Infektionsschutzgesetz – Auswirkungen auf die Struktur der Gesundheitsämter bzw. unteren Gesundheitsbehörden

Das Infektionsschutzgesetz löste zum 1. Januar 2001 das Bundesseuchengesetz ab. Es ist als Artikelgesetz Hauptbestandteil eines Rahmengesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften und stellt eine umfassende Reform der bisherigen gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten dar (siehe auch Kapitel Gesundheitsförderung und Prävention). Das Infektionsschutzgesetz setzt sich eine Reihe von Änderungen des Aufgabenspektrums der Gesundheitsämter und Gesundheitsbehörden zum Ziel.

Es sind Sentinel-Erhebungen vorgesehen, an denen auch die Gesundheitsämter beteiligt werden. Diese Erhebungen sollen in ausgewählten Bevölkerungsgruppen durchgeführt werden, um die Häufigkeit von bestimmten Infektionskrankheiten zu ermitteln. Ziel dieser Erhebungen ist es, die notwendigen Informationen über die Verbreitung und die Verteilung bestimmter Krankheiten zu erheben sowie Risiken zu ermitteln, die zu Infektionen führen und die Verteilung dieser Risiken in der Bevölkerung zu bestimmen. Diese Informationen sind unabdingbare Voraussetzung für eine gezielte Prävention. Bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose sollen die Gesundheitsämter durch Aufsuchen beratend und in dieser Hinsicht behandelnd tätig werden können.

Die Untersuchung von Beschäftigten im Lebensmittelbereich und in Gemeinschaftseinrichtungen mit den entsprechenden Stuhl- und Röntgenuntersuchungen durch die Gesundheitsämter sollen mit dem Infektionsschutzgesetz entfallen. Anstelle dieser Kontrolle wird die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen durch umfassende Aufklärung über die Erkrankung und deren Prävention treten, wobei die vorgesehenen belehrenden Aufgaben zukünftig von den Gesundheitsämtern wahrgenommen werden sollen. Zukünftig ist ferner vorgesehen, Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden oder sonstige Tätigkeiten am Menschen, die durch Blutkontakt Krankheitserreger übertragen können, infektionshygienisch vom Gesundheitsamt überwachen zu lassen.

Der Ausschuss „Ärzte im Öffentlichen Dienst“ begrüßte das „Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften“ (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz), insbesondere die darin den Gesundheitsämtern neu zugewiesenen Aufgaben und Funktionen mit dem Schwerpunkt der Aufklärung und der Beratung.

© 2003, Bundesärztekammer.