Die
Arbeitsgruppe geht auf eine Initiative aus der Landesärztekammer
Baden-Württemberg zurück. Dort bestand eine Arbeitsgruppe mit vergleichbarer
Aufgabenstellung. Auf Grund der Verschiebung der Kompetenzen im Bereich der
medizinischen Rehabilitation auf die Bundesebene (Neufassung des
Sozialgesetzbuch IX sowie neue Struktur in SGB V, insbesondere § 137 d) wurde
auch eine entsprechende Arbeitsgruppe auf der Bundesebene installiert. Die
Vorerfahrungen aus Baden-Württemberg werden in der Arbeitsgruppe berücksichtigt
- u.a. durch personelle Kontinuität von Mitgliedern. Bisher wurde ein breites
Themenspektrum diskutiert:
– Möglichkeiten der Ärzteschaft, sich in der
politischen Diskussion bezüglich der künftigen Berücksichtigung in den
Bestimmungen des SGB V und des SGB IX zur Qualitätssicherung zu artikulieren,
– Möglichkeiten der Beteiligung der verfassten
Ärzteschaft an den Qualitätssicherungsverfahren in der Rehabilitationsmedizin,
– Unterschiede und Gemeinsamkeiten sowie Einschätzung der Qualitätssicherungsverfahren
in der Rehabilitationsmedizin.
Im SGB IX
ist die Ärzteschaft nicht als obligatorischer Partner von
Qualitätssicherungsmaßnahmen aufgeführt. Zwar konnte erreicht werden, dass die
Ärzteschaft im § 20 SGB IX als Beteiligte genannt wird, doch ist damit noch
keine analoge Regelung zu § 137 SGB V erreicht worden. Die Definitionskompetenz
bezüglich der Qualitätssicherung liegt nach den gesetzlichen Regelungen
ausschließlich bei den Kostenträgern. Hier soll versucht werden, die
Ärzteschaft in die Qualitätssicherung einzubringen, da eine gesetzliche
Änderung (SGB IX) in den nächsten Jahren nicht wahrscheinlich ist. Seitens der
Bundesärztekammer soll geprüft werden, ob eine Mitgliedschaft der
Bundesärztekammer in der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V.
(BAR) angestrebt werden sollte, um so Einfluss auf die Qualitätssicherung in
der Rehabilitation zu erreichen.
Die
Diskussion bezüglich der etablierten Qualitätssicherungsverfahren in der
Rehabilitation (im wesentlichen von der gesetzlichen
Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen
Unfallversicherung gesteuert) zeigten, dass die Verfahren eine Reihe von
Gemeinsamkeiten aufweisen. Dies betrifft vor allem die Daten, die der externen
Qualitätssicherung zu Grunde gelegt werden, als auch die Verfahren, die zu
externen Prüfungen genutzt werden. Die externe Qualitätssicherung beruht vor
allem auf der Überprüfung strukturierter Entlassberichte, die externe Prüfung
baut vor allem auf so genannte Peer Review-Verfahren auf. Eine Zusammenführung
der Verfahren, die vor allem aus Sicht der Kliniken zu wünschen ist (damit bei
Belegung durch unterschiedliche Träger nur ein einziges Verfahren der
Qualitätssicherung im Hause betrieben werden muss), kann aus inhaltlicher Sicht
leicht erreicht werden, wenn die Verantwortlichen (aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen
Unfallversicherung sowie die Betreiber der Kliniken) sich einigen.
Entsprechende Initiativen sind auf Bundesebene vorhanden.
Die
Arbeitsgruppe des Ausschusses hat im Berichtszeitraum nicht getagt. Zukünftig
sollen die folgenden Punkte in Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die
Qualitätssicherung in der Rehabilitation bearbeitet werden:
– Überschneidungen zwischen der so genannten „Akutmedizin“ und
Rehabilitation;
– Effektivität und Effizienz in der Rehabilitation;
– Unklarheiten hinsichtlich der Begriffe in der Rehabilitation
(z. B. Behinderter);
– Gefahr durch pauschalierte Entgelte in der Rehabilitation;
– Rahmenbedingungen in der Rehabilitation (z. B.
unterschiedliche Versicherungssysteme, die eine Koordination erschweren).
|