Eine
Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
arbeitet derzeit an „Gemeinsamen Hinweisen und Empfehlungen zur Prävention der
nosokomialen Übertragung von Hepatitis-B-Viren und Hepatitis-C-Viren durch
Beschäftigte im Gesundheitswesen“ in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit, dem Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften, der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der
Bundeszahnärztekammer sowie der Bundesärztekammer mit dem Ziel, gemeinsam mit
weiteren Organisationen eine ausgewogene Anleitung für den Umgang mit
Betroffenen im Gesundheitswesen zum Schutz von Patienten vorzulegen. Hier
interessiert insbesondere die Rolle des Betriebsarztes, der zumeist die
Kontagiosität eines Beschäftigten für Patienten als Erster feststellt. Die
Arbeitsmedizin-Gremien geben zu bedenken, dass das Vertrauensverhältnis
zwischen Betriebsarzt und Beschäftigten geschützt werden muss, der Betriebsarzt
darf nicht ohne weiteres den Infektionsstatus eines Beschäftigten weitergeben.
Falls diese Empfehlung sich als nicht ausreichend erweist, muss mittelfristig
angestrebt werden, im Infektionsschutzgesetz eine Verpflichtung zur
Untersuchung auf einen Carrier-Status und deren Meldung festzuschreiben.
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