Betriebsärztliche Aufgaben im Hinblick auf nosokomiale Übertragungen von Hepatitis-B-Viren und Hepatitis-C-Viren durch Beschäftigte im Gesundheitswesen

Eine Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung arbeitet derzeit an „Gemeinsamen Hinweisen und Empfehlungen zur Prävention der nosokomialen Übertragung von Hepatitis-B-Viren und Hepatitis-C-Viren durch Beschäftigte im Gesundheitswesen“ in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundeszahnärztekammer sowie der Bundesärztekammer mit dem Ziel, gemeinsam mit weiteren Organisationen eine ausgewogene Anleitung für den Umgang mit Betroffenen im Gesundheitswesen zum Schutz von Patienten vorzulegen. Hier interessiert insbesondere die Rolle des Betriebsarztes, der zumeist die Kontagiosität eines Beschäftigten für Patienten als Erster feststellt. Die Arbeitsmedizin-Gremien geben zu bedenken, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Betriebsarzt und Beschäftigten geschützt werden muss, der Betriebsarzt darf nicht ohne weiteres den Infektionsstatus eines Beschäftigten weitergeben. Falls diese Empfehlung sich als nicht ausreichend erweist, muss mittelfristig angestrebt werden, im Infektionsschutzgesetz eine Verpflichtung zur Untersuchung auf einen Carrier-Status und deren Meldung festzuschreiben.

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