Notfall- und Katastrophenmedizin

Der Ausschuss „Notfall-, Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“ der Bundesärztekammer, seit 1999 unter dem Vorsitz von Frau Dr. Auerswald, Präsidentin der Ärztekammer Bremen und zugleich Vizepräsidentin der Bundesärztekammer, setzt sich für eine Weiterentwicklung der Rettungsdienste und der notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland ein.

Die verfolgte Konzeption definiert grundsätzlich zwei Systeme für die medizinische Versorgung von Akut- und Notfällen. Die niedergelassenen Ärzte gewährleisten im Zuge des Sicherstellungsauftrages die Gesamtversorgung innerhalb und außerhalb der Sprechzeiten und versorgen die nicht unmittelbar vital bedrohlich erscheinenden Krankheitsfälle. Für die vital bedrohlichen Notfälle existiert die notärztliche Versorgung der Rettungsdienste. Eine Verzahnung der beiden Versorgungssysteme ist möglich und sinnvoll.

Die Bundesärztekammer fordert, die Notfallrettung und den Krankentransport als eigen-ständige medizinische Leistung in die Krankenbehandlung des § 27 SGB V aufzunehmen. Daneben gilt es in § 75 SGB V verbindliche Regelungen zur Koordination zwischen Rettungsdienst und vertragsärztlichem Bereitschaftsdienst mit klarer Definition des jeweiligen Aufgabenfeldes einschließlich einer überregionalen Steuerung und Planung der außer-klinischen Akutversorgung über integrierte Leitstellen gesetzlich zu verankern.

Die Einsatzsteuerung für den Notdienst sollte auch im Hinblick auf die Nutzung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durch für den Rettungsdienst, den vertragsärztlichen Notdienst und den Brand- und Katastrophenschutz zuständige integrierte Leitstellen erfolgen, deren Größe nach wirtschaftlichen und einsatztaktischen Kriterien, nicht aber nach politischen Grenzen festzulegen ist. Etablierte und gut funktionierende Arzt-Notruf Zentralen sollten dort, wo sie existieren, mit den „integrierten“ Leitstellen vernetzt werden, so dass die Bevölkerung in medizinischen Notfällen nur die Notrufnummer 112 anwählen muss, um adäquate medizinische Hilfe vermittelt zu bekommen. Damit könnten zahlreiche Fehleinsätze für Notärzte reduziert und erhebliche Kosten eingespart werden.

Eine Arbeitsgruppe der „Ständigen Konferenz für den Rettungsdienst“ beim Deutschen Roten Kreuz zum Thema „Primat im Rettungsdienst“ hat sich unter Beteiligung der Bundesärztekammer insbesondere mit möglichen Anforderungen und Inhalten einer zukünftig 3-jährigen Ausbildung zum Rettungsassistenten befasst. Unter der Voraussetzung des flächendeckend vorhandenen Ärztlichen Leiters Rettungsdienst könnte die Erweiterung der Rettungsassistentenausbildung auf 3 Jahre die dringend notwendige Zeit verschaffen, um durch Kompetenzausweitung dem komplexen Berufsbild dieses Fachpersonals gerecht zu werden. Mit einem erweiterten Kompetenzbereich für das Rettungsfachpersonal ist jedoch keine Ablösung des ärztlichen Primates in der präklinischen Versorgung medizinischer Notfälle zu verbinden.

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat im November 2001 einen Notarztindikationskatalog als Handreichung für Telefondisponenten in Notdienstzentralen und Rettungsleitstellen beschlossen. Unter Bezug auf den Patientenzustand und notfallbezogen wird damit Klarheit bezüglich der ärztlichen Kompetenzen in der prästationären Notfallversorgung geschaffen. Der Notarztindikationskatalog soll in das rettungsdienstliche Qualitätsmanagement integriert werden. Auch im Hinblick auf die Durchführung vergleichender wissenschaftlicher Untersuchungen sind einheitliche Kriterien für den Notarzteinsatz von großer Bedeutung.

Die Bundesärztekammer hat in einer Stellungnahme zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst auf der Grundlage der bestehenden Gesetze Aussagen zur Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Rettungsassistenten getroffen. Darin wird festgestellt, dass im Einzelfall für den Rettungsassistenten Situationen denkbar sind, in denen er nach eigener Entscheidung, ohne ärztliche Delegation und Weisung und damit in voller eigener Verantwortung, überbrückende Maßnahmen zur Lebenserhaltung und Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen durchführen muss, die ihrer Art nach ärztliche Maßnahmen sind und nur durch einen rechtfertigenden Notstand vom Rettungsassistenten durchgeführt werden dürfen (Notkompetenz). Für den Arzneimitteleinsatz im Rahmen der Notkompetenz verweist die Bundesärztekammer auf die Medikamentenliste der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin.

Nach Erarbeitung im Ausschuss „Notfall-/Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“ und Verabschiedung im Vorstand wurde im Mai 2001 eine „Empfehlung der Bundesärztekammer zur Defibrillation mit automatisierten externen Defibrillatoren (AED) durch Laien“ veröffentlicht. Darin wird ausgeführt, dass durch eine frühzeitig eingesetzte Defibrillation ein für den plötzlichen Herztod in Deutschland häufiges und entscheidendes Kammerflimmern auch durch medizinische Laien nach entsprechender Unterweisung im Rahmen der Reanimation mit automatisierten externen Defibrillatoren sicher und erfolgreich durchgeführt werden kann. Durch die Verkürzung der Zeitspanne zwischen Auftreten des Kammerflimmerns und der Defibrillation erhöht sich die Überlebenswahrscheinlichkeit erheblich. Die in der Anwendung von AED's notwendige fachliche und rechtliche Sicherheit für medizinische Laien im Umgang mit diesen Geräten erfordert nach Ansicht der Bundesärztekammer, dass jede Institution, die AED's für Ersthelfer beschafft, ein Schulungsprogramm implementiert und eine ärztliche Fachaufsicht sicherstellt. Neben der in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung vorgeschriebenen Gewährleistung einer angemessenen Einweisung und Ausbildung am Gerät ist es notwendig, jede Anwendung des AED's nachträglich im Rahmen eines Qualitätsmanagementprogramms gemeinsam mit der ärztlichen Fachaufsicht zu analysieren. Vor dem Hintergrund, dass zwar der Nutzen einer frühzeitigen Defibrillation bei Kammerflimmern unstrittig ist, der Nutzen einer öffentlich zugänglich bzw. bereichsabdeckenden Aufstellung von AED-Geräten und der dazugehörige Umfang angemessener Schulungsmaßnahmen dahingegen wissenschaftlich noch nicht als ausreichend belegt gelten kann, hat sich die Bundesärztekammer veranlasst gesehen, entsprechende Sorgfaltspflichten zu formulieren. Auch hinsichtlich der ärztlichen Verantwortung für die Aus- und Fortbildung von Nichtärzten in der Frühdefibrillation hat die Bundesärztekammer im Mai 2001 eine Stellungnahme veröffentlicht. Hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern in der Frühdefibrillation schließt sich die Bundesärztekammer den derzeit fachlich konsentierten Vorgaben des European Resuscitation Council bzw. der „Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe“ an. Diese sehen jeweils ein 7- bis 8-stündiges Initialtraining und halbjährliche oder jährliche Auffrischungen von 2- bzw. 4-stündiger Dauer vor. Die Ausbildung muss neben der Gewähr für eine sachgerechte Handhabung des AED's, auch die Maßnahmen der kardiopulmonalen Reanimation vermitteln. Die Frühdefibrillation stellt einen bedeutenden Teilaspekt bei der Herstellung der vitalen Funktionen dar, jedoch sind auch die übrigen Maßnahmen der kardiopulmonalen Reanimation lebenswichtig. Die Behandlungsmaßnahmen entfalten ihren Wert sehr wesentlich durch ihr Zusammenwirken.

Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Übermittlung von Patientendaten vom aufnehmenden Krankenhausarzt an den patientenüberbringenden Notarzt entgegen. Die Bundesärztekammer setzt sich bei der Gesundheitsministerkonferenz und gegenüber den Datenschutzbeauftragten der Länder für den Austausch von unmittelbar mit der Behandlung erfassten patientenbezogenen Daten ein, um auch dem Notarzt eine Analyse der Ergebnisqualität zu ermöglichen.

Die Schutzkommission beim Bundesminister des Innern hat unter Mitarbeit von Prof. Dr. med. P. Sefrin, der zugleich Mitglied des Ausschusses „Notfall-/ Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“ der Bundesärztekammer ist, einen „Bericht über Untersuchungen der gesetzlichen Regelungen zum Schutz und zur Rettung von Menschenleben sowie zur Wahrung und Wiederherstellung der Gesundheit bei Großschadensereignissen“ vorgelegt und eine übersichtliche Darstellung der unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen geschaffen, wenngleich die heterogene und dynamische Gesetzgebungslage im Rettungsdienst und Katastrophenschutz in den Ländern einen stets aktuellen Überblick sehr schwierig macht. Die Bundesärztekammer begrüßt die mit diesem Bericht verbundene Absicht, eine bessere Übersichtlichkeit und das Verständnis über Ländergrenzen hinweg dadurch zu fördern, dass aus Sicht des länderübergreifenden Zivilschutzes die Ländergesetze inhaltlich einander angenähert werden sollen. Die Verzahnung von Rettungsdienst und Katastrophendienst werden neben dem Eintreten für eine integrierte Leitstelle auch weiterhin Gegenstand der Arbeit im Ausschuss „Notfall-/ Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“ der Bundesärztekammer sein.

Frau Dr. Auerswald hat gegenüber Bundesinnenminister Schily die Unterstützung der Bundesärztekammer für die Vorschläge der Schutzkommission zum Ausdruck gebracht. Die lediglich in einigen Katastrophenschutzgesetzen enthaltene Mitwirkungspflicht aller öffentlichen Einrichtungen im Katastrophenschutz stellt keine befriedigende Lösung für den oftmals als Erster vor Ort handelnden Rettungsdienst dar. Üblicherweise wird bei nahezu allen Großschadensereignissen und Katastrophen erst nach und nach das volle Wirkungs- und Schadensbild erkannt. Der Rettungsdienst hat dann längst die Organisation und die Durchführung von Hilfemaßnahmen begonnen und eigene Verstärkungen herangezogen. Daher ist in den Rettungsdienstgesetzen der Länder aufzunehmen, dass der Rettungsdienst im Katastrophenschutz mitwirkt. Außerdem ist in den Katastrophenschutzgesetzen auf die Einbeziehung des Rettungsdienstes bei der Schadensabwehr hinzuweisen. Für die Koordinierung von oftmals mehreren ärztlichen Einsatzleitungen bei Großschadensereignissen bietet sich der in einigen Rettungsdienstgesetzen bereits verankerte „Ärztliche Leiter Rettungsdienst“ an.

Unter Federführung der Schutzkommission beim Bundesminister des Inneren wurden mit Beteilung der Bundesärztekammer und Teilnehmern aus dem europäischen Ausland zwei Konsensuskonferenzen im März und im Oktober 2002 zu Sichtungskategorien bei Großschadenereignissen und Katastrophen und zur Dokumentation dieser Sichtung durchgeführt. Dabei ist es gelungen einen allgemeinen Konsens über die Sichtungskategorien und dazugehörige Behandlungskonsequenzen zu erzielen. Es wurde übereinstimmend festgestellt, dass die Entscheidung, wann ein Transport durchzuführen sei, erst nach Durchführung der Sichtung und nach der Therapie am Notfallort gefällt werden kann. Damit stellt die Transportentscheidung einen weiteren getrennten Schritt nach Zuordnung der Behandlungspriorität dar. Man einigte sich, dass in Analogie zu den Kennzeichnungen in Österreich in eine hohe und eine niedrige Transportpriorität eingeordnet werden soll. Mit dieser Festlegung waren sowohl die nationalen wie die internationalen Vertreter einverstanden, so dass in der Folgekonferenz ein obligater Mindestdatensatz zur Sichtungsdokumentation aus Patientennummer, Sichtungskategorie in römischen Zahlen und Kurzdiagnose vereinbart werden konnte. Des weiteren sollen im Mindestdatensatz die Therapie in Kurzfassung, das Fahrzeug, die Zielklinik sowie ein freies Feld für die Dokumentation von Besonderheiten verbindlich für den Bereich des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes vorhanden sein. Man war sich einig, dass diese Dokumentation ebenfalls für Zwecke des Suchdienstes verwendet werden kann. Auch die Farbkodierung und die Gestaltung des Dokumentationsinstrumentes in Form einer beschriftbaren Tasche konnten konsentiert werden. Damit bestehen nun die fachlich begründeten Voraussetzungen für eine einheitliche Sichtungskategorisierung und Dokumentation im Rettungsdienst, im Katastrophenschutz und bei der Bundeswehr.

Nachdem das Land Nordrhein-Westfalen in der Arzneimittelbevorratungsverordnung im August 2000 eine aus Sicht der Bundesärztekammer wichtige und in der Konzeption angemessene Umsetzung gesetzlicher Vorgaben zum Schutz der Bevölkerung bei Großschadensereignissen vorgenommen hat, hat Frau Dr. Auerswald im Januar 2002 in einem Schreiben an die Gesundheitsministerkonferenz auf die besondere Verantwortung dieser in § 17 Zivilschutzgesetz zur Sanitätsmaterialbevorratung verankerten Pflichten der Bundesländer hingewiesen. Konstruktive Vorschläge zur Beratung von Arzneimitteln für den Katastrophenfall hat die Deutsche Gesellschaft für Katastrophenmedizin unter Beachtung der Gebote der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit erarbeitet. Dennoch haben die meisten Bundesländer bisher keine entsprechende Regulierung vorgenommen. Im Zuge der durch Terroranschläge wieder mehr in das Bewusstsein der Bevölkerung gerückten Gefahrenpotentiale wurden die Bundesländer erneut über die Verfügbarkeit von Arzneimitteln für Großschadens- und Katastrophenfälle angefragt. Die Bundesärztekammer spricht sich für ein Konzept der kooperativen Notfallbevorratung aus, wie es bereits im November 2001 im Deutschen Ärzteblatt, Jg. 98, Heft 46, 16. November 2001, C 2373 f. vorgestellt wurde. Durch eine Änderung im Apothekengesetz sind seit August 2002 nunmehr auch die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes für die Arzneimittelversorgung anerkannte Einrichtungen.

Die Bundesärztekammer hat gemeinsam mit der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit zum Entwurf einer Verordnung zur Abgabe von kaliumjodidhaltigen Arzneimitteln zur Jodprophylaxe bei kerntechnischen Störfällen fristgerecht im Juli 2002 Stellung genommen. Dabei wurde die Initiative zur Vermeidung oder Minderung radioaktiver Belastungen der im Umkreis von Nuklearanlagen lebenden Bevölkerung grundsätzlich begrüßt. Für besonders gefährdete Gruppen wird aus medizinischer Sicht eine Vorverteilung von Jodidtabletten als geboten erachtet. Eine ausreichende Arzneimittelverfügbarkeit und entsprechend dezentrale Vorratshaltungen sind erforderlich, denn nur so ist zu gewährleisten, dass die Abgabe kaliumjodidhaltiger Arzneimittel an die gefährdete Bevölkerung zeitnah und wirksam von Mitarbeitern und Hilfskräften des Zivil- und Katastrophenschutzes erfolgen könnte. Ergänzende Regelungen für eine gezielte Vorverteilung an besonders gefährdete Personengruppen sind zu erwägen.

Die Bundesärztekammer informiert seit den terroristischen Anschlägen auf das World Trade Center in New York im September 2001 in Absprache und Zusammenarbeit mit dem Robert Koch Institut in ihrem Internetauftritt über Biologische Kampfstoffe und eventuell damit verbundene Impfungen.

Der Ausschuss „Notfall-/Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“ hat sich dafür ausgesprochen, dass das Notarztwesen in Deutschland auch weiterhin krankenhausgestützt bleiben soll und muss. Unter DRG-Bedingungen sind die Finanzierungsgrundlagen dafür allerdings als gefährdet anzusehen. Zur Zeit subventionieren Krankenhäuser oftmals den Notarztdienst. Es ist zu befürchten, dass es in der Zukunft nicht mehr zum Selbstverständnis der Krankenhäuser zählen wird, diese Aufgaben in der prästationären Notfallversorgung zu leisten, insbesondere um die damit verbundenen Kosten zu vermeiden. In den bisher getroffenen Vereinbarungen über Regelungen für Zu- und Abschläge gemäß § 17 b Krankenhausfinanzierungsgesetz findet sich keinerlei Anreiz zur Entsendung von Notärzten für die prästationäre Notfallversorgung. Die Übernahme von Aufgaben der integrierten Versorgung durch Bereitstellung von Notärzten aus dem Krankenhaus für die prästationäre Notfallversorgung dient der Sicherstellung der Versorgung und muss als Zuschlagstatbestand definiert und vereinbart werden. Im Rahmen der Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Fallpauschalengesetz vom April 2002 und zu einem bereits vorliegenden ersten Änderungsentwurf zum Fallpauschalengesetz vom Januar 2003 wurde auf die unbedingt notwendige Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes für die Krankenhäuser durch Bereitstellung von Notärzten dringlich hingewiesen, da die Sicherstellung einer prästationären notärztlichen Versorgung ansonsten in höchstem Maße gefährdet ist.

Die Mitglieder des Ausschusses „Notfall-, Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“ sprechen sich für die Etablierung des Bereichs „Notfallmedizin“ im Weiterbildungsrecht aus. Die Weiterbildungsgremien der Bundesärztekammer haben eine entsprechende Zusatz Weiterbildung in die Entwurfsvorlage der (Muster-)Weiterbildungsordnung in Abstimmung mit den wissenschaftlich medizinischen Fachgesellschaften und Berufsverbänden eingearbeitet. Dabei handelt es sich um eine Qualifikation, die ausreichende praktische Erfahrung sicherstellt. Die inhaltliche Ausrichtung orientiert sich dabei am Ergebnis der 3. Bundeskonsensuskonferenz Rettungsdienst vom November 1998 in Münster. Die Delegierten des Deutschen Ärztetages werden im Mai 2003 über den Vorschlag der Weiterbildungsgremien und des Vorstandes der Bundesärztekammer entscheiden.

Die deutsche Ärzteschaft wird sich weiterhin dafür einsetzen, ihrer in einzelnen Ländergesetzgebungen festgeschriebenen Fortbildungsverantwortung für die Bereiche Notfallmedizin und Katastrophenmedizin, den ärztlichen Aufgaben im gesundheitlichen Zivilschutz, sowie - ihrem ethischen Auftrag folgend - der umfassenden ärztlichen Sorge für Menschen in medizinischen Notlagen gerecht zu werden.

© 2003, Bundesärztekammer.