Gemäß §
17 a Röntgenverordnung (RöV) - früher § 16 RöV - sind die Betreiber von
Röntgenanlagen verpflichtet, Röntgenaufnahmen von Menschen sowie Aufzeichnungen
über Abnahmeprüfungen und Konstanzprüfungen einer von den zuständigen
Landesbehörden bestimmten Ärztlichen Stelle zugänglich zu machen. Diese
Ärztliche Stelle hat die Aufgabe, dem Strahlenschutzverantwortlichen beim
Betreiben von Röntgenanlagen sowie den anwendenden Ärzten Vorschläge zur
Verringerung der Strahlenexposition zu machen.
Aufgrund
von Verträgen auf Landesebene sind entsprechend einer Mustervereinbarung aus
dem Jahre 1987 zwischen Bundesärztekammer, Kassenärztlichen Bundesvereinigung
und Bundesministerium für Arbeit- und Sozialordnung diese Ärztlichen Stellen
bei den Landesärztekammern und/oder Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder
angesiedelt.
Damit die
Prüfungs- und Beratungstätigkeit der Ärztlichen Stellen koordiniert werden
kann, ist im Jahre 1992 von den Ärztlichen Stellen der „Zentrale
Erfahrungsaustausch der Ärztlichen Stellen - ZÄS“ gegründet worden. Diese bei
der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eingerichtete
Koordinierungsstelle berät zweimal jährlich über Grundsatzfragen aus der Arbeit
der Ärztlichen Stellen sowie über aktuelle Probleme der Realisierung des
Strahlenschutzes.
Für
ihre tägliche Arbeit haben sich die Ärztlichen Stellen auf Empfehlungen
geeinigt, die eine Auflistung der Dokumente und sonstigen Unterlagen enthalten,
die für eine ordnungsgemäße Prüfung gemäß § 17 a RöV notwendig sind sowie auf
eine Checkliste mit einer Anleitung zur Vorgehensweise bei der Prüfungs- und
Beratungstätigkeit durch die Ärztlichen Stellen.
Der
regelmäßige Erfahrungsaustausch über die Prüfungs- und Beratungstätigkeit
zeigt, dass die Qualität der Röntgendiagnostik von Jahr zu Jahr gesteigert
werden konnte. Die Mehrheit der Röntgenaufnahmen wird von den Ärztlichen
Stellen durchweg positiv bewertet. Anmerkungen beziehen sich auf nicht
gravierende Mängel. Sie sind überwiegend Folge einer nicht optimal
eingestellten Röntgeneinrichtung bzw. der Filmverarbeitung. Hinweise zur
Optimierung der Röntgenanlage führen beim Betreiber in der Regel dazu, dass
sich bei Wiederholungsprüfungen die Bildqualität deutlich verbessert hat bzw.
auch infolge die Strahlendosis merklich reduziert werden konnte. Selten ist
eine weitere Beratung notwendig.
Der ZÄS
hat im Jahr 2002 zwei Sitzungen durchgeführt. Besondere Bedeutung hatte dabei
die Tagung im November 2002, die über zwei Tage auf Einladung der Ärztekammer
Westfalen-Lippe in Münster stattgefunden hat. Über den allgemeinen
Erfahrungsaustausch hinaus wurde ein Sonderakzent bei der Fortbildung der
Mitarbeiter der Ärztlichen Stellen gesetzt. Es war aus diesem Grunde auch
erreicht worden, dass dieser Teil des Treffens des ZÄS als Kurs zum Nachweis
der Aktualisierung der Fachkunde entsprechend den neuen Regelungen in § 18 a
Röntgenverordnung anerkannt wurde.
Die
Tagesordnung enthielt u.a. folgende Punkte:
– Spezielle Probleme bei der Filmverarbeitung einseitig
beschichteter Filme (z. B. Mammographiefilme) unter Berücksichtigung
gesetzlicher Grundlagen.
– Beurteilung der Bildqualität unter besonderer
Berücksichtigung der Einstelltechnik.
– Digitale Mammographie unter Berücksichtigung
gesetzlicher Grundlagen.
– Unterschiede zwischen europäischen Leitlinien und
vergleichbaren deutschen Normen.
– Praktische Übungen zur Beurteilung von
Mammographieeinstellungen.
Des
Weiteren wurde in mehreren Vorträgen über den Stand der Bearbeitung von
Richtlinien nach der neuen Röntgenverordnung berichtet. Es ging dabei vor allen
Dingen um die
– Richtlinie „Ärztliche und Zahnärztliche Stellen“,
– Richtlinie „Teleradiologie“,
– Richtlinie „Fachkunde“.
Insbesondere
von der Erarbeitung der Richtlinie Ärztliche und Zahnärztliche Stellen erhoffen
sich die Ärztlichen Stellen nach § 17 a Röntgenverordnung eine weitere
Konkretisierung und Festigung der Grundlagen für ihre Überprüfungs- und
Beratungstätigkeit. Konkrete Erfahrungen mit der neuen Röntgenverordnung lagen
allerdings noch nicht im Detail vor. Dies vor allen Dingen, weil wie oben
ausgeführt, noch zahlreiche ergänzende Regelwerke zur im Sommer 2002 in Kraft
getretenen neuen Röntgenverordnung erst noch erarbeitet und ebenfalls in Kraft
gesetzt werden müssen. Das zuständige Bundesministerium für Umwelt rechnet damit,
dass im ersten Halbjahr 2003 ergänzende Regelwerke fertig gestellt werden
können.
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