Die
Mitglieder der Ständigen Konferenz Gutachterkommissionen und
Schlichtungsstellen haben sich auf ihrer jährlichen Tagung am 17./18. Juni 2002
in Dierhagen über die Gesetzgebung und ihre Auswirkungen auf die Tätigkeit der
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen informiert. Mit dem Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts und dem Zweiten Gesetz zur Änderung
schadensersatzrechtlicher Vorschriften sind Vorschriften im Bürgerlichen
Gesetzbuch neu geregelt worden, die das Arzthaftungsrecht entscheidend
verändern. Erwähnt wurden insbesondere die neuen Verjährungsvorschriften sowie
die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen. Der gerichtliche Sachverständige
ist nach§ 839 a BGB künftig zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges
Gutachten vor Gericht erstattet hat. Nach Auffassung der Teilnehmer findet
diese Vorschrift keine unmittelbare Anwendung auf die Tätigkeit der Gutachter
der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen. Eine abschließende
juristische Bewertung ist in der Ständigen Konferenz nicht erfolgt.
Zur
Diskussion stand wieder die statistische Erhebung, Übersicht zum 31.12.2001,die einen Überblick über die zahlenmäßige Entwicklung der
Verfahren vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen gibt. In diesem
Zusammenhang berichten die Teilnehmer aus dem Arbeitskreis „Ärztliche
Sachverständige“, dass eine Optimierung der Datengewinnung beabsichtigt wird.
Hingewiesen wird auf den von der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen
der norddeutschen Ärztekammern verwendeten Erfassungsbogen nebst
Entschlüsselungsziffern, mit dem sich die medizinische Problematik des
Einzelfalles besser identifizieren und detaillierter auswerten lässt. Diese
Daten können somit letztlich gewinnbringender für die angestrebte
wissenschaftliche Auswertung und zum Zweck der ärztlichen Fortbildung und
Qualitätssicherung genutzt werden. Die Schlichtungsstelle für
Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern hat sich bereit erklärt,
den übrigen Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei der Umsetzung
dieser Datengewinnung Hilfe zu leisten. Auf der nächsten Sitzung der Ständigen
Konferenz wird das Ergebnis verschiedener Beratungen zu dieser Thematik
vorgestellt.
Berichtet
wird weiterhin aus den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen. In
Rheinland-Pfalz ist ein neues Statut verabschiedet worden. Nach § 2 des Statuts
gehören dem Schlichtungsausschuss künftig auch zwei Mitglieder als Vertreter
der von der Berufsausübung der Kammermitglieder betroffenen Personen
(Patientenvertreter) an. Erfahrungen mit dem neuen Statut gibt es noch nicht.
Die Teilnehmer der Ständigen Konferenz fassen einstimmig den Beschluss, dass
die Notwendigkeit einer Patientenvertretung in den Gutachterkommissionen und
Schlichtungsstellen nicht gesehen wird. Die im letzten Jahr verabschiedeten
Eckpunkte, die eine Verbesserung der Verfahrensabläufe vor den
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen vorsehen, sind in den
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bereits vollständig oder
teilweise umgesetzt worden. Problematisch aus Sicht der Teilnehmer ist die
Tendenz einiger Staatsanwaltschaften, Veröffentlichungen der Gutachterkommissionen
und Schlichtungsstellen in regionalen Ärzteblättern über Fehlerschwerpunkte
aufzugreifen und Ermittlungen wegen des Vorwurfs der schweren Körperverletzung
aufzunehmen. Eine derartige Amtsermittlung ist zum einen wegen der freiwilligen
Teilnahme der Ärzte am Schlichtungsverfahren problematisch. Es wäre zum anderen
künftig nicht mehr möglich, Daten zu Fortbildungszwecken auszuwerten und zu
veröffentlichen, wenn diese anschließend zur Strafverfolgung verwendet würden.
Die Ständige Konferenz fasst daher einstimmig den Beschluss, dass dem Begehren
der Staatsanwaltschaften Daten, die zu Fortbildungszwecken veröffentlicht
werden, für die Strafverfolgung zu nutzen, zu widersprechen ist.
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