Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation – BAR

Bereits 1969 wurde als Antwort auf politische Bestrebungen, eine staatliche Rehabilitationsbehörde zu schaffen, die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation mit Sitz in Frankfurt/Main von den mit Fragen der Rehabilitation befassten Verbänden und Organisationen gegründet. Durch die Einrichtung dieser Arbeitsgemeinschaft auf Selbstverwaltungsbasis gelang es, die Vielfalt der Initiativen im Bereich der Rehabilitation zu erhalten und zu stärken. In der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation arbeiten die Spitzenorganisationen der Rentenversicherung, der Unfallversicherung, der Krankenversicherung, der Hauptfürsorgestellen und der überörtlichen Träger der Sozialhilfe unter Mitwirkung der Ärzteschaft mit Bund und Ländern zusammen. Die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft umfassen insbesondere die Konkretisierung und Harmonisierung der Voraussetzungen und Inhalte von Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Verbesserung der Zusammenarbeit aller an der Rehabilitation Beteiligten. In dem vor allem für Fragen der medizinischen, aber auch der beruflichen und sozialen Rehabilitation zuständigen „Sachverständigenrat der Ärzteschaft“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung durch Dr. Steffen Gass und die Bundesärztekammer durch Dr. Hans-Jürgen Maas als für diesen Bereich zuständige Geschäftsführer dieser ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften vertreten.

Die bereits in mehrfacher Auflage von der Bundesarbeitsgemeinschaft herausgegebene Schrift „Die Rehabilitation Behinderter – Wegweiser für Ärzte“ verdient aus der Arbeit dieses Sachverständigenrates besonders hervorgehoben zu werden. Die allen Ärzten in Klinik und Praxis zur Verfügung gestellte Schrift gibt diesen ein wichtiges Arbeitsmittel für alle Fragen der Rehabilitation an die Hand. Der als Nachschlagewerk dienende „Wegweiser“ ist von Ärzten für Ärzte konzipiert worden, um die Kenntnisse von in der Rehabilitation besonders erfahrenen Ärzten und von anderen Rehabilitationsexperten weiterzuvermitteln. Mitte der neunziger Jahre hat die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zehn Jahre nach der Erstauflage eine völlig neu bearbeitete zweite Auflage dieses „Wegweisers“ nunmehr nicht nur für Ärzte, sondern auch für weitere Fachkräfte der Rehabilitation herausgegeben. Diese Neuauflage folgt dem bewährten, auf die Praxis der Rehabilitation bezogenen Konzept der Erstauflage, berücksichtigt jedoch die Vielzahl der neueren Entwicklungen in der Rehabilitationsmedizin und im Rehabilitationsrecht. Sie gibt einen detaillierten Überblick über die anerkannten Konzepte einer ganzheitlichen Rehabilitation, über Leistungen, Träger, Dienste und Einrichtungen der Rehabilitation sowie über die geeigneten Schritte zur Einleitung und Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen. Im Hauptteil werden die häufigsten Behinderungsarten und das jeweils mögliche ärztlich-therapeutische Vorgehen aufgezeigt. Hervorzuheben ist, dass der „Wegweiser“ auch bei der Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Rehabilitationswesen“ genutzt werden kann, da er im Grundlagen- und Verfahrensteil mit den Inhalten des vierwöchigen Grund- und vierwöchigen Aufbaukurses zur Erlangung dieser Zusatzbezeichnung abgestimmt wurde. Das Werk stellt ein umfangreiches Unterrichts- und Arbeitsmittel für alle in der Rehabilitation tätigen Berufsgruppen sowie für Universitäten und Fachschulen dar. Nach wie vor kann sich der „Wegweiser“ einer großen Nachfrage bei den in Klinik und Praxis rehabilitativ tätigen Ärzte erfreuen.

Die Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR),Frankfurt/Main, als trägerübergreifende Repräsentanz der Verbände, die in der Rehabilitation und im Behindertenrecht eingeschaltet sind, wurden mit der in seinen wesentlichen Teilen am 01. Juli 2001 in Kraft getretenen Neukodifizierung des gesamten Rehabilitations- und Behindertenrechts im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) wesentlich erweitert und gestärkt. Die Arbeitsgemeinschaft soll dem Gesetz zufolge insbesondere bei der Weiterentwicklung des Rehabilitationssystems durch eine trägerübergreifende Zusammenarbeit mitwirken. Die BAR bildet dabei den Rahmen für die notwendigen Vorbereitungs- und Abstimmungsprozesse und hat den Auftrag, laufend Bericht zu erstatten. Erstmals wurde mit der Neukodifizierung von SGB IX auch das Schwerbehindertenrecht in das Sozialgesetzbuch IX einbezogen. Durch die Verknüpfung des Rehabilitationsrechts mit dem Schwerbehindertenrecht werden die Sozialämter ebenfalls Kooperationspartner der Rehabilitationsträger. So muss beispielsweise die Beratung durch die erweiterten gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitations-träger auch eine Klärung des Hilfebedarfes umfassen. Folgende erweiterte Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation sind im SGB IX gesetzlich verankert worden:

    Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft erarbeiteten Vorschlags.

    Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft jährlich ihre Erkenntnisse aus der Praxis mit. Die Bundesarbeitsgemeinschaft erstellt einen Jahresbericht und übermittelt diesen dem Aufsicht führenden Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.

    Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft alle drei Jahre erstmals im Jahr 2004 – ihre Erfahrungen über die Errichtung gemeinsamer Servicestellen mit, berichten über die Durchführung und Erfüllung ihrer Aufgaben, die Einhaltung des Datenschutzes und zeigen Möglichkeiten zur Verbesserung auf. Die Bundesarbeitsgemeinschaft wertet diese Mitteilungen aus und beteiligt dabei die zuständigen Landessozialbehörden. Sodann erörtert die Bundesarbeitsgemeinschaft die Mitteilungen auf Landesebene mit den Verbänden der Behinderten einschließlich der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen. Hauptziel der Neukodifizierung des Rehabilitations-, Behinderten- und Schwerbehindertenrechtes im Sozialgesetzbuch IX ist die Koordinierung der Leistung und die Verstärkung der Kooperation der Leistungsträger. Ziel ist es, den Leistungsanspruch und den Hilfebedarf im Einzelfall rasch und unbürokratisch zu klären – ohne dass es dabei zu größeren zeitlichen Verzögerungen und Unterbrechungen zwischen Akutbehandlung und Anschlussrehabilitation kommt. Die Rehabilitationsträger werden verpflichtet, gemeinsame Servicestellen unter Nutzung der bereits vorhandenen Auskunfts- und Informationsstellen zu errichten, um eine übergreifende, ortsnahe und zügige Beratung der Betroffenen zu gewährleisten. Es ist darüber hinaus sicherzustellen, dass Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen einschließlich der Interessenvertretungen behinderter Frauen bei der Arbeit und der Beratung durch die Servicestellen beteiligt werden. Die Rehabilitationsträger werden gesetzlich zum gemeinsamen Handeln und zur Abstimmung und Koordination ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Rehabilitationsträger werden zur Erarbeitung und zur Vereinbarung gemeinsamer Empfehlungen aufgefordert. Darin muss festgelegt werden:


    welche Maßnahmen nach § 3 (Grundsatz des Vorranges von Prävention) geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden, sowie die statistische Erfassung der Anzahl, des Umfangs und der Mitwirkung dieser Maßnahmen;

    in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere eine Behinderung zu vermeiden, die durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingt ist;

    in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung der im Einzelfall anzustrebenden Ziele und des Bedarfs an Leistungen schriftlich festzuhalten ist sowie die Ausgestaltung des Zuständigkeitsverfahrens (§ 14 SGB IX);

    in welcher Weise die Bundesanstalt für Arbeit durch die übrigen Rehabilitationsträger zu beteiligen ist;

    wie Leistungen der Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben zwischen verschiedenen Trägern koordiniert werden;

    in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen sowie Kontaktstellen, die sich mit Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und der Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen befassen, gefördert werden sollen;

    wie während der Ausführung ambulanter Leistungen zur Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben Leistungen zum Lebensunterhalt untereinander und von anderen Entgeltersatzleistungen abzugrenzen sind, soweit Anspruch auf mehrere Entgeltersatzleitstungen besteht;

    in welchen Fällen der Haus- und Facharzt oder der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden ist;

    ein Informationsaustausch mit behinderten Beschäftigten, Arbeitgebern und den Verbänden der Integrationsvereinbarung (§ 83 SGB V), um möglichst frühzeitig den individuellen Bedarf zu erkennen und abzuschätzen.

© 2003, Bundesärztekammer.