Strahlenschutz

Nachdem die Richtlinie 97/43 Euratom des Rates vom 30.06.1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen bei medizinischer Exposition die Richtlinie 85/466 Euratom am 13.05.2000 aufgehoben hat, musste die Bundesregierung Anpassungen der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung vornehmen. Die neuen Verordnungen sehen vor, dass bei der Strahlenanwendung am Menschen stets ein Arzt, der die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde hat, persönlich anwesend oder telemedizinisch eingebunden sein muss. Außerdem gilt die Fachkunde im Strahlenschutz nur dann fort, wenn sie mindestens alle 5 Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an geeigneten Kursen aktualisiert wird oder die Aktualisierung auf andere geeignete Weise nachgewiesen wird. Zusätzlich sahen frühere Entwürfe auch noch vor, dass sowohl der anwendende als auch der überweisende Arzt über den Fachkundenachweis im Strahlenschutz verfügen müsse. Auf Initiative der Bundesärztekammer konnte beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Rücknahme der ursprünglich geplanten Verpflichtung zum Besitz des Fachkundenachweises auch für den überweisenden Arzt erreicht werden.

Hinsichtlich der Verankerung der Pflicht zu regelhafter, wiederholter Kursteilnahme zum Erhalt der Fachkunde im Strahlenschutz hatte die Bundesärztekammer in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nachdrücklich gegenüber dem federführenden Bundesministerium darauf hingewiesen, dass es sachlich nicht geboten ist, die weitere Gültigkeit der Fachkunde von dem Nachweis eines Fortbildungskurses unmittelbar abhängig zu machen. Die fachliche Qualifikation im Strahlenschutz wäre vielmehr in einen umfassenden Ansatz zur Qualitätssicherung einzuordnen. Dennoch hat der Gesetzgeber die Pflicht zur Erneuerung der Fachkunde im Strahlenschutz mindestens alle 5 Jahre sowohl in der seit dem 01.08.2001 in Kraft befindlichen Strahlenschutzverordnung als auch in der seit dem 01.07.2002 in Kraft befindlichen Röntgenverordnung festgeschrieben.

Hinsichtlich des Umfangs dieser gesetzgeberisch verordneten Aktualisierungskurse sind in der „Richtlinie nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen“ vom 02.02.2002 acht Unterrichtsstunden festgeschrieben  worden. Für die inhaltliche Gestaltung einer entsprechenden Kursfortbildung hat der Deutsche Senat für ärztliche Fortbildung einen Themenplan zusammengestellt und wird ein daran orientiertes Curriculum erarbeiten.

Der Gesetzgeber plant möglichst zeitnah eine neue Fachkunde Richtlinie „Medizin“ zu formulieren.

Der 102. Deutsche Ärztetag hatte 1999 die zuständigen Bundes- und Landesministerien aufgefordert, den während des Medizinstudiums absolvierten Kurs „Diagnostische Radiologie einschließlich Strahlenschutz“ zukünftig bundesweit als Grundkurs für die Fachkunde im Strahlenschutz anzuerkennen. Die Bundesärztekammer hat mit Unterstützung der Deutschen Röntgengesellschaft eine Grundkonzeption erarbeitet, die den Landesärztekammern im Februar 2000 mit der Bitte um Kommentierung und Anregung zugesandt worden war. Im April 2000 und im November 2001 wurde diese Grundkonzeption der Bundesärztekammer zur Fachkunde Richtlinie „Medizin“ dem zuständigen Fachreferat des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zugeleitet. Danach soll der Kurs für Radiologie einschließlich Strahlenschutz als künftiger Grundkurs in das Praktische Jahr des Studiums verlagert werden. Dies soll dem Erwerb von Kenntnissen im Strahlenschutz dienen, die von anfordernden bzw. überweisenden Ärzten erwartet werden können. Jede Ärztin / jeder Arzt wäre somit berechtigt, radiologische Untersuchungen anzufordern bzw. entsprechende Überweisungen zu tätigen. Nachgeschaltete Spezialkurse führen dann zusammen mit der durch praktische ärztliche Tätigkeit erworbenen Sachkunde zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz. Damit ist es diesen Ärztinnen und Ärzten dann möglich, in eigener Verantwortung die rechtfertigende Indikation für eine Röntgenuntersuchung zu stellen, also die unmittelbare ärztliche Anordnung zu treffen bzw. die Röntgenuntersuchungen selbstständig durchzuführen. Wer den Erwerb der Fachkunde nur für ein Organsystem anstrebt, müsste nach diesen Vorschlägen einen 16-stündigen Kurs absolvieren. Inhalte, die sich auf Strahlentherapie beziehen, können dabei entfallen. Für Ärztinnen und Ärzte, die die Fachkunde im Gesamtgebiet Radiologie anstreben, müssten auch strahlentherapeutische Inhalte vermittelt und damit ein erweitertes Kurskontingent absolviert werden. Das Konzept bietet folgende formale und inhaltliche Vorteile:

1.    Studenten absolvieren im Praktischen Jahr (PJ) einen „Radiologischen Kurs einschließlich Strahlenschutz“, Dauer 24 Stunden.

Personen mit diesem Qualifikationsniveau verfügen über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz, wie sie in der geplanten Röntgenverordnung für „Berechtigte Personen“ gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 genannt sind.

2.    Ärztinnen und Ärzte, die eine Approbation oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes haben, können einen Spezialkurs im Strahlenschutz absolvieren. Für diejenigen, die teilradiologisch tätig werden wollen, ist zusätzlich zum Grundkurs des Praktischen Jahres ein Kurs von 16 Stunden Dauer vorzusehen. Erfolgreiche Absolventen wären damit „Berechtigte Personen“ gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 der neuen Röntgenverordnung und damit zur Ausübung ausgewählter Anwendungsgebiete der Röntgenuntersuchung oder -behandlung berechtigt. Die für das Gesamtgebiet der Röntgenuntersuchungen oder -behandlungen benötigte Fachkunde im Strahlenschutz erfordert ein erweitertes Kurskontingent.

3.    Spezialkurse für die Fachgebiete Nuklearmedizin und Strahlentherapie sind wie bisher erforderlich.

Auf bundesministerieller Seite wurde eine vorbereitende Arbeitsgruppe mit dem Titel „Fachkunde und Kenntnisse nach Röntgenverordnung Medizin“ eingerichtet, in deren Vorüberlegungen diese Grundkonzeption eingebracht worden ist.

© 2003, Bundesärztekammer.