Am
1. Januar 2001 trat das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft, welches das
Bundesseuchengesetz ablöst. Das IfSG hat bewährte Vorschriften hieraus
übernommen, enthält aber zum Meldewesen, zur Krankenhaushygiene, für
Gemeinschaftseinrichtungen und Lebensmittelbetriebe neue Regelungen, deren
Anwendung durch Verwaltungspraxis, Rechtsprechung, Kommentare und
wissenschaftliche Veröffentlichungen schrittweise konkretisiert werden kann.
Neue Aufgaben der Gesundheitsämter sind die Belehrungen für Beschäftigte von
Gemeinschaftseinrichtungen, wie Kindergärten, Schulen etc. sowie in
Lebensmittelbetrieben. Allerdings hat der Arbeitsaufwand für den öffentlichen
Gesundheitsdienst aufgrund der alle zwei Jahre zu wiederholenden Belehrungen
für das Personal der Einrichtungen weiter zugenommen. Die Erstbelehrung für die
Beschäftigten in Lebensmittelbetrieben erfolgt gem. § 43 Abs. 1 IfSG in
mündlicher und schriftlicher Form durch das Gesundheitsamt. Die Wiederholungsbelehrungen
haben danach in den Betrieben jährlich zu erfolgen. Dies ist zwar Angelegenheit
des Unternehmers, aber wegen der medizinischen Inhalte ist es angezeigt, auch
hierfür ärztlichen Sachverstand heranzuziehen. Gerade in diesem Bereich sind
Absprachen und gegenseitige Unterstützung zwischen öffentlichem
Gesundheitsdienst und Betriebsärzten sinnvoll, damit das vom IfSG geforderte
Ziel der Aufklärung und Eigenverantwortung auch tatsächlich erreicht wird. Die
Arbeitsmedizin-Gremien sehen zwar in der Wiederholungsbelehrung nach dem
Infektionsschutzgesetz keine originäre Aufgabe der Betriebsärzte, da es hier um
den Schutz Dritter geht, jedoch kann der Arbeitgeber bei Bedarf diese
Zusatzleistung beim Betriebsarzt nachfragen.
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