Mit dem
1998 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
(Transfusionsgesetz - TFG) reagierte der Gesetzgeber auf die in den 80er Jahren
durch die Gabe von Blut und insbesondere Blutprodukten verursachten HIV- und
Hepatitis-Infektionen. Nach § 15 TFG sind stationäre und ambulante
Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blutprodukte anwenden, dazu
verpflichtet, ein Qualitätssicherungssystem zu entwickeln. Die Überwachung
dieses Qualitätssicherungssystems obliegt der Ärzteschaft. Zu den Aufgaben der
Bundesärztekammer gehört dabei nach § 18 TFG, den allgemein anerkannten Standard
in der klinischen Transfusionsmedizin festzustellen. Dies ist in Form der
Richtlinien der Bundesärztekammer zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) unter Federführung des
Wissenschaftlichen Beirats der BÄK geschehen.
In den
Richtlinien wird auch das in § 15 TFG eingeforderte Qualitätssicherungssystem
konkretisiert. Dabei wird den Landesärztekammern eine Überwachungsfunktion
zugewiesen, indem hier alljährlich die Selbstverpflichtungserklärungen aller
Einrichtungen, die Blutkomponenten anwenden, einzureichen sind. In diesem auf
Selbstkontrolle basierenden System haben die betroffenen Einrichtung zu
erklären, dass das jeweils angewandte System der Qualitätssicherung den
Anforderungen der Richtlinien entspricht (oder auf ev. vorhandene Mängel
hinzuweisen). Die Abgabe der Selbstverpflichtungserklärung ist Aufgabe des
Qualitätsbeauftragten einer Einrichtung und wurde erstmalig mit Abgabestichtag
31.12.2001 verbindlich eingeführt.
Um die
Arbeit der Qualitätsbeauftragten zu unterstützen, hatte die Bundesärztekammer
bereits im Herbst 2000 eine dezernatsübergreifend erarbeitete Handreichung
herausgegeben, die als Leitfaden für die einrichtungsinterne Überprüfung des
Qualitätssicherungssystems dienen soll. Die Handreichung ist u. a. über die
Homepage der Bundesärztekammer abrufbar.
Angesichts
der praktischen Erfahrungen mit der bisherigen Umsetzung des Verfahrens der
Qualitätssicherung ist mittlerweile deutlich geworden, dass die Handreichung
noch um einige Hinweise ergänzt werden kann, was für die erste Jahreshälfte
2003 vorgesehen ist. Ein wichtiger Aspekt ergibt sich dabei aus der doppelten
Rolle der Qualitätsbeauftragten in Kliniken, für die einerseits aus dem Status
approbierter Personen und Kammermitglieder eine Berichtspflicht gegenüber der
zuständigen Landesärztekammer auf Basis der Hämotherapie-Richtlinien besteht,
und für die andererseits als angestellte Arbeitnehmer ein loyales Verhalten
gegenüber dem Klinikträger erwartet werden darf. Dieses Spannungsfeld ist in
Situationen zutage getreten, in denen eine Klinik der Meldepflicht des
Qualitätsbeauftragten die Unterstützung verweigert und dadurch für diesen den
Konflikt auslöst, den (gesetzlich berechtigten) Forderungen der
Landesärztekammer gegen die Position des Arbeitgebers nachkommen zu müssen.
Eine stets gültige Patentlösung kann hierzu nicht erwartet werden und wird ein
fallweises Abwägen durch den Qualitätsbeauftragten nicht ersetzen können. Die
aktualisierte Handreichung (auch im Internet unter www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/BlutprodukteH/Selbstinspektionsbogen.pdf
abrufbar) wird jedoch unterstützende Verhaltenshinweise beinhalten.
Im Rahmen
einer Informationsveranstaltung der Bundesärztekammer mit Vertretern aller
Landesärztekammern wurden diese und weitere Probleme zur Umsetzung der noch
relativ jungen gesetzlichen Rahmenvorgaben zur Qualitätssicherung im
Transfusionswesen im Januar 2003 ausführlich erörtert. Es handelte sich dabei
bereits um die dritte Veranstaltung dieser Art seit Herbst 2000, was den
Informationsbedarf der Beteiligten und auch die Komplexität des Themas
verdeutlicht. Der Erfahrungsaustausch bestätigte ferner die bereits früher
festgestellten Unterschiede in der Ausführung der Gesetzesauflagen auf
Länderebene. Derzeit reicht das Spektrum der von den verschiedenen
Landesärztekammern im Bereich Qualitätssicherung durchgeführten Maßnahmen vom
bloßen Einfordern der Selbstverpflichtungserklärungen über interne Audits und
dem Verfassen von jährlichen Qualitätsberichten bis hin zu externen Audits mit
eigens dazu von der Landesärztekammer geschulten Auditoren.
Als
grundsätzliches Problem bleibt vorerst die vollständige Identifizierung aller
Einrichtung, die Blutkomponenten anwenden, bestehen. Hier werden gerade für den
ambulanten Sektor noch mehr oder minder ausgeprägte Informationslücken zu
schließen sein, sofern dies nicht zuletzt unter den Vorbehalten
landesspezifischer Eigenheiten im Bereich des Datenschutzrechts überhaupt
jemals vollständig gelingen kann.
Eine vergleichbare
Erfahrung musste auch das Paul-Ehrlich-Institut als zuständige
Bundesoberbehörde für ein koordiniertes Meldewesen in der Transfusionsmedizin
nach § 21 TFG verzeichnen. Ende 2002 wandte man sich von dort an die
Landesärztekammern mit der Bitte um Unterstützung bei der Identifizierung
meldepflichtiger Einrichtungen der Krankenversorgung im ambulanten Bereich. Aus
den soeben genannten Gründen konnte diesem Anliegen jedoch nur sehr begrenzt
nachgekommen werden. Die Vertreter der Landesärztekammern verständigten sich im
Zuge der dritten Informationsveranstaltung der Bundesärztekammer zur Umsetzung
des Transfusionsgesetzes darauf, die Zusammenarbeit mit dem
Paul-Ehrlich-Institut vor dem Hintergrund dieser Schwierigkeiten zu verbessern,
unter anderem durch gezielte Information der ärztlichen Zielgruppen. Die
Durchführung eines weiteren Erfahrungsaustauschs erscheint nach Einschätzungen
der Ländervertreter wünschenswert und ist daher für Anfang 2004 vorgesehen.
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