Bildgebende Verfahren

Im Berichtszeitraum wurde im Zuständigkeitsbereich des Bundesumweltministeriums nach mehrjähriger Vorbereitungszeit die Beratung zur Neufassung der Röntgenverordnung beendet. Die neue Röntgenverordnung ist am 01.07.2002 in Kraft getreten. Die Beratungen sind von der Bundesärztekammer ständig begleitet worden (siehe vorangegangene Tätigkeitsberichte). Mit der neuen Röntgenverordnung sind eine Vielzahl von Änderungen vorgenommen worden, oft handelt es sich dabei allerdings nur um Korrekturen im Detail bzw. Ergänzungen, die zur Klarstellung dienen. Auch die neue Röntgenverordnung verwendet häufig „unbestimmte Begriffe“ oder verzichtet auf detaillierte Ausführungen zu technischen Fragen. Deshalb werden derzeit unter Federführung des Bundesumweltministeriums und der Strahlenschutzkommission auch neue Richtlinien erstellt, die die entsprechenden Inhalte konkretisieren und in kürzeren Zeiträumen als die Röntgenverordnung selbst an geänderte Rahmenbedingungen angepasst werden können. Diese Richtlinien werden voraussichtlich im Jahre 2003 veröffentlicht werden und betreffen u.a. folgende Themenbereiche:

    Dokumentation

    Fachkunden und Kenntnisse im Strahlenschutz

    Teleradiologie

    Ärztliche Stellen

Ein neu eingeführter Begriff ist die „rechtfertigende Indikation“. Damit wird jetzt gefordert, dass im Einzelfall konkret festgestellt wird, dass der gesundheitliche Nutzen der Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Vom Röntgenstrahlen anwendenden fachkundigen Arzt wird eine Entscheidung zur rechtfertigenden Indikation verlangt. Dies gilt auch, wenn der anfordernde Arzt selbst fachkundig ist oder die Anforderung eines überweisenden Arztes vorliegt. Eine persönliche Untersuchung des Patienten muss möglich sein. Ein wesentlicher Unterschied zum bisherigen Ablauf liegt darin, dass die rechtfertigende Indikation dokumentiert werden muss. Detaillierte Informationen zu den Dokumentationsvorgaben werden in der entsprechenden o.g. Richtlinie zu finden sein.

Ein besonderes Augenmerk fand in den Beratungen zur neuen Röntgenverordnung die Neuformulierung der Anforderungen an eine Fachkunde und erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz. Die Fachkunden im Strahlenschutz werden in der noch zu formulierenden Richtlinie neu eingeteilt. Zum Erwerb der Fachkunde wird nicht nur der Nachweis von Kursen und Zeiten der radiologischen Tätigkeit, sondern ggf. auch der Nachweis von Untersuchungszahlen sowie eine Prüfung notwendig sein. Die Gültigkeit einer erworbenen Fachkunde wird auf fünf Jahre begrenzt, wenn nicht eine Aktualisierung nachgewiesen wird. Gestaffelt nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Fachkunde kann erstmalig bereits innerhalb der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten der Röntgenverordnung eine Aktualisierung notwendig sein. Der Kursumfang von voraussichtlich acht Stunden kann über anerkannte Veranstaltungen, z. B. im Rahmen von Kongressen verteilt sein. Die Aktualisierungspflicht gilt für alle Arten von Fachkunden und -kenntnissen, allerdings mit möglicherweise unterschiedlichen Regelungen, die noch in der entsprechenden o.g. Richtlinie festgelegt werden. Zukünftig dürfen für die so genannte technische Durchführung - außer den MTA - Medizinisch-technischen Radiologieassistenten und Medizinisch-technische Strahlentherapieassistenten mit Fachkunde - nur noch Personen mit einer medizinischen Ausbildung und den erforderlichen Kenntnissen eingesetzt werden. Für bisher Berufstätige gelten allerdings Übergangsbestimmungen.

Ebenfalls angegangen wird die Formulierung von Referenzwerten. Dies ist eine Aufgabe des Bundesamtes für Strahlenschutz. Unter Referenzwerten sind Dosiswerte für typische Untersuchungen mit Röntgenstrahlung bezogen auf Standardphantome oder auf Patientengruppen mit Standardmaßen mit für die jeweilige Untersuchungsart geeigneten Röntgeneinrichtung und Untersuchungsverfahren zu verstehen. Das Bundesamt für Strahlenschutz wird im Jahr 2003 einen ersten Vorschlag dem Bundesumweltministerium zuleiten.

Ebenfalls neu ist eine Festlegung für den Bereich Teleradiologie. Das Regelungsmodell sieht vor, dass der „Teleradiologe“ mittels Telekommunikation nach eingehender Beratung mit einem Arzt vor Ort, der über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügt, die rechtfertigende Indikation vornimmt, den Befund feststellt und die Verantwortung für die gesamt Anwendung trägt. Am Ort der Untersuchung muss eine MTA die Anwendung technisch durchführen, ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz hat sich dabei aufzuhalten. Der Arzt am Untersuchungsort muss den Patienten über Risiken und Nutzen aufklären, die zu rechtfertigende Indikation und erforderlichen Angaben ermitteln und an den „Teleradiologen“ weiterleiten, sowie im Notfall und in anderen Fällen, in denen ein kurzfristiges Eingreifen erforderlich ist, auch ärztliche Entscheidungen treffen und Maßnahmen durchführen. Durch die neue Regelung lassen sich sowohl ein teleradiologischer Bereitschaftsdienst ohne radiologischen Notfalldienst (vor Ort) als auch ein teleradiologischer Hintergrunddienst bei einem nicht voll fachkundigen radiologischen Bereitschaftsdienst (vor Ort) realisieren. Die Genehmigung zur Teleradiologie ist auf den Nacht- , Wochenend- und Feiertagsdienst beschränkt; sie schließt zu diesen Zeiten aber elektive Untersuchungen nicht aus und kann sogar erweitert werden, wenn ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht. Im letzteren Fall wird die Genehmigung auf längstens drei Jahre befristet. Ein Kriterien- und Indikationskatalog soll in der entsprechenden Richtlinie (siehe oben) zu einer möglichst einheitlichen Handhabung bei der Genehmigung führen.

Nach Inkrafttreten der neuen Röntgenverordnung wird jetzt zu prüfen sein, inwieweit auch Konsequenzen für Leitlinien der Bundesärztekammer zu ziehen sind. Dies gilt insbesondere für die „Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik“ und die „Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Computertomographie“.

© 2003, Bundesärztekammer.