Das
Infektionsschutzgesetz löste zum 1. Januar 2001 das Bundesseuchengesetz ab. Es
ist als Artikelgesetz Hauptbestandteil eines Rahmengesetzes zur Neuordnung
seuchenrechtlicher Vorschriften und stellt eine umfassende Reform der
bisherigen gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren
Krankheiten dar (siehe auch Kapitel Gesundheitsförderung und Prävention). Das
Infektionsschutzgesetz setzt sich eine Reihe von Änderungen des
Aufgabenspektrums der Gesundheitsämter und Gesundheitsbehörden zum Ziel.
Es
sind Sentinel-Erhebungen vorgesehen, an denen auch die Gesundheitsämter
beteiligt werden. Diese Erhebungen sollen in ausgewählten Bevölkerungsgruppen
durchgeführt werden, um die Häufigkeit von bestimmten Infektionskrankheiten zu
ermitteln. Ziel dieser Erhebungen ist es, die notwendigen Informationen über
die Verbreitung und die Verteilung bestimmter Krankheiten zu erheben sowie
Risiken zu ermitteln, die zu Infektionen führen und die Verteilung dieser
Risiken in der Bevölkerung zu bestimmen. Diese Informationen sind unabdingbare
Voraussetzung für eine gezielte Prävention. Bei sexuell übertragbaren
Krankheiten und Tuberkulose sollen die Gesundheitsämter durch Aufsuchen
beratend und in dieser Hinsicht behandelnd tätig werden können.
Die
Untersuchung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich und in
Gemeinschaftseinrichtungen mit den entsprechenden Stuhl- und
Röntgenuntersuchungen durch die Gesundheitsämter sollen mit dem
Infektionsschutzgesetz entfallen. Anstelle dieser Kontrolle wird die Stärkung
der Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen durch umfassende Aufklärung über die
Erkrankung und deren Prävention treten, wobei die vorgesehenen belehrenden
Aufgaben zukünftig von den Gesundheitsämtern wahrgenommen werden sollen.
Zukünftig ist ferner vorgesehen, Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen
sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden oder
sonstige Tätigkeiten am Menschen, die durch Blutkontakt Krankheitserreger
übertragen können, infektionshygienisch vom Gesundheitsamt überwachen zu
lassen.
Der
Ausschuss „Ärzte im Öffentlichen Dienst“ begrüßte das „Gesetz zur Neuordnung
seuchenrechtlicher Vorschriften“ (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz), insbesondere
die darin den Gesundheitsämtern neu zugewiesenen Aufgaben und Funktionen mit
dem Schwerpunkt der Aufklärung und der Beratung.
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