Bereits
1969 wurde als Antwort auf politische Bestrebungen, eine staatliche
Rehabilitationsbehörde zu schaffen, die Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation mit Sitz in Frankfurt/Main von den mit Fragen der Rehabilitation
befassten Verbänden und Organisationen gegründet. Durch die Einrichtung dieser
Arbeitsgemeinschaft auf Selbstverwaltungsbasis gelang es, die Vielfalt der
Initiativen im Bereich der Rehabilitation zu erhalten und zu stärken. In der
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation arbeiten die Spitzenorganisationen
der Rentenversicherung, der Unfallversicherung, der Krankenversicherung, der
Hauptfürsorgestellen und der überörtlichen Träger der Sozialhilfe unter
Mitwirkung der Ärzteschaft mit Bund und Ländern zusammen. Die Aufgaben der
Arbeitsgemeinschaft umfassen insbesondere die Konkretisierung und
Harmonisierung der Voraussetzungen und Inhalte von Rehabilitationsmaßnahmen
sowie die Verbesserung der Zusammenarbeit aller an der Rehabilitation
Beteiligten. In dem vor allem für Fragen der medizinischen, aber auch der
beruflichen und sozialen Rehabilitation zuständigen „Sachverständigenrat der
Ärzteschaft“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation sind die
Kassenärztliche Bundesvereinigung durch Dr. Steffen Gass und die
Bundesärztekammer durch Dr. Hans-Jürgen Maas als für diesen Bereich zuständige
Geschäftsführer dieser ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften vertreten.
Die
bereits in mehrfacher Auflage von der Bundesarbeitsgemeinschaft herausgegebene
Schrift „Die Rehabilitation Behinderter – Wegweiser für Ärzte“ verdient aus der
Arbeit dieses Sachverständigenrates besonders hervorgehoben zu werden. Die
allen Ärzten in Klinik und Praxis zur Verfügung gestellte Schrift gibt diesen
ein wichtiges Arbeitsmittel für alle Fragen der Rehabilitation an die Hand. Der
als Nachschlagewerk dienende „Wegweiser“ ist von Ärzten für Ärzte konzipiert
worden, um die Kenntnisse von in der Rehabilitation besonders erfahrenen Ärzten
und von anderen Rehabilitationsexperten weiterzuvermitteln. Mitte der neunziger
Jahre hat die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zehn Jahre nach der
Erstauflage eine völlig neu bearbeitete zweite Auflage dieses „Wegweisers“
nunmehr nicht nur für Ärzte, sondern auch für weitere Fachkräfte der
Rehabilitation herausgegeben. Diese Neuauflage folgt dem bewährten, auf die
Praxis der Rehabilitation bezogenen Konzept der Erstauflage, berücksichtigt
jedoch die Vielzahl der neueren Entwicklungen in der Rehabilitationsmedizin und
im Rehabilitationsrecht. Sie gibt einen detaillierten Überblick über die
anerkannten Konzepte einer ganzheitlichen Rehabilitation, über Leistungen,
Träger, Dienste und Einrichtungen der Rehabilitation sowie über die geeigneten
Schritte zur Einleitung und Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen. Im
Hauptteil werden die häufigsten Behinderungsarten und das jeweils mögliche
ärztlich-therapeutische Vorgehen aufgezeigt. Hervorzuheben ist, dass der
„Wegweiser“ auch bei der Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung
„Rehabilitationswesen“ genutzt werden kann, da er im Grundlagen- und
Verfahrensteil mit den Inhalten des vierwöchigen Grund- und vierwöchigen
Aufbaukurses zur Erlangung dieser Zusatzbezeichnung abgestimmt wurde. Das Werk
stellt ein umfangreiches Unterrichts- und Arbeitsmittel für alle in der
Rehabilitation tätigen Berufsgruppen sowie für Universitäten und Fachschulen
dar. Nach wie vor kann sich der „Wegweiser“ einer großen Nachfrage bei den in
Klinik und Praxis rehabilitativ tätigen Ärzte
erfreuen.
Die
Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR),Frankfurt/Main,
als trägerübergreifende Repräsentanz der Verbände, die in der Rehabilitation
und im Behindertenrecht eingeschaltet sind, wurden mit der in seinen
wesentlichen Teilen am 01. Juli 2001 in Kraft getretenen Neukodifizierung des
gesamten Rehabilitations- und Behindertenrechts im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
wesentlich erweitert und gestärkt. Die Arbeitsgemeinschaft soll dem Gesetz
zufolge insbesondere bei der Weiterentwicklung des Rehabilitationssystems durch
eine trägerübergreifende Zusammenarbeit mitwirken. Die BAR bildet dabei den
Rahmen für die notwendigen Vorbereitungs- und Abstimmungsprozesse und hat den
Auftrag, laufend Bericht zu erstatten. Erstmals wurde mit der Neukodifizierung
von SGB IX auch das Schwerbehindertenrecht in das Sozialgesetzbuch IX
einbezogen. Durch die Verknüpfung des Rehabilitationsrechts mit dem
Schwerbehindertenrecht werden die Sozialämter ebenfalls Kooperationspartner der
Rehabilitationsträger. So muss beispielsweise die Beratung durch die
erweiterten gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitations-träger auch eine
Klärung des Hilfebedarfes umfassen. Folgende erweiterte Aufgaben der
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation sind im SGB IX gesetzlich
verankert worden:
– Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die
gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und den
Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der
Bundesarbeitsgemeinschaft erarbeiteten Vorschlags.
– Die Rehabilitationsträger teilen der
Bundesarbeitsgemeinschaft jährlich ihre Erkenntnisse aus der Praxis mit. Die
Bundesarbeitsgemeinschaft erstellt einen Jahresbericht und übermittelt diesen
dem Aufsicht führenden Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.
– Die Rehabilitationsträger teilen der
Bundesarbeitsgemeinschaft alle drei Jahre erstmals im Jahr 2004 – ihre
Erfahrungen über die Errichtung gemeinsamer Servicestellen mit, berichten über
die Durchführung und Erfüllung ihrer Aufgaben, die Einhaltung des Datenschutzes
und zeigen Möglichkeiten zur Verbesserung auf. Die Bundesarbeitsgemeinschaft wertet
diese Mitteilungen aus und beteiligt dabei die zuständigen
Landessozialbehörden. Sodann erörtert die Bundesarbeitsgemeinschaft die
Mitteilungen auf Landesebene mit den Verbänden der Behinderten einschließlich
der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen.
Hauptziel der Neukodifizierung des Rehabilitations-, Behinderten- und
Schwerbehindertenrechtes im Sozialgesetzbuch IX ist die Koordinierung der
Leistung und die Verstärkung der Kooperation der Leistungsträger. Ziel ist es,
den Leistungsanspruch und den Hilfebedarf im Einzelfall rasch und
unbürokratisch zu klären – ohne dass es dabei zu größeren zeitlichen
Verzögerungen und Unterbrechungen zwischen Akutbehandlung und
Anschlussrehabilitation kommt. Die Rehabilitationsträger werden verpflichtet,
gemeinsame Servicestellen unter Nutzung der bereits vorhandenen Auskunfts- und
Informationsstellen zu errichten, um eine übergreifende, ortsnahe und zügige
Beratung der Betroffenen zu gewährleisten. Es ist darüber hinaus
sicherzustellen, dass Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen
einschließlich der Interessenvertretungen behinderter Frauen bei der Arbeit und
der Beratung durch die Servicestellen beteiligt werden. Die
Rehabilitationsträger werden gesetzlich zum gemeinsamen Handeln und zur
Abstimmung und Koordination ihrer Aufgaben verpflichtet. Die
Rehabilitationsträger werden zur Erarbeitung und zur Vereinbarung gemeinsamer
Empfehlungen aufgefordert. Darin muss festgelegt werden:
– welche Maßnahmen nach § 3 (Grundsatz des Vorranges von
Prävention) geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,
sowie die statistische Erfassung der Anzahl, des Umfangs und der Mitwirkung
dieser Maßnahmen;
– in welchen Fällen und in welcher Weise
rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe
angeboten werden, insbesondere eine Behinderung zu vermeiden, die durch eine
Chronifizierung von Erkrankungen bedingt ist;
– in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung der im
Einzelfall anzustrebenden Ziele und des Bedarfs an Leistungen schriftlich
festzuhalten ist sowie die Ausgestaltung des Zuständigkeitsverfahrens (§ 14 SGB
IX);
– in welcher Weise die Bundesanstalt für Arbeit durch die
übrigen Rehabilitationsträger zu beteiligen ist;
– wie Leistungen der Teilhabe am beruflichen und
gesellschaftlichen Leben zwischen verschiedenen Trägern koordiniert werden;
– in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen
und Selbsthilfeorganisationen sowie Kontaktstellen, die sich mit Prävention,
Rehabilitation, Früherkennung und der Bewältigung von Krankheiten und
Behinderungen befassen, gefördert werden sollen;
– wie während der Ausführung ambulanter Leistungen zur
Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben Leistungen zum
Lebensunterhalt untereinander und von anderen Entgeltersatzleistungen
abzugrenzen sind, soweit Anspruch auf mehrere Entgeltersatzleitstungen besteht;
– in welchen Fällen der Haus- und Facharzt oder der Betriebs-
oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe
einzubinden ist;
– ein Informationsaustausch mit behinderten Beschäftigten,
Arbeitgebern und den Verbänden der Integrationsvereinbarung (§ 83 SGB V), um
möglichst frühzeitig den individuellen Bedarf zu erkennen und abzuschätzen.
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