Entwurf der „Gemeinsamen Hinweise und Empfehlungen zur Prävention der nosokomialen Übertragung von Hepatitis-B-Viren und Hepatitis-C-Viren durch im Gesundheitswesen Tätige“

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat im Rahmen einer Arbeitsgruppe einen Entwurf für „Gemeinsame Hinweise und Empfehlungen zur Prävention der nosokomialen Übertragung von Hepatitis-B-Viren und Hepatitis-C-Viren durch Beschäftigte im Gesundheitswesen“ erarbeitet. Arbeitsgruppenmitglieder sind Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, des Robert-KochInstitutes, des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung viraler Erkrankungen sowie des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als federführende Institution. Die Erarbeitung des Entwurfs der Empfehlungen ist auf Grund einer Gesetzeslücke im Infektionsschutzgesetz zum Schutz der Patienten erforderlich geworden. Kurz vor Verabschiedung des Infektionsschutzgesetzes wurde dieses dahingehend geändert, dass chronisch Hepatitis-Bund C-Erkrankte nicht namentlich dem Gesundheitsamt gemeldet werden dürfen.

Die zuständige Behörde bzw. der Gesundheitsamtsarzt wird spätestens nach Novellierung des Infektionsschutzgesetzes und schon im Rahmen der Empfehlungen eine zentrale Rolle einnehmen. Denn nur die zuständige Behörde bzw. der Amtsarzt ist dazu berechtigt, Tätigkeitsverbote nach § 31 Infektionsschutzgesetz bei Carriern zum Schutz der Bevölkerung bzw. der Patienten auszusprechen. Der Amtsarzt kann sich eines Gremiums bedienen, dessen Mitglieder ihm fachkompetent zur Seite stehen. Dieses Gremium sollte so groß wie nötig und so klein wie möglich sein. Sicherlich ist es sinnvoll, wenn in diesem Gremium der Betriebsarzt beratend tätig wird, denn er hat Kenntnisse im Hinblick auf die zu treffenden Maßnahmen und im Hinblick auf die Arbeitsplatzgestaltung. Ferner ist es sinnvoll, wenn ein Virologe und/oder ein Krankenhaus Hygieniker an den Beratungen beteiligt ist. Die Teilnahme des Arbeitgebers wird abgelehnt, da sensible Daten des Betroffenen offen gelegt werden und diese der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Es ist aber zweckdienlich, sofort nach den Beratungen den Arbeitgeber über das Ergebnis der Beratungen zu berichten und mit ihm gemeinsam entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Im Krankenhaus hat sicherlich der Betriebsarzt eine schwierige Rolle einzunehmen, da er meist der Erste ist, der den Carrier-Status feststellt. Er ist aber in erste Linie dem Beschäftigten und nicht dem Patienten verpflichtet, er unterliegt der Schweigepflicht. Das Dilemma, in dem der Betriebsarzt steckt, kann nur gelöst werden, wenn eine namentliche Meldepflicht im Infektionsschutzgesetz verankert wird mit der Verpflichtung, bestimmte potenzielle Carrier wie z.B. Unfallchirurgen, regelmäßigen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. Darüber hinaus wird der große Kreis der niedergelassenen selbstständigen Ärzte, Krankengymnasten, Krankenschwestern und -pfleger mit dieser Regelung nicht erfasst. Dies kann nur eine Novellierung des Infektionsschutzgesetzes leisten. Bis dahin soll die Empfehlung zumindest für den Krankenhaussektor Hilfestellung geben. Die Bundesärztekammer sieht ihre Aufgabe darin, dass eine Empfehlung entsteht, die in ausgewogenem Maße sowohl den Patientenschutz als auch den Beschäftigtenschutz berücksichtigt. Auf Grund dessen wird auch eine Entschädigungsregelung nach § 56 Infektionsschutzgesetz gefordert, wenn gegenüber einem Carrier ein Tätigkeitsverbot nach § 31 Infektionsschutzgesetz ausgesprochen wird, das sich auf Beschäftigte bezieht, die Hepatitis-B-Viren oder Hepatitis-C-Viren in sich tragen.

Der Ausschuss „Ärzte im öffentlichen Dienst“ hat in seiner Sitzung am 20.11.2002 darauf hingewiesen, dass die Heranziehung des Amtsarztes als Eingriffsverwalter insoweit problematisch ist, als in einigen Ländern die Kreisordnungsbehörde zuständig ist und das Gesundheitsamt lediglich hinzugezogen werden kann, wenn überhaupt der Amtsarzt einbezogen wird. Der Ausschuss „Ärzte im öffentlichen Dienst“ wird diesen Prozess positiv begleiten und seine Sachkompetenz im Hinblick auf die weiteren Beratungen im Rahmen der Arbeitsgruppe des Ministeriums einfließen lassen.

© 2003, Bundesärztekammer.