Umgang und Transport von Abfällen aus Krankenhäusern und
Einrichtungen des Gesundheitswesens
Mit
Inkrafttreten des Kreislauf- Wirtschafts- und Abfallgesetzes von 1996 und der
Einführung des Europäischen Abfallkataloges (EAK) von 1999 ist die Entsorgung
der Abfälle aus Krankenhäusern und Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
europakonform neu geregelt worden. Das Gesetz mit seinen umfangreichen
untergesetzlichen Regelwerken stellt die Eigenverantwortlichkeit der
Krankenhäuser sowie der Einrichtung des Gesundheitsdienstes als Abfallerzeuger
für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung in den Mittelpunkt der
Betrachtungen. Hersteller und Vertreiber von Produkten haben sowohl für die
Rückführung in den Wirtschaftskreislauf als auch für die umweltverträgliche
Beseitigung der nichtverwertbaren Bestandteile zu sorgen. Grundlage für die
ordnungsgemäße Entsorgung sind die Bestimmungen des Abfall-, Infektions-,
Arbeitsschutz-, Chemikalien- sowie des Gefahrgutrechts. Krankenhäuser nehmen
auf Grund der Vielfalt anfallender Abfälle sowie der hygienischen und ethischen
Anforderungen an ihre Beseitigung einen besonderen Stellenwert im Kreis der
Abfallerzeuger ein. Der Umgang mit und die Entsorgung von Abfällen stellen
Krankenhäuser oftmals vor organisatorische und finanzielle Probleme. Wenn
Abfälle unzutreffenderweise als besonders gefährlich oder infektiös eingestuft
werden, kann der Abfall nicht mehr unproblematisch mit dem Hausmüll entsorgt
werden, sondern muss als Gefahrgut unter besonderen Sicherheitskriterien
transportiert und entsorgt werden und würde damit unnötig hohe Kosten für das
Krankenhaus verursachen. Um dies zu vermeiden, beteiligt sich die
Bundesärztekammer an der Erarbeitung von Empfehlungen zum Umgang und Transport
von Krankenhausabfällen auf internationaler, europäischer sowie nationaler
Ebene.
Aktivitäten
auf europäischer Ebene
Einführung und Weiterentwicklung des Europäischen Abfallkataloges
Die
Europäische Kommission hat ein Abfallverzeichnis bekannt gegeben und
verpflichtet dadurch die Mitgliedstaaten den Europäischen Abfallkatalog (EAK)
durch Rechtssatz einzuführen. Der EAK stellt somit eine einheitliche Grundlage
für die Bezeichnung von Abfällen innerhalb der Europäischen Union dar. Seither
wird der Europäische Abfallkatalog sowie das Verzeichnis gefährliche Abfälle im
Ausschuss für die Anpassung der EG-Abfallgesetzgebung an den wissenschaftlichen
und technischen Fortschritt (TAC) weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die
neueste Version des EAK ist Anfang 2002 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
worden. Ausschussmitglieder der TAC sind Vertreter der Verkehrsministerien der
Mitgliedsstaaten. Der Bundesärztekammer wurde von Beginn an ermöglicht, ihre
Einschätzung für neue Abfallkatalogschlüssel und deren Kategorisierung dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zukommen
zulassen.
Aktivitäten auf internationaler
Ebene: Mitarbeit im Unterausschuss des Wirtschaftsund Sozialrates der Vereinten
Nationen
Zu seiner
Beratung hat der Wirtschafts- und
Sozialrat der Vereinten Nationen (Economic and social Council = ECOSOC) ein
„UN-Committee sowie ein Sub-Committee of Experts on the Transport of Dangerous
Goods“ eingerichtet, um Empfehlungen für den Transport gefährlicher Güter auf
globaler Ebene aussprechen zu können. Derzeit werden die UN-Empfehlungen für
den Transport gefährlicher Güter, insbesondere die Klasse 6.2 „Klassifizierung
und Beförderung von diagnostischen Proben“ und „Ansteckungsgefährliche Abfälle
aus Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens“ im
UN-Sub-Committee überarbeitet. Die in diesen Gremien zu treffenden Bestimmungen
finden Eingang in das sog. „Orange book“ zum Transport gefährlicher Güter. Die
darin enthaltenen Regelungen werden durch Selbstbindung der Mitgliedsländer der
EU in gesetzliche Regelungen der jeweiligen Mitgliedsstaaten übernommen und
haben damit unmittelbare Auswirkungen auf das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik
Deutschland.
Im
Hinblick darauf, dass die Rechtssetzung der Vereinten Nationen unmittelbar über
die europäische auf die nationale Ebene ausstrahlt, wurde von der
Bundesärztekammer für das Comité permanent (CP) ein Experte (PD Dr. H.-M. Just,
leitender Arzt des Instituts Klinikhygiene, Medizinische Mikrobiologie und
Klinische Infektiologie des Klinikums Nürnberg) benannt, um sich auch auf Ebene
der Vereinten Nationen einbringen zu können. Derzeit haben sich die Vertreter
des Landes Kanada zur Aufgabe gemacht, die UNEmpfehlungen für den Transport
gefährlicher Güter, insbesondere die Klasse 6.2 „Ansteckungsgefährliche Abfälle aus
Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens“ grundsätzlich
zu überarbeiten.
Aktivitäten auf nationaler Ebene
Erarbeitung einer Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen
aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes auf Basis des Europäischen
Abfallkataloges
Abfallerzeuger
müssen auf Grund der Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkataloges
alle Nachweise im Sinne der Nachweisverordnung auf die Abfallschlüssel und
-bezeichnungen, wie sie in den Anhängen zur Europäischen
Abfallkatalog-Verordnung (EAKV) genannt werden, umstellen. Daraus resultiert
der Umstand, dass die bisher genutzten fünfstelligen Abfallschlüsselnummern aus
dem Abfallartenkatalog der Länder-Arbeitsgemeinschaft-Abfall (LAGA) in die neu
anzuwendenden sechsstelligen Schlüssel nach EAKV zu übertragen sind. Mit
Einführung des europäischen Abfallverzeichnisses ist die Entsorgung von
Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes auch in Deutschland neu zu
regeln.
Deswegen
wurde das LAGA-Merkblatt „über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ im Rahmen
einer Arbeitsgruppe, an der auch die Bundesärztekammer beteiligt war,
überarbeitet. Diese Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen
wurde von der Länderarbeitsgemeinschaft – Abfall (LAGA) – am 13.11.2002
veröffentlicht. Sie gibt praktische Ratschläge für die Entsorgung von Abfällen
aus allen Einrichtungen, die im Rahmen der humanmedizinischen und
tierärztlichen Versorgung und Forschung anfallen. Die Erfahrung der Praxis
bestätigt, dass entgegen den gelegentlich in der Öffentlichkeit geäußerten
Befürchtungen von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes bei sachgemäßer
Handhabung keine größeren Gefahren ausgehen als von ordnungsgemäß entsorgtem
Siedlungsabfall und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen. Ziel
dieser Richtlinie ist es, auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Zumutbarkeit eine sichere und ordnungsgemäße Abfallentsorgung zu gewährleisten,
die Krankheitsübertragungen und Umweltbelastungen vermeidet.
Diese
Richtlinie gilt für Einrichtungen oder Details von Einrichtungen, in denen bestimmungsgemäß
– Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt,
– Rettungs- und Krankentransporte ausgeführt,
– Tiere veterinärmedizinisch untersucht und behandelt,
– Körpergewebe, Flüssigkeiten und Ausscheidungen von Menschen
oder Tieren untersucht oder gehandhabt,
– Arbeiten mit Krankheitserregern ausgeführt,
– Infektiöse oder Infektionsverdächtige Gegenstände und Stoffe
desinfiziert,
– Medikamente gehandhabt oder auch nur in geringen (nicht
industriell hergestellten) Mengen zubereitet werden.
Regelungen für die
Postbeförderung von potentiell ansteckungsgefährlichen Stoffen im Briefdienst
Inland.
Seit dem
01.08.2002 hat die Deutsche Post AG ohne Übergangsfrist neue Regelungen zur
Beförderung von medizinischem Untersuchungsgut in Kraft gesetzt. Betroffen sind
alle diagnostischen Proben, die bei klinischem Verdacht von niedergelassenen
Ärzten, Laborärzten und Krankenhäusern zur Diagnostik an mikrobiologische und
serologische Laboratorien per Post verschickt werden sowie isolierte
Erregerkulturen, die von mikrobiologischen Laboratorien der Primärdiagnostik an
Referenzlaboratorien versandt werden. Die Bundesärztekammer appellierte an Dr.
Klaus Zumwinkel, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Post AG, diese Regelung
außer Kraft zu setzten. Die Unterbindung der Postbeförderung jeglicher
diagnostischer Proben und Erregerkulturen würde bedeuten, dass insbesondere
eine rasche und zielgerichtete und kostengünstige Behandlung von Patienten
unmöglich wird und, dass das frühzeitige Erkennen und Abwehr von
Infektionskrankheiten, die nationale und internationale Berichtspflicht von
Infektionskrankheiten sowie andere medizinische, veterinärmedizinische und
biologische Aufgaben in Frage gestellt werden. Damit ist die Wahrnehmung von
Aufgaben im Gesundheitswesen nicht mehr in ausreichendem Maße gewährleistet.
Derartige restriktive Postbeförderungsbestimmungen sind medizinisch nicht
begründbar und somit abzulehnen. Aufgrund der Intervention der
Bundesärztekammer, der betroffenen ärztlichen Organisationen, des Robert
Koch-Institutes sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft wurde in Berlin ein
Gespräch mit der Post einberufen, um diese Problematik zu besprechen.
Die
Sitzung ergab, das die Vertreter der Deutschen Post AG
in Anbetracht des großen Protestes auf Seiten der Leistungserbringer folgendes
Vorgehen vorschlugen. Die am 01.08.2002 in Kraft getretene neue Regelung für
die Beförderung von potentiell ansteckungsgefährlichen Stoffen im Briefdienst
Inland, können nicht kurzfristig ausgesetzt werden, ohne das eine Folgeregelung
vorliegt. Aufgrund der in der Beratung gewonnen Erkenntnisse haben sich die
Vertreter der Deutschen Post AG dazu entschlossen, kurzfristig eine
Arbeitsgruppe einzurichten, die die besprochenen Lösungsvorschläge in eine neue
Regelung für die Postbeförderung von potentiell ansteckungsgefährlichen Stoffen
im Briefdienst Inland einarbeiten soll. Nach nunmehr drei gemeinsamen Sitzungen
der Arbeitsgruppe, zeichnet eine Kompromisslösung ab, die von allen Seiten getragen
werden kann.
Entwurf von „Gemeinsamen
Hinweisen und Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit zur Prävention
der nosokomialen Übertragung von Hepatits-B-Virus und Hepatitis-C-Virus durch
Beschäftigte im Gesundheitswesen“
In
den letzten Jahren wurde wiederholt berichtet, dass Hepatitis-B- oder
Hepatitis-C-Viren-tragende Ärzte Patienten mit diesen Viren durch Operationen
infiziert haben. Tenor der Diskussion in den Medien ist, dass der
Patientenschutz vor den Schutz der betroffenen Beschäftigten im
Gesundheitswesen gestellt werden muss. Das Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) sieht einen großen Bedarf an Klärung des Sachverhaltes und hat eine
Arbeitsgruppe einberufen. Arbeitsgruppenmitglieder sind u.a. das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die gewerblichen
Berufsgenossenschaften der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege, Vertreter der
Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen
Krankenhausgesellschaft, des Robert Koch-Institutes, der Vorsitzende der
Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung viraler Erkrankungen sowie Vertreter des
Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als federführende
Institution.
Das
Bundesministerium für Gesundheit hat seinen 2. Entwurf vom 18.03.2002 der
„Gemeinsamen Hinweise und Empfehlungen zur Prävention der nosokomialen
Übertragung von Hepatitis-B-Viren und Hepatitis-C-Viren durch Beschäftige im
Gesundheitswesen“ der hierzu einberufenen Arbeitsgruppe vorgelegt.
Um diesen
Entwurf zu beraten, wurde am 12. Mai 2002 eine ad-hoc-Arbeitsgruppe der
Bundesärztekammer unter Vorsitz von Dr. Montgomery einberufen. Teilnehmer der
Arbeitsgruppe waren Vertreter des für die ambulante Versorgung zuständigen
Dezernates, der Rechtsabteilung, des Wissenschaftlichen Beirats sowie des
Dezernats, das fachlich federführend in der Arbeitsgruppe des BMGS tätig ist.
Folgende
Feststellungen bzw. Forderungen wurden von der Arbeitsgruppe getroffen:
1. Die Arbeitsgruppe stellt fest, dass dieser Entwurf
allenfalls nur ein Vorentwurf sein kann, da viele Aussagen und Formulierungen
missgedeutet werden können. Sie spricht sich dafür aus, an der weiteren
Entwicklung des Entwurfes mitzuwirken.
2. Der eigentliche Rechtsraum für die o. g. Regelungen
wäre das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Auf Grund des Fehlens dieser Regelung
werden nun diese untergesetzlichen Gemeinsamen Hinweise und Empfehlungen
erarbeitet, die nach unserer Auffassung nur die Lücke bis zur Novellierung des
Infektionsschutzgesetzes schließen können.
3. Die Bundesärztekammer setzt sich ausdrücklich für den
Patientenschutz ein. Es wird aber zugleich gefordert, dass das
Bundesministerium für Gesundheit tragfähige Hilfsangebote für diejenigen, die
ein Tätigkeitsverbot trifft, schafft und bereits bestehende Lösungen klar
aufzeigt. Insbesondere wird das Bundesministerium für Gesundheit aufgefordert,
eine Entschädigungsregelung im Sinne des § 56 IfSG für infizierte Mitarbeiter
im Gesundheitswesen mit Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG zu schaffen. In einem
gesonderten Kapitel des Entwurfes müssen umfassend alle Hilfestellungen für die
Beschäftigten im Gesundheitswesen wie z. B. Regelungen im Rahmen der
Berufskrankheiten Verordnung etc. dargestellt werden. Der Patienten- und
Beschäftigtenschutz muss ausgewogen berücksichtigt werden. Nur wenn diese
Strukturen vorhanden und transparent sind, kann davon ausgegangen werden, dass
diese Empfehlungen auch bei den betroffenen Ärztinnen und Ärzten im
Gesundheitswesen Akzeptanz finden können.
4. Die virologischen Kriterien zur Kontagiosität des im
Gesundheitswesen Tätigen und entsprechende Empfehlungen für zu treffende
Maßnahmen am Arbeitsplatz müssen von einem übergeordneten Gremium wie dem
Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer oder dem Robert Koch-Institut
zeitnah zu den vorliegenden rechtlichen Regelungen erarbeitet werden. Nur so
kann der Entwurf auch wirklich hilfreich sein und dem Einzelfall gerecht
werden.
5. Die Strukturen des Arbeitsschutzes dürfen nicht für
den allgemeinen Seuchenschutz missbraucht werden. Der Arbeitsschutz beinhaltet
Regelungen zum Schutz des Beschäftigten und nicht für Dritte.
6. Diese Empfehlungen können nur den stationären Bereich in
Krankenhäusern berücksichtigen. Deswegen müssen gesondert Empfehlungen für den
niedergelassenen Bereich mit Experten, wie z. B. mit Vertretern der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sowie der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung (KZÄBV) erarbeitet werden.
Diese Feststellungen wurden mit der
Bitte verbunden, dass baldmöglichst eine weitere Sitzung dieser Arbeitsgruppe
einberufen wird. Diese Statements sowie detaillierte Anmerkungen im Entwurf der
„Gemeinsamen Hinweise und Empfehlungen“ wurden dem BMGS mit Schreiben vom 30.
August 2002 zugesandt.
Auf diese
Statements der Arbeitsgruppe reagierte Dr. Schaade, neuer zuständiger
Referatsleiter des BMGS mit Schreiben vom 20.09.2002. Darin stellte er in
Aussicht, dass eine gesetzliche Regelung zur Vermeidung nosokomialer
Infektionen durch Hepatitis Viren angestrebt wird. Darüber hinaus gibt er an,
dass jeder, der nach § 31 Infektionsschutzgesetz ein Tätigkeitsverbot erhält,
auch selbstverständlich nach § 56 Absatz 1, Satz 1 Infektionsschutzgesetz
entschädigt wird. Des Weiteren erarbeitet derzeit die Deutsche Vereinigung zur
Bekämpfung der Viruskrankheiten e.V. (DVV) wissenschaftlich medizinische
Kriterien zur Kontagiosität von infizierten Personen im Gesundheitswesen sowie
die darauf hin zu treffenden Maßnahmen. Darüber hinaus äußerte er den Wunsch,
Vertreter der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung an
der Überarbeitung des Entwurfs zu beteiligen, damit der stationäre und der
niedergelassene Bereich berücksichtigt werden können.
Die
Rechtsabteilung der Bundesärztekammer, welche die Erarbeitung des Entwurfes
beratend begleitet, hat die inhaltlichen Aussagen des Schreibens vom BMGS
juristisch geprüft, insbesondere in Fragen der Entschädigungsregelung. Das
Ergebnis wird in weitere Diskussionen einfließen. Insbesondere wird noch
Erklärungsbedarf durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung im Hinblick auf die Entschädigungsregelungen im Sinne des § 57
Infektionsschutzgesetz gesehen. Der Hinweis des BMGS, dass die Deutsche
Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten anstrebt,
wissenschaftlich-medizinische Kriterien zur Kontagiosität von infizierten
Personen im Gesundheitswesen sowie den Krankenhaus-Gremien der
Bundesärztekammer wird begrüßt. Jedoch sollte das Ergebnis zur Stellungnahme
der Bundesärztekammer vorgelegt werden. Darüber hinaus empfiehlt die
Bundesärztekammer, dem Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung,
Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung in die Arbeitsgruppe einzuberufen, damit der niedergelassene
Bereich auch Berücksichtigung im Entwurf finden kann.
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