Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei Haftpflichtstreitigkeiten

Die Mitglieder der Ständigen Konferenz Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen haben sich auf ihrer jährlichen Tagung am 17./18. Juni 2002 in Dierhagen über die Gesetzgebung und ihre Auswirkungen auf die Tätigkeit der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen informiert. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts und dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften sind Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch neu geregelt worden, die das Arzthaftungsrecht entscheidend verändern. Erwähnt wurden insbesondere die neuen Verjährungsvorschriften sowie die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen. Der gerichtliche Sachverständige ist nach§ 839 a BGB künftig zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten vor Gericht erstattet hat. Nach Auffassung der Teilnehmer findet diese Vorschrift keine unmittelbare Anwendung auf die Tätigkeit der Gutachter der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen. Eine abschließende juristische Bewertung ist in der Ständigen Konferenz nicht erfolgt.

Zur Diskussion stand wieder die statistische Erhebung, Übersicht zum 31.12.2001,die einen Überblick über die zahlenmäßige Entwicklung der Verfahren vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen gibt. In diesem Zusammenhang berichten die Teilnehmer aus dem Arbeitskreis „Ärztliche Sachverständige“, dass eine Optimierung der Datengewinnung beabsichtigt wird. Hingewiesen wird auf den von der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern verwendeten Erfassungsbogen nebst Entschlüsselungsziffern, mit dem sich die medizinische Problematik des Einzelfalles besser identifizieren und detaillierter auswerten lässt. Diese Daten können somit letztlich gewinnbringender für die angestrebte wissenschaftliche Auswertung und zum Zweck der ärztlichen Fortbildung und Qualitätssicherung genutzt werden. Die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern hat sich bereit erklärt, den übrigen Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei der Umsetzung dieser Datengewinnung Hilfe zu leisten. Auf der nächsten Sitzung der Ständigen Konferenz wird das Ergebnis verschiedener Beratungen zu dieser Thematik vorgestellt.

Berichtet wird weiterhin aus den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen. In Rheinland-Pfalz ist ein neues Statut verabschiedet worden. Nach § 2 des Statuts gehören dem Schlichtungsausschuss künftig auch zwei Mitglieder als Vertreter der von der Berufsausübung der Kammermitglieder betroffenen Personen (Patientenvertreter) an. Erfahrungen mit dem neuen Statut gibt es noch nicht. Die Teilnehmer der Ständigen Konferenz fassen einstimmig den Beschluss, dass die Notwendigkeit einer Patientenvertretung in den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen nicht gesehen wird. Die im letzten Jahr verabschiedeten Eckpunkte, die eine Verbesserung der Verfahrensabläufe vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen vorsehen, sind in den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bereits vollständig oder teilweise umgesetzt worden. Problematisch aus Sicht der Teilnehmer ist die Tendenz einiger Staatsanwaltschaften, Veröffentlichungen der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen in regionalen Ärzteblättern über Fehlerschwerpunkte aufzugreifen und Ermittlungen wegen des Vorwurfs der schweren Körperverletzung aufzunehmen. Eine derartige Amtsermittlung ist zum einen wegen der freiwilligen Teilnahme der Ärzte am Schlichtungsverfahren problematisch. Es wäre zum anderen künftig nicht mehr möglich, Daten zu Fortbildungszwecken auszuwerten und zu veröffentlichen, wenn diese anschließend zur Strafverfolgung verwendet würden. Die Ständige Konferenz fasst daher einstimmig den Beschluss, dass dem Begehren der Staatsanwaltschaften Daten, die zu Fortbildungszwecken veröffentlicht werden, für die Strafverfolgung zu nutzen, zu widersprechen ist.

© 2003, Bundesärztekammer.