Das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat im Rahmen einer
Arbeitsgruppe einen Entwurf für „Gemeinsame Hinweise und Empfehlungen zur
Prävention der nosokomialen Übertragung von Hepatitis-B-Viren und
Hepatitis-C-Viren durch Beschäftigte im Gesundheitswesen“ erarbeitet.
Arbeitsgruppenmitglieder sind Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen
Krankenhausgesellschaft, des Robert-KochInstitutes, des Hauptverbandes der
gewerblichen Berufsgenossenschaften, der Berufsgenossenschaft für
Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, der Deutschen Vereinigung zur
Bekämpfung viraler Erkrankungen sowie des Bundesministeriums für Gesundheit und
Soziale Sicherung als federführende Institution. Die Erarbeitung des Entwurfs
der Empfehlungen ist auf Grund einer Gesetzeslücke im Infektionsschutzgesetz
zum Schutz der Patienten erforderlich geworden. Kurz vor Verabschiedung des
Infektionsschutzgesetzes wurde dieses dahingehend geändert, dass chronisch
Hepatitis-Bund C-Erkrankte nicht namentlich dem Gesundheitsamt gemeldet werden
dürfen.
Die
zuständige Behörde bzw. der Gesundheitsamtsarzt wird spätestens nach
Novellierung des Infektionsschutzgesetzes und schon im Rahmen der Empfehlungen
eine zentrale Rolle einnehmen. Denn nur die zuständige Behörde bzw. der
Amtsarzt ist dazu berechtigt, Tätigkeitsverbote nach § 31
Infektionsschutzgesetz bei Carriern zum Schutz der Bevölkerung bzw. der
Patienten auszusprechen. Der Amtsarzt kann sich eines Gremiums bedienen, dessen
Mitglieder ihm fachkompetent zur Seite stehen. Dieses Gremium sollte so groß
wie nötig und so klein wie möglich sein. Sicherlich ist es sinnvoll, wenn in
diesem Gremium der Betriebsarzt beratend tätig wird, denn er hat Kenntnisse im
Hinblick auf die zu treffenden Maßnahmen und im Hinblick auf die
Arbeitsplatzgestaltung. Ferner ist es sinnvoll, wenn ein Virologe und/oder ein
Krankenhaus Hygieniker an den Beratungen beteiligt ist. Die Teilnahme des
Arbeitgebers wird abgelehnt, da sensible Daten des Betroffenen offen gelegt
werden und diese der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Es ist aber
zweckdienlich, sofort nach den Beratungen den Arbeitgeber über das Ergebnis der
Beratungen zu berichten und mit ihm gemeinsam entsprechende Maßnahmen zu
ergreifen.
Im
Krankenhaus hat sicherlich der Betriebsarzt eine schwierige Rolle einzunehmen,
da er meist der Erste ist, der den Carrier-Status feststellt. Er ist aber in
erste Linie dem Beschäftigten und nicht dem Patienten verpflichtet, er
unterliegt der Schweigepflicht. Das Dilemma, in dem der Betriebsarzt steckt,
kann nur gelöst werden, wenn eine namentliche Meldepflicht im
Infektionsschutzgesetz verankert wird mit der Verpflichtung, bestimmte
potenzielle Carrier wie z.B. Unfallchirurgen, regelmäßigen Kontrolluntersuchungen
zu unterziehen. Darüber hinaus wird der große Kreis der niedergelassenen
selbstständigen Ärzte, Krankengymnasten, Krankenschwestern und -pfleger mit
dieser Regelung nicht erfasst. Dies kann nur eine Novellierung des
Infektionsschutzgesetzes leisten. Bis dahin soll die Empfehlung zumindest für
den Krankenhaussektor Hilfestellung geben. Die Bundesärztekammer sieht ihre
Aufgabe darin, dass eine Empfehlung entsteht, die in ausgewogenem Maße sowohl
den Patientenschutz als auch den Beschäftigtenschutz berücksichtigt. Auf Grund
dessen wird auch eine Entschädigungsregelung nach § 56 Infektionsschutzgesetz
gefordert, wenn gegenüber einem Carrier ein Tätigkeitsverbot nach § 31
Infektionsschutzgesetz ausgesprochen wird, das sich auf Beschäftigte bezieht, die
Hepatitis-B-Viren oder Hepatitis-C-Viren in sich tragen.
Der
Ausschuss „Ärzte im öffentlichen Dienst“ hat in seiner Sitzung am 20.11.2002
darauf hingewiesen, dass die Heranziehung des Amtsarztes als Eingriffsverwalter
insoweit problematisch ist, als in einigen Ländern die Kreisordnungsbehörde
zuständig ist und das Gesundheitsamt lediglich hinzugezogen werden kann, wenn
überhaupt der Amtsarzt einbezogen wird. Der Ausschuss „Ärzte im öffentlichen
Dienst“ wird diesen Prozess positiv begleiten und seine Sachkompetenz im
Hinblick auf die weiteren Beratungen im Rahmen der Arbeitsgruppe des
Ministeriums einfließen lassen.
|