglied zwischen der ärztlichen
Versorgung in freier Praxis und im Krankenhaus zunehmend abgebaut wird.
Die
Vorstände der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Bundesärztekammer
haben auf der Grundlage zuvor zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
dem Marburger Bund und der Bundesärztekammer geführter Verhandlungen über ein
Konzept zur Integration von ambulanter und stationärer ärztlicher Versorgung
bereits Ende 1995 Einigkeit über Vorschläge für die Integration beider
Versorgungsbereiche erzielt, welche im Tätigkeitsbericht 1998 der Bundesärztekammer
abgedruckt sind. Mit dem Ziel der weiteren praktischen Umsetzung dieser
Vorschläge haben auf dieser Basis die Vorstände der Bundesärztekammer und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung Anfang 1998 ein „Konsenspapier der
Ärzteschaft zur Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung“
beschlossen, welches im Anschluss daran sowohl von der Vertreterversammlung der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung als auch vom 101. Deutschen Ärztetag 1998 in
Köln mit großer Mehrheit verabschiedet wurde. Wegen seiner grundsätzlichen
Bedeutung für die weitere Arbeit der Spitzenorganisationen der ärztlichen
Selbstverwaltungskörperschaften in diesem Bereich ist das „Konsenspapier“ im
Dokumentationsteil dieses Tätigkeitsberichtes im Hinblick auf in diese Richtung
gehende aktuelle Vorschläge für die in 2003 anstehende Gesundheitsreform
nochmals abgedruckt.
Ein
vom Vorstand der Bundesärztekammer für die Wahlperiode 1999/2003 neugebildeter
Ausschuss „Integration“ unter dem Vorsitz des Präsidenten der
Bundesärztekammer, Prof. Dr. Dr. h.c. J.-D. Hoppe, hat auf der Grundlage dieses
Konsenspapieres damit begonnen, konkrete Vorschläge zur Realisierung der hierin
aufgezeigten Integrationsansätze zu erarbeiten. Im Vordergrund der bisherigen
Arbeiten stehen folgende Themenschwerpunkte:
– Konzept für ein einheitliches Vergütungssystem für
ambulante und stationäre Leistungen
– Rahmenvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zur integrierten
Versorgung nach § 140 d SGB V
– Erarbeitung eines Vertragsmusters über die
„Einrichtung einer Notfallpraxis am Krankenhaus“ zwischen der Deutschen
Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der
Bundesärztekammer
– Gründung einer Netzakademie für Versorgungsstrukturen im
Gesundheitswesen e. V. unter Beteiligung der Bundesärztekammer und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung
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