Fahrerlaubnisverordnung

Am 01.01.1999 trat die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung FeV) in Kraft. Sie wurde am 01.09.2002 nach langwieriger und strittiger Überarbeitung durch die Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung ergänzt. Die Verordnungen setzen die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 in nationales Recht um. Der Vorstand der Bundesärztekammer hat dem gesetzlichen Auftrag entsprechend rechtzeitig einen Themenplan für eine „Qualifikation Verkehrsmedizinische Begutachtung“ entwickelt. Auf dieser Basis werden zahlreiche an diesem Themenplan orientierte Kurse in den Landesärztekammern angeboten und durchgeführt.

Die Bundesärztekammer hatte wesentliche Kritikpunkte an der Fahrerlaubnisverordnung gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zum Ausdruck gebracht. Kernpunkt der Kritik ist und bleibt eine inakzeptable Unterschiedlichkeit hinsichtlich der Anforderungen an die fachliche Kompetenz für ärztliche Gutachter. So wird vom freiberuflich tätigen Arzt neben dem Facharztstandard mit wenigen Ausnahmen noch eine zusätzliche verkehrsmedizinische Qualifikation gefordert, wohingegen angestellte Ärztinnen und Ärzte in medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen lediglich eine 2-jährige ärztliche Berufstätigkeit und eine 1-jährige Zugehörigkeit zu einer Begutachtungsstelle für Fahreignung aufweisen müssen.

Den Einwänden der Bundesärztekammer wurde von bundesministerieller Seite zwar großes Verständnis entgegengebracht, die Länder haben jedoch unter dem Einfluss der ihnen nahe stehenden beim TÜV angesiedelten Begutachtungsstellen für Fahreignung auf diesen ungerechtfertigten Kompetenzzuweisungen in der Änderungsverordnung beharrt. Im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens hatte die Bundesärztekammer mehrfach mündlich und schriftlich Stellung gegenüber dem Bundesverkehrsministerium bezogen und ihre fachlichen und rechtlichen Bedenken mitgeteilt. Die Landesärztekammern wurden zeitnah über diese Vorgänge informiert und konnten somit auch auf Länderebene Einwirkungsmöglichkeiten wahrnehmen.

© 2003, Bundesärztekammer.