Arbeitsgruppe „Qualitätssicherung in der Rehabilitation“

Die Arbeitsgruppe geht auf eine Initiative aus der Landesärztekammer Baden-Württemberg zurück. Dort bestand eine Arbeitsgruppe mit vergleichbarer Aufgabenstellung. Auf Grund der Verschiebung der Kompetenzen im Bereich der medizinischen Rehabilitation auf die Bundesebene (Neufassung des Sozialgesetzbuch IX sowie neue Struktur in SGB V, insbesondere § 137 d) wurde auch eine entsprechende Arbeitsgruppe auf der Bundesebene installiert. Die Vorerfahrungen aus Baden-Württemberg werden in der Arbeitsgruppe berücksichtigt - u.a. durch personelle Kontinuität von Mitgliedern. Bisher wurde ein breites Themenspektrum diskutiert:

    Möglichkeiten der Ärzteschaft, sich in der politischen Diskussion bezüglich der künftigen Berücksichtigung in den Bestimmungen des SGB V und des SGB IX zur Qualitätssicherung zu artikulieren,

    Möglichkeiten der Beteiligung der verfassten Ärzteschaft an den Qualitätssicherungsverfahren in der Rehabilitationsmedizin,

    Unterschiede und Gemeinsamkeiten sowie Einschätzung der Qualitätssicherungsverfahren in der Rehabilitationsmedizin.


Im SGB IX ist die Ärzteschaft nicht als obligatorischer Partner von Qualitätssicherungsmaßnahmen aufgeführt. Zwar konnte erreicht werden, dass die Ärzteschaft im § 20 SGB IX als Beteiligte genannt wird, doch ist damit noch keine analoge Regelung zu § 137 SGB V erreicht worden. Die Definitionskompetenz bezüglich der Qualitätssicherung liegt nach den gesetzlichen Regelungen ausschließlich bei den Kostenträgern. Hier soll versucht werden, die Ärzteschaft in die Qualitätssicherung einzubringen, da eine gesetzliche Änderung (SGB IX) in den nächsten Jahren nicht wahrscheinlich ist. Seitens der Bundesärztekammer soll geprüft werden, ob eine Mitgliedschaft der Bundesärztekammer in der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) angestrebt werden sollte, um so Einfluss auf die Qualitätssicherung in der Rehabilitation zu erreichen.

Die Diskussion bezüglich der etablierten Qualitätssicherungsverfahren in der Rehabilitation (im wesentlichen von der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung gesteuert) zeigten, dass die Verfahren eine Reihe von Gemeinsamkeiten aufweisen. Dies betrifft vor allem die Daten, die der externen Qualitätssicherung zu Grunde gelegt werden, als auch die Verfahren, die zu externen Prüfungen genutzt werden. Die externe Qualitätssicherung beruht vor allem auf der Überprüfung strukturierter Entlassberichte, die externe Prüfung baut vor allem auf so genannte Peer Review-Verfahren auf. Eine Zusammenführung der Verfahren, die vor allem aus Sicht der Kliniken zu wünschen ist (damit bei Belegung durch unterschiedliche Träger nur ein einziges Verfahren der Qualitätssicherung im Hause betrieben werden muss), kann aus inhaltlicher Sicht leicht erreicht werden, wenn die Verantwortlichen (aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Betreiber der Kliniken) sich einigen. Entsprechende Initiativen sind auf Bundesebene vorhanden.

Die Arbeitsgruppe des Ausschusses hat im Berichtszeitraum nicht getagt. Zukünftig sollen die folgenden Punkte in Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Qualitätssicherung in der Rehabilitation bearbeitet werden:

    Überschneidungen zwischen der so genannten „Akutmedizin“ und Rehabilitation;

    Effektivität und Effizienz in der Rehabilitation;

    Unklarheiten hinsichtlich der Begriffe in der Rehabilitation (z. B. Behinderter);

    Gefahr durch pauschalierte Entgelte in der Rehabilitation;

    Rahmenbedingungen in der Rehabilitation (z. B. unterschiedliche Versicherungssysteme, die eine Koordination erschweren).

© 2003, Bundesärztekammer.