Betriebsärztliche Aufgaben in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Am 1. Januar 2001 trat das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft, welches das Bundesseuchengesetz ablöst. Das IfSG hat bewährte Vorschriften hieraus übernommen, enthält aber zum Meldewesen, zur Krankenhaushygiene, für Gemeinschaftseinrichtungen und Lebensmittelbetriebe neue Regelungen, deren Anwendung durch Verwaltungspraxis, Rechtsprechung, Kommentare und wissenschaftliche Veröffentlichungen schrittweise konkretisiert werden kann. Neue Aufgaben der Gesundheitsämter sind die Belehrungen für Beschäftigte von Gemeinschaftseinrichtungen, wie Kindergärten, Schulen etc. sowie in Lebensmittelbetrieben. Allerdings hat der Arbeitsaufwand für den öffentlichen Gesundheitsdienst aufgrund der alle zwei Jahre zu wiederholenden Belehrungen für das Personal der Einrichtungen weiter zugenommen. Die Erstbelehrung für die Beschäftigten in Lebensmittelbetrieben erfolgt gem. § 43 Abs. 1 IfSG in mündlicher und schriftlicher Form durch das Gesundheitsamt. Die Wiederholungsbelehrungen haben danach in den Betrieben jährlich zu erfolgen. Dies ist zwar Angelegenheit des Unternehmers, aber wegen der medizinischen Inhalte ist es angezeigt, auch hierfür ärztlichen Sachverstand heranzuziehen. Gerade in diesem Bereich sind Absprachen und gegenseitige Unterstützung zwischen öffentlichem Gesundheitsdienst und Betriebsärzten sinnvoll, damit das vom IfSG geforderte Ziel der Aufklärung und Eigenverantwortung auch tatsächlich erreicht wird. Die Arbeitsmedizin-Gremien sehen zwar in der Wiederholungsbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz keine originäre Aufgabe der Betriebsärzte, da es hier um den Schutz Dritter geht, jedoch kann der Arbeitgeber bei Bedarf diese Zusatzleistung beim Betriebsarzt nachfragen.

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