Der Ausschuss
„Notfall-, Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“ der Bundesärztekammer, seit
1999 unter dem Vorsitz von Frau Dr. Auerswald, Präsidentin der Ärztekammer
Bremen und zugleich Vizepräsidentin der Bundesärztekammer, setzt sich für eine
Weiterentwicklung der Rettungsdienste und der notfallmedizinischen Versorgung
der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland ein.
Die
verfolgte Konzeption definiert grundsätzlich zwei Systeme für die medizinische
Versorgung von Akut- und Notfällen. Die niedergelassenen Ärzte gewährleisten im
Zuge des Sicherstellungsauftrages die Gesamtversorgung innerhalb und außerhalb
der Sprechzeiten und versorgen die nicht unmittelbar vital bedrohlich
erscheinenden Krankheitsfälle. Für die vital bedrohlichen Notfälle existiert die
notärztliche Versorgung der Rettungsdienste. Eine Verzahnung der beiden
Versorgungssysteme ist möglich und sinnvoll.
Die
Bundesärztekammer fordert, die Notfallrettung und den Krankentransport als
eigen-ständige medizinische Leistung in die Krankenbehandlung des § 27 SGB V
aufzunehmen. Daneben gilt es in § 75 SGB V verbindliche Regelungen zur
Koordination zwischen Rettungsdienst und vertragsärztlichem Bereitschaftsdienst
mit klarer Definition des jeweiligen Aufgabenfeldes einschließlich einer
überregionalen Steuerung und Planung der außer-klinischen Akutversorgung über
integrierte Leitstellen gesetzlich zu verankern.
Die
Einsatzsteuerung für den Notdienst sollte auch im Hinblick auf die Nutzung
einer einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durch für den Rettungsdienst,
den vertragsärztlichen Notdienst und den Brand- und Katastrophenschutz
zuständige integrierte Leitstellen erfolgen, deren Größe nach wirtschaftlichen
und einsatztaktischen Kriterien, nicht aber nach politischen Grenzen
festzulegen ist. Etablierte und gut funktionierende Arzt-Notruf Zentralen
sollten dort, wo sie existieren, mit den „integrierten“ Leitstellen vernetzt
werden, so dass die Bevölkerung in medizinischen Notfällen nur die Notrufnummer
112 anwählen muss, um adäquate medizinische Hilfe vermittelt zu bekommen. Damit
könnten zahlreiche Fehleinsätze für Notärzte reduziert und erhebliche Kosten
eingespart werden.
Eine
Arbeitsgruppe der „Ständigen Konferenz für den Rettungsdienst“ beim Deutschen
Roten Kreuz zum Thema „Primat im Rettungsdienst“ hat sich unter Beteiligung der
Bundesärztekammer insbesondere mit möglichen Anforderungen und Inhalten einer
zukünftig 3-jährigen Ausbildung zum Rettungsassistenten befasst. Unter der
Voraussetzung des flächendeckend vorhandenen Ärztlichen Leiters Rettungsdienst
könnte die Erweiterung der Rettungsassistentenausbildung auf 3 Jahre die
dringend notwendige Zeit verschaffen, um durch Kompetenzausweitung dem
komplexen Berufsbild dieses Fachpersonals gerecht zu werden. Mit einem
erweiterten Kompetenzbereich für das Rettungsfachpersonal ist jedoch keine
Ablösung des ärztlichen Primates in der präklinischen Versorgung medizinischer
Notfälle zu verbinden.
Der
Vorstand der Bundesärztekammer hat im November 2001 einen
Notarztindikationskatalog als Handreichung für Telefondisponenten in
Notdienstzentralen und Rettungsleitstellen beschlossen. Unter Bezug auf den
Patientenzustand und notfallbezogen wird damit Klarheit bezüglich der
ärztlichen Kompetenzen in der prästationären Notfallversorgung geschaffen. Der
Notarztindikationskatalog soll in das rettungsdienstliche Qualitätsmanagement
integriert werden. Auch im Hinblick auf die Durchführung vergleichender
wissenschaftlicher Untersuchungen sind einheitliche Kriterien für den
Notarzteinsatz von großer Bedeutung.
Die
Bundesärztekammer hat in einer Stellungnahme zur Notkompetenz von
Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst
auf der Grundlage der bestehenden Gesetze Aussagen zur Zusammenarbeit zwischen
Ärzten und Rettungsassistenten getroffen. Darin wird festgestellt, dass im
Einzelfall für den Rettungsassistenten Situationen denkbar sind, in denen er
nach eigener Entscheidung, ohne ärztliche Delegation und Weisung und damit in
voller eigener Verantwortung, überbrückende Maßnahmen zur Lebenserhaltung und
Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen durchführen muss, die ihrer Art
nach ärztliche Maßnahmen sind und nur durch einen rechtfertigenden Notstand vom
Rettungsassistenten durchgeführt werden dürfen (Notkompetenz). Für den Arzneimitteleinsatz
im Rahmen der Notkompetenz verweist die Bundesärztekammer auf die
Medikamentenliste der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und
Intensivmedizin.
Nach
Erarbeitung im Ausschuss „Notfall-/Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“ und
Verabschiedung im Vorstand wurde im Mai 2001 eine „Empfehlung der
Bundesärztekammer zur Defibrillation mit automatisierten externen
Defibrillatoren (AED) durch Laien“ veröffentlicht. Darin wird ausgeführt, dass
durch eine frühzeitig eingesetzte Defibrillation ein für den plötzlichen
Herztod in Deutschland häufiges und entscheidendes Kammerflimmern auch durch
medizinische Laien nach entsprechender Unterweisung im Rahmen der Reanimation
mit automatisierten externen Defibrillatoren sicher und erfolgreich durchgeführt
werden kann. Durch die Verkürzung der Zeitspanne zwischen Auftreten des
Kammerflimmerns und der Defibrillation erhöht sich die
Überlebenswahrscheinlichkeit erheblich. Die in der Anwendung von AED's
notwendige fachliche und rechtliche Sicherheit für medizinische Laien im Umgang
mit diesen Geräten erfordert nach Ansicht der Bundesärztekammer, dass jede
Institution, die AED's für Ersthelfer beschafft, ein Schulungsprogramm
implementiert und eine ärztliche Fachaufsicht sicherstellt. Neben der in der
Medizinprodukte-Betreiberverordnung vorgeschriebenen Gewährleistung einer
angemessenen Einweisung und Ausbildung am Gerät ist es notwendig, jede
Anwendung des AED's nachträglich im Rahmen eines Qualitätsmanagementprogramms
gemeinsam mit der ärztlichen Fachaufsicht zu analysieren. Vor dem Hintergrund,
dass zwar der Nutzen einer frühzeitigen Defibrillation bei Kammerflimmern
unstrittig ist, der Nutzen einer öffentlich zugänglich bzw. bereichsabdeckenden
Aufstellung von AED-Geräten und der dazugehörige Umfang angemessener
Schulungsmaßnahmen dahingegen wissenschaftlich noch nicht als ausreichend
belegt gelten kann, hat sich die Bundesärztekammer veranlasst gesehen,
entsprechende Sorgfaltspflichten zu formulieren. Auch hinsichtlich der
ärztlichen Verantwortung für die Aus- und Fortbildung von Nichtärzten in der
Frühdefibrillation hat die Bundesärztekammer im Mai 2001 eine Stellungnahme
veröffentlicht. Hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Aus- und
Fortbildung von Ersthelfern in der Frühdefibrillation schließt sich die
Bundesärztekammer den derzeit fachlich konsentierten Vorgaben des European
Resuscitation Council bzw. der „Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe“ an.
Diese sehen jeweils ein 7- bis 8-stündiges Initialtraining und halbjährliche
oder jährliche Auffrischungen von 2- bzw. 4-stündiger Dauer vor. Die Ausbildung
muss neben der Gewähr für eine sachgerechte Handhabung des AED's, auch die
Maßnahmen der kardiopulmonalen Reanimation vermitteln. Die Frühdefibrillation
stellt einen bedeutenden Teilaspekt bei der Herstellung der vitalen Funktionen
dar, jedoch sind auch die übrigen Maßnahmen der kardiopulmonalen Reanimation
lebenswichtig. Die Behandlungsmaßnahmen entfalten ihren Wert sehr wesentlich
durch ihr Zusammenwirken.
Datenschutzrechtliche
Bedenken stehen der Übermittlung von Patientendaten vom aufnehmenden
Krankenhausarzt an den patientenüberbringenden Notarzt entgegen. Die
Bundesärztekammer setzt sich bei der Gesundheitsministerkonferenz und gegenüber
den Datenschutzbeauftragten der Länder für den Austausch von unmittelbar mit
der Behandlung erfassten patientenbezogenen Daten ein, um auch dem Notarzt eine
Analyse der Ergebnisqualität zu ermöglichen.
Die
Schutzkommission beim Bundesminister des Innern hat unter Mitarbeit von Prof.
Dr. med. P. Sefrin, der zugleich Mitglied des Ausschusses „Notfall-/
Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“ der Bundesärztekammer ist, einen
„Bericht über Untersuchungen der gesetzlichen Regelungen zum Schutz und zur
Rettung von Menschenleben sowie zur Wahrung und Wiederherstellung der Gesundheit
bei Großschadensereignissen“ vorgelegt und eine übersichtliche Darstellung der
unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen geschaffen, wenngleich die heterogene
und dynamische Gesetzgebungslage im Rettungsdienst und Katastrophenschutz in
den Ländern einen stets aktuellen Überblick sehr schwierig macht. Die
Bundesärztekammer begrüßt die mit diesem Bericht verbundene Absicht, eine
bessere Übersichtlichkeit und das Verständnis über Ländergrenzen hinweg dadurch
zu fördern, dass aus Sicht des länderübergreifenden Zivilschutzes die
Ländergesetze inhaltlich einander angenähert werden sollen. Die Verzahnung von
Rettungsdienst und Katastrophendienst werden neben dem Eintreten für eine
integrierte Leitstelle auch weiterhin Gegenstand der Arbeit im Ausschuss „Notfall-/
Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“ der Bundesärztekammer sein.
Frau Dr.
Auerswald hat gegenüber Bundesinnenminister Schily die Unterstützung der
Bundesärztekammer für die Vorschläge der Schutzkommission zum Ausdruck
gebracht. Die lediglich in einigen Katastrophenschutzgesetzen enthaltene
Mitwirkungspflicht aller öffentlichen Einrichtungen im Katastrophenschutz
stellt keine befriedigende Lösung für den oftmals als Erster vor Ort handelnden
Rettungsdienst dar. Üblicherweise wird bei nahezu allen Großschadensereignissen
und Katastrophen erst nach und nach das volle Wirkungs- und Schadensbild
erkannt. Der Rettungsdienst hat dann längst die Organisation und die
Durchführung von Hilfemaßnahmen begonnen und eigene Verstärkungen herangezogen.
Daher ist in den Rettungsdienstgesetzen der Länder aufzunehmen, dass der
Rettungsdienst im Katastrophenschutz mitwirkt. Außerdem ist in den
Katastrophenschutzgesetzen auf die Einbeziehung des Rettungsdienstes bei der
Schadensabwehr hinzuweisen. Für die Koordinierung von oftmals mehreren
ärztlichen Einsatzleitungen bei Großschadensereignissen bietet sich der in
einigen Rettungsdienstgesetzen bereits verankerte „Ärztliche Leiter
Rettungsdienst“ an.
Unter
Federführung der Schutzkommission beim Bundesminister des Inneren wurden mit
Beteilung der Bundesärztekammer und Teilnehmern aus dem europäischen Ausland
zwei Konsensuskonferenzen im März und im Oktober 2002 zu Sichtungskategorien
bei Großschadenereignissen und Katastrophen und zur Dokumentation dieser
Sichtung durchgeführt. Dabei ist es gelungen einen allgemeinen Konsens über die
Sichtungskategorien und dazugehörige Behandlungskonsequenzen zu erzielen. Es
wurde übereinstimmend festgestellt, dass die Entscheidung, wann ein Transport
durchzuführen sei, erst nach Durchführung der Sichtung und nach der Therapie am
Notfallort gefällt werden kann. Damit stellt die Transportentscheidung einen
weiteren getrennten Schritt nach Zuordnung der Behandlungspriorität dar. Man
einigte sich, dass in Analogie zu den Kennzeichnungen in Österreich in eine
hohe und eine niedrige Transportpriorität eingeordnet werden soll. Mit dieser
Festlegung waren sowohl die nationalen wie die internationalen Vertreter
einverstanden, so dass in der Folgekonferenz ein obligater Mindestdatensatz zur
Sichtungsdokumentation aus Patientennummer, Sichtungskategorie in römischen
Zahlen und Kurzdiagnose vereinbart werden konnte. Des weiteren sollen im
Mindestdatensatz die Therapie in Kurzfassung, das Fahrzeug, die Zielklinik
sowie ein freies Feld für die Dokumentation von Besonderheiten verbindlich für
den Bereich des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes vorhanden sein. Man
war sich einig, dass diese Dokumentation ebenfalls für Zwecke des Suchdienstes
verwendet werden kann. Auch die Farbkodierung und die Gestaltung des
Dokumentationsinstrumentes in Form einer beschriftbaren Tasche konnten
konsentiert werden. Damit bestehen nun die fachlich begründeten Voraussetzungen
für eine einheitliche Sichtungskategorisierung und Dokumentation im
Rettungsdienst, im Katastrophenschutz und bei der Bundeswehr.
Nachdem
das Land Nordrhein-Westfalen in der Arzneimittelbevorratungsverordnung im
August 2000 eine aus Sicht der Bundesärztekammer wichtige und in der Konzeption
angemessene Umsetzung gesetzlicher Vorgaben zum Schutz der Bevölkerung bei
Großschadensereignissen vorgenommen hat, hat Frau Dr. Auerswald im Januar 2002
in einem Schreiben an die Gesundheitsministerkonferenz auf die besondere
Verantwortung dieser in § 17 Zivilschutzgesetz zur Sanitätsmaterialbevorratung
verankerten Pflichten der Bundesländer hingewiesen. Konstruktive Vorschläge zur
Beratung von Arzneimitteln für den Katastrophenfall hat die Deutsche
Gesellschaft für Katastrophenmedizin unter Beachtung der Gebote der
Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit erarbeitet. Dennoch haben die
meisten Bundesländer bisher keine entsprechende Regulierung vorgenommen. Im
Zuge der durch Terroranschläge wieder mehr in das Bewusstsein der Bevölkerung
gerückten Gefahrenpotentiale wurden die Bundesländer erneut über die Verfügbarkeit
von Arzneimitteln für Großschadens- und Katastrophenfälle angefragt. Die
Bundesärztekammer spricht sich für ein Konzept der kooperativen
Notfallbevorratung aus, wie es bereits im November 2001 im Deutschen
Ärzteblatt, Jg. 98, Heft 46, 16. November 2001, C 2373 f. vorgestellt wurde.
Durch eine Änderung im Apothekengesetz sind seit August 2002 nunmehr auch die
nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes für
die Arzneimittelversorgung anerkannte Einrichtungen.
Die
Bundesärztekammer hat gemeinsam mit der Arzneimittelkommission der Deutschen
Ärzteschaft gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit zum Entwurf einer
Verordnung zur Abgabe von kaliumjodidhaltigen Arzneimitteln zur Jodprophylaxe
bei kerntechnischen Störfällen fristgerecht im Juli 2002 Stellung genommen.
Dabei wurde die Initiative zur Vermeidung oder Minderung radioaktiver
Belastungen der im Umkreis von Nuklearanlagen lebenden Bevölkerung
grundsätzlich begrüßt. Für besonders gefährdete Gruppen wird aus medizinischer
Sicht eine Vorverteilung von Jodidtabletten als geboten erachtet. Eine
ausreichende Arzneimittelverfügbarkeit und entsprechend dezentrale
Vorratshaltungen sind erforderlich, denn nur so ist zu gewährleisten, dass die
Abgabe kaliumjodidhaltiger Arzneimittel an die gefährdete Bevölkerung zeitnah
und wirksam von Mitarbeitern und Hilfskräften des Zivil- und
Katastrophenschutzes erfolgen könnte. Ergänzende Regelungen für eine gezielte
Vorverteilung an besonders gefährdete Personengruppen sind zu erwägen.
Die
Bundesärztekammer informiert seit den terroristischen Anschlägen auf das World
Trade Center in New York im September 2001 in Absprache und Zusammenarbeit mit
dem Robert Koch Institut in ihrem Internetauftritt über Biologische Kampfstoffe
und eventuell damit verbundene Impfungen.
Der
Ausschuss „Notfall-/Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“ hat sich dafür
ausgesprochen, dass das Notarztwesen in Deutschland auch weiterhin
krankenhausgestützt bleiben soll und muss. Unter DRG-Bedingungen sind die
Finanzierungsgrundlagen dafür allerdings als gefährdet anzusehen. Zur Zeit
subventionieren Krankenhäuser oftmals den Notarztdienst. Es ist zu befürchten,
dass es in der Zukunft nicht mehr zum Selbstverständnis der Krankenhäuser
zählen wird, diese Aufgaben in der prästationären Notfallversorgung zu leisten,
insbesondere um die damit verbundenen Kosten zu vermeiden. In den bisher
getroffenen Vereinbarungen über Regelungen für Zu- und Abschläge gemäß § 17 b
Krankenhausfinanzierungsgesetz findet sich keinerlei Anreiz zur Entsendung von
Notärzten für die prästationäre Notfallversorgung. Die Übernahme von Aufgaben
der integrierten Versorgung durch Bereitstellung von Notärzten aus dem
Krankenhaus für die prästationäre Notfallversorgung dient der Sicherstellung
der Versorgung und muss als Zuschlagstatbestand definiert und vereinbart
werden. Im Rahmen der Stellungnahme der Bundesärztekammer zum
Fallpauschalengesetz vom April 2002 und zu einem bereits vorliegenden ersten
Änderungsentwurf zum Fallpauschalengesetz vom Januar 2003 wurde auf die
unbedingt notwendige Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes für die
Krankenhäuser durch Bereitstellung von Notärzten dringlich hingewiesen, da die
Sicherstellung einer prästationären notärztlichen Versorgung ansonsten in
höchstem Maße gefährdet ist.
Die
Mitglieder des Ausschusses „Notfall-, Katastrophenmedizin und Sanitätswesen“
sprechen sich für die Etablierung des Bereichs „Notfallmedizin“ im
Weiterbildungsrecht aus. Die Weiterbildungsgremien der Bundesärztekammer haben
eine entsprechende Zusatz Weiterbildung in die Entwurfsvorlage der
(Muster-)Weiterbildungsordnung in Abstimmung mit den wissenschaftlich
medizinischen Fachgesellschaften und Berufsverbänden eingearbeitet. Dabei
handelt es sich um eine Qualifikation, die ausreichende praktische Erfahrung
sicherstellt. Die inhaltliche Ausrichtung orientiert sich dabei am Ergebnis der
3. Bundeskonsensuskonferenz Rettungsdienst vom November 1998 in Münster. Die
Delegierten des Deutschen Ärztetages werden im Mai 2003 über den Vorschlag der
Weiterbildungsgremien und des Vorstandes der Bundesärztekammer entscheiden.
Die
deutsche Ärzteschaft wird sich weiterhin dafür einsetzen, ihrer in einzelnen
Ländergesetzgebungen festgeschriebenen Fortbildungsverantwortung für die
Bereiche Notfallmedizin und Katastrophenmedizin, den ärztlichen Aufgaben im
gesundheitlichen Zivilschutz, sowie - ihrem ethischen Auftrag folgend - der
umfassenden ärztlichen Sorge für Menschen in medizinischen Notlagen gerecht zu
werden.
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