Zentraler Erfahrungsaustausch der Ärztlichen Stellen (ZÄS) nach § 17 a Röntgenverordnung (RöV)

Gemäß § 17 a Röntgenverordnung (RöV) - früher § 16 RöV - sind die Betreiber von Röntgenanlagen verpflichtet, Röntgenaufnahmen von Menschen sowie Aufzeichnungen über Abnahmeprüfungen und Konstanzprüfungen einer von den zuständigen Landesbehörden bestimmten Ärztlichen Stelle zugänglich zu machen. Diese Ärztliche Stelle hat die Aufgabe, dem Strahlenschutzverantwortlichen beim Betreiben von Röntgenanlagen sowie den anwendenden Ärzten Vorschläge zur Verringerung der Strahlenexposition zu machen.

Aufgrund von Verträgen auf Landesebene sind entsprechend einer Mustervereinbarung aus dem Jahre 1987 zwischen Bundesärztekammer, Kassenärztlichen Bundesvereinigung und Bundesministerium für Arbeit- und Sozialordnung diese Ärztlichen Stellen bei den Landesärztekammern und/oder Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder angesiedelt.

Damit die Prüfungs- und Beratungstätigkeit der Ärztlichen Stellen koordiniert werden kann, ist im Jahre 1992 von den Ärztlichen Stellen der „Zentrale Erfahrungsaustausch der Ärztlichen Stellen - ZÄS“ gegründet worden. Diese bei der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eingerichtete Koordinierungsstelle berät zweimal jährlich über Grundsatzfragen aus der Arbeit der Ärztlichen Stellen sowie über aktuelle Probleme der Realisierung des Strahlenschutzes.

Für ihre tägliche Arbeit haben sich die Ärztlichen Stellen auf Empfehlungen geeinigt, die eine Auflistung der Dokumente und sonstigen Unterlagen enthalten, die für eine ordnungsgemäße Prüfung gemäß § 17 a RöV notwendig sind sowie auf eine Checkliste mit einer Anleitung zur Vorgehensweise bei der Prüfungs- und Beratungstätigkeit durch die Ärztlichen Stellen.

Der regelmäßige Erfahrungsaustausch über die Prüfungs- und Beratungstätigkeit zeigt, dass die Qualität der Röntgendiagnostik von Jahr zu Jahr gesteigert werden konnte. Die Mehrheit der Röntgenaufnahmen wird von den Ärztlichen Stellen durchweg positiv bewertet. Anmerkungen beziehen sich auf nicht gravierende Mängel. Sie sind überwiegend Folge einer nicht optimal eingestellten Röntgeneinrichtung bzw. der Filmverarbeitung. Hinweise zur Optimierung der Röntgenanlage führen beim Betreiber in der Regel dazu, dass sich bei Wiederholungsprüfungen die Bildqualität deutlich verbessert hat bzw. auch infolge die Strahlendosis merklich reduziert werden konnte. Selten ist eine weitere Beratung notwendig.

Der ZÄS hat im Jahr 2002 zwei Sitzungen durchgeführt. Besondere Bedeutung hatte dabei die Tagung im November 2002, die über zwei Tage auf Einladung der Ärztekammer Westfalen-Lippe in Münster stattgefunden hat. Über den allgemeinen Erfahrungsaustausch hinaus wurde ein Sonderakzent bei der Fortbildung der Mitarbeiter der Ärztlichen Stellen gesetzt. Es war aus diesem Grunde auch erreicht worden, dass dieser Teil des Treffens des ZÄS als Kurs zum Nachweis der Aktualisierung der Fachkunde entsprechend den neuen Regelungen in § 18 a Röntgenverordnung anerkannt wurde.

Die Tagesordnung enthielt u.a. folgende Punkte:

    Spezielle Probleme bei der Filmverarbeitung einseitig beschichteter Filme (z. B. Mammographiefilme) unter Berücksichtigung gesetzlicher Grundlagen.

    Beurteilung der Bildqualität unter besonderer Berücksichtigung der Einstelltechnik.

    Digitale Mammographie unter Berücksichtigung gesetzlicher Grundlagen.

    Unterschiede zwischen europäischen Leitlinien und vergleichbaren deutschen Normen.

    Praktische Übungen zur Beurteilung von Mammographieeinstellungen.

Des Weiteren wurde in mehreren Vorträgen über den Stand der Bearbeitung von Richtlinien nach der neuen Röntgenverordnung berichtet. Es ging dabei vor allen Dingen um die

    Richtlinie „Ärztliche und Zahnärztliche Stellen“,

    Richtlinie „Teleradiologie“,

    Richtlinie „Fachkunde“.

Insbesondere von der Erarbeitung der Richtlinie Ärztliche und Zahnärztliche Stellen erhoffen sich die Ärztlichen Stellen nach § 17 a Röntgenverordnung eine weitere Konkretisierung und Festigung der Grundlagen für ihre Überprüfungs- und Beratungstätigkeit. Konkrete Erfahrungen mit der neuen Röntgenverordnung lagen allerdings noch nicht im Detail vor. Dies vor allen Dingen, weil wie oben ausgeführt, noch zahlreiche ergänzende Regelwerke zur im Sommer 2002 in Kraft getretenen neuen Röntgenverordnung erst noch erarbeitet und ebenfalls in Kraft gesetzt werden müssen. Das zuständige Bundesministerium für Umwelt rechnet damit, dass im ersten Halbjahr 2003 ergänzende Regelwerke fertig gestellt werden können.

© 2003, Bundesärztekammer.