Nachdem
die Richtlinie 97/43 Euratom des Rates vom 30.06.1997 über den
Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen bei
medizinischer Exposition die Richtlinie 85/466 Euratom am 13.05.2000 aufgehoben
hat, musste die Bundesregierung Anpassungen der Röntgenverordnung und der
Strahlenschutzverordnung vornehmen. Die neuen Verordnungen sehen vor, dass bei
der Strahlenanwendung am Menschen stets ein Arzt, der die für den
Strahlenschutz erforderliche Fachkunde hat, persönlich anwesend oder
telemedizinisch eingebunden sein muss. Außerdem gilt die Fachkunde im
Strahlenschutz nur dann fort, wenn sie mindestens alle 5 Jahre durch eine
erfolgreiche Teilnahme an geeigneten Kursen aktualisiert wird oder die
Aktualisierung auf andere geeignete Weise nachgewiesen wird. Zusätzlich sahen
frühere Entwürfe auch noch vor, dass sowohl der anwendende als auch der
überweisende Arzt über den Fachkundenachweis im Strahlenschutz verfügen müsse.
Auf Initiative der Bundesärztekammer konnte beim Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit die Rücknahme der ursprünglich geplanten
Verpflichtung zum Besitz des Fachkundenachweises auch für den überweisenden
Arzt erreicht werden.
Hinsichtlich
der Verankerung der Pflicht zu regelhafter, wiederholter Kursteilnahme zum
Erhalt der Fachkunde im Strahlenschutz hatte die Bundesärztekammer in
Abstimmung mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nachdrücklich gegenüber
dem federführenden Bundesministerium darauf hingewiesen, dass es sachlich nicht
geboten ist, die weitere Gültigkeit der Fachkunde von dem Nachweis eines
Fortbildungskurses unmittelbar abhängig zu machen. Die fachliche Qualifikation
im Strahlenschutz wäre vielmehr in einen umfassenden Ansatz zur
Qualitätssicherung einzuordnen. Dennoch hat der Gesetzgeber die Pflicht zur
Erneuerung der Fachkunde im Strahlenschutz mindestens alle 5 Jahre sowohl in
der seit dem 01.08.2001 in Kraft befindlichen Strahlenschutzverordnung als auch
in der seit dem 01.07.2002 in Kraft befindlichen Röntgenverordnung
festgeschrieben.
Hinsichtlich
des Umfangs dieser gesetzgeberisch verordneten Aktualisierungskurse sind in der
„Richtlinie nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende
Strahlen“ vom 02.02.2002 acht Unterrichtsstunden festgeschrieben worden. Für die inhaltliche Gestaltung einer
entsprechenden Kursfortbildung hat der Deutsche Senat für ärztliche Fortbildung
einen Themenplan zusammengestellt und wird ein daran orientiertes Curriculum
erarbeiten.
Der
Gesetzgeber plant möglichst zeitnah eine neue Fachkunde Richtlinie „Medizin“ zu
formulieren.
Der 102.
Deutsche Ärztetag hatte 1999 die zuständigen Bundes- und Landesministerien
aufgefordert, den während des Medizinstudiums absolvierten Kurs „Diagnostische
Radiologie einschließlich Strahlenschutz“ zukünftig bundesweit als Grundkurs
für die Fachkunde im Strahlenschutz anzuerkennen. Die Bundesärztekammer hat mit
Unterstützung der Deutschen Röntgengesellschaft eine Grundkonzeption
erarbeitet, die den Landesärztekammern im Februar 2000 mit der Bitte um
Kommentierung und Anregung zugesandt worden war. Im April 2000 und im November
2001 wurde diese Grundkonzeption der Bundesärztekammer zur Fachkunde Richtlinie
„Medizin“ dem zuständigen Fachreferat des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit zugeleitet. Danach soll der Kurs für Radiologie
einschließlich Strahlenschutz als künftiger Grundkurs in das Praktische Jahr
des Studiums verlagert werden. Dies soll dem Erwerb von Kenntnissen im
Strahlenschutz dienen, die von anfordernden bzw. überweisenden Ärzten erwartet
werden können. Jede Ärztin / jeder Arzt wäre somit berechtigt, radiologische
Untersuchungen anzufordern bzw. entsprechende Überweisungen zu tätigen.
Nachgeschaltete Spezialkurse führen dann zusammen mit der durch praktische
ärztliche Tätigkeit erworbenen Sachkunde zum Erwerb der Fachkunde im
Strahlenschutz. Damit ist es diesen Ärztinnen und Ärzten dann möglich, in
eigener Verantwortung die rechtfertigende Indikation für eine
Röntgenuntersuchung zu stellen, also die unmittelbare ärztliche Anordnung zu
treffen bzw. die Röntgenuntersuchungen selbstständig durchzuführen. Wer den
Erwerb der Fachkunde nur für ein Organsystem anstrebt, müsste nach diesen
Vorschlägen einen 16-stündigen Kurs absolvieren. Inhalte, die sich auf
Strahlentherapie beziehen, können dabei entfallen. Für Ärztinnen und Ärzte, die
die Fachkunde im Gesamtgebiet Radiologie anstreben, müssten auch
strahlentherapeutische Inhalte vermittelt und damit ein erweitertes
Kurskontingent absolviert werden. Das Konzept bietet folgende formale und
inhaltliche Vorteile:
1. Studenten absolvieren im Praktischen Jahr (PJ) einen
„Radiologischen Kurs einschließlich Strahlenschutz“, Dauer 24 Stunden.
Personen
mit diesem Qualifikationsniveau verfügen über die erforderlichen Kenntnisse im
Strahlenschutz, wie sie in der geplanten Röntgenverordnung für „Berechtigte
Personen“ gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 genannt sind.
2. Ärztinnen und Ärzte, die eine Approbation oder eine
Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes haben, können
einen Spezialkurs im Strahlenschutz absolvieren. Für diejenigen, die
teilradiologisch tätig werden wollen, ist zusätzlich zum Grundkurs des
Praktischen Jahres ein Kurs von 16 Stunden Dauer vorzusehen. Erfolgreiche
Absolventen wären damit „Berechtigte Personen“ gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 der
neuen Röntgenverordnung und damit zur Ausübung ausgewählter Anwendungsgebiete
der Röntgenuntersuchung oder -behandlung berechtigt. Die für das Gesamtgebiet
der Röntgenuntersuchungen oder -behandlungen benötigte Fachkunde im
Strahlenschutz erfordert ein erweitertes Kurskontingent.
3. Spezialkurse für die Fachgebiete
Nuklearmedizin und Strahlentherapie sind wie bisher erforderlich.
Auf
bundesministerieller Seite wurde eine vorbereitende Arbeitsgruppe mit dem Titel
„Fachkunde und Kenntnisse nach Röntgenverordnung Medizin“ eingerichtet, in
deren Vorüberlegungen diese Grundkonzeption eingebracht worden ist.
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